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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

a.F).<br />

Mit dem Übergang <strong>des</strong> Vermögens auf eine Kapitalgesellschaft wird <strong>der</strong> BgA gleichzeitig<br />

vollständig beendet und das übergehende Vermögen für Zwecke außerhalb <strong>des</strong> untergegangenen<br />

BgA verwendet. Dieser Vorgang stellt sich damit als „Auskehrung“ <strong>des</strong> gesamten (Rest-)<br />

Vermögens <strong>des</strong> BgA an die Trägerkörperschaft mit anschließen<strong>der</strong> Einlage in die Eigengesellschaft<br />

dar (vgl. Rz. 26 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 11.09.2002, BStBl I 2002 S. 935). Die<br />

durch die Einbringung entstandenen einbringungsgeborenen bzw. sperrfristbehafteten Anteile<br />

werden Hoheitsvermögen <strong>der</strong> Trägerkörperschaft (zu den <strong>Rechts</strong>folgen einer Veräußerung <strong>der</strong><br />

Anteile vgl. 22.5.3 und 22.5.4). Die Verwaltungsauffassung wurde im Rahmen <strong>des</strong> JStG 2007<br />

und <strong>des</strong> SEStEG gesetzlich in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 2 2. Halbsatz EStG festgeschrieben.<br />

Damit erfüllt die Einbringung eines BgA in eine Kapitalgesellschaft den Tatbestand <strong>des</strong> § 20<br />

Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG mit <strong>der</strong> Folge eines 15%igen bzw. bei Einbringungen vor dem<br />

01.01.2009 10%igen Kapitalertragsteuerabzugs. Maßgebend für die Bemessung <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer<br />

sind die im Zeitpunkt <strong>der</strong> Einbringung vorhandenen offenen Rücklagen (vgl. Zeile<br />

55a <strong>des</strong> Vordrucks KSt 1 Fa).<br />

Dass die infolge <strong>der</strong> Einbringung entstandenen Geschäftsanteile in <strong>der</strong> Hand <strong>der</strong> jPdöR die<br />

Qualität von sog. einbringungsgeborenen Anteilen i.S.d. § 21 UmwStG a. F. bzw. sperrfristbehafteten<br />

Anteilen i.S.d. § 22 UmwStG haben, ist für die Frage, ob Kapitalertragsteuer durch<br />

die Einbringung <strong>des</strong> BgA ausgelöst wird, unbeachtlich.<br />

Wird im Zuge einer Einbringung nur ein Teilbetrieb eines BgA in eine Kapitalgesellschaft<br />

eingebracht, gelten die erhaltenen Anteile nicht als in das Vermögen <strong>der</strong> Trägerkörperschaft<br />

überführt. Sie stellen Betriebsvermögen <strong>des</strong> „Rest-BgA“ dar. Soweit die erhaltenen Anteile<br />

zum Betriebsvermögen <strong>des</strong> BgA gehören, wird eine Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 10<br />

Buchst. b) EStG nicht ausgelöst.<br />

Bei Veräußerung <strong>der</strong> Anteile aus dem Betriebsvermögen <strong>des</strong> BgA wird ein ggf. entstehen<strong>der</strong><br />

Gewinn im laufenden Ergebnis <strong>des</strong> BgA erfasst und unterliegt nach den allgemeinen. Grds.<br />

<strong>der</strong> Kapitalertragsteuerpflicht.<br />

22.5.3 Veräußerung einbringungsgeborener Anteile<br />

Veräußert eine jPdöR einbringungsgeborene Anteile i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG a.F.,<br />

fingiert § 21 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG a.F. für die Veräußerung einen BgA 30 .<br />

Ein Gewinn aus <strong>der</strong> Veräußerung <strong>der</strong> Beteiligung ist, weil für den fiktiven BgA die allgemeinen<br />

Einkommensermittlungsvorschriften gelten, nach § 8b Abs. 2 KStG grds. steuerfrei, es sei<br />

denn, zwischen <strong>der</strong> Veräußerung und <strong>der</strong> Einbringung liegt ein Zeitraum von weniger als sieben<br />

Jahren (§ 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 KStG a.F.).<br />

Zu beachten bleibt, dass <strong>der</strong> Gewinn i.S.d. § 21 Abs. 3 UmwStG a. F. – unabhängig von seiner<br />

körperschaftsteuerlichen Beurteilung – gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG einer<br />

30 Nicht nur die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen, son<strong>der</strong>n auch die im § 21 Abs. 2 UmwStG<br />

genannten Fälle lösen die <strong>Rechts</strong>folge <strong>des</strong> § 21 Abs. 1 UmwStG und somit die Annahme eines Kapitalertrages<br />

i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 letzter Halbsatz EStG aus.<br />

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