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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

22.3.14 Schuldner <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer<br />

Bei Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG gilt <strong>der</strong> BgA als Schuldner <strong>der</strong><br />

Kapitalerträge, § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG und die jPdöR als Gläubiger.<br />

Durch das JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006 S. 2878) wurde § 44 Abs. 6 Satz 4 EStG<br />

dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass nicht mehr nur die Absätze 1 bis 4 <strong>des</strong> § 44 EStG für entsprechend<br />

anwendbar erklärt werden, son<strong>der</strong>n darüber hinaus auch § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG. Kapitalertragsteuer-Nachfor<strong>der</strong>ungsbescheide<br />

dürfen danach bei Erfüllen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

unmittelbar an die jPdöR als Gläubiger <strong>der</strong> Kapitalerträge gestellt werden. Gem. § 52 Abs. 53<br />

Satz 4 gilt dies bereits für Kapitalerträge ab 01.01.2002.<br />

Für Kapitalerträge, die ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht in Geld bestehen, ist eine direkte Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> jPdöR als Gläubiger unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 44 Abs. 1 Satz 7 – 9<br />

EStG möglich.<br />

22.4 Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug<br />

Ein Anspruch auf eine teilweise Abstandnahme vom KapSt-Abzug <strong>der</strong> auf die Leistungen <strong>des</strong><br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) und b) EStG erhobenen <strong>der</strong>zeit 15%igen Kapitalertragsteuer,<br />

wie sie gem. § 44a Abs. 8 EStG z.B. für Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG (z. B.:<br />

Dividenden) vorgesehen ist, besteht nicht.<br />

Diese Regelung ist auch schlüssig, da im Ergebnis eine einheitliche KapSt-Belastung von<br />

15% erreicht wird, gleichgültig, ob es sich um Leistungen eines BgA o<strong>der</strong> um Gewinnausschüttungen<br />

einer Kapitalgesellschaft an die jPdöR handelt (vgl. auch Tz. 34.2).<br />

22.5 Einzelfragen<br />

22.5.1 Buchgewinne<br />

Werden in einem BgA Buchgewinne erzielt (z.B. durch den Tausch von Wirtschaftsgütern<br />

o<strong>der</strong> durch Aufdeckung stiller Reserven, z.B. gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG), so verbleiben<br />

<strong>der</strong>artige Gewinne grds. im jeweiligen BgA.<br />

Es stellt sich die Frage, ob <strong>der</strong>artige, nicht zu Liquidität führende Gewinne den Kapitalertragsteuerabzug<br />

auslösen.<br />

In <strong>der</strong>artigen Fällen ist kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, weil nur tatsächlich Liquidität<br />

schaffende Vermögensübergänge auf die jPdöR mit Kapitalertragsteuer belastet werden<br />

sollen. Die Reinvestition ist als zulässige Rücklagenbildung im BgA anzuerkennen (vgl.<br />

BMF-Schreiben vom 09.08.2005, IV B 7-S 2706a-5/05).<br />

22.5.2 Einbringung von BgA in Kapitalgesellschaften<br />

Mit <strong>der</strong> Einbringung eines BgA in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten<br />

(§ 20 Abs. 1 UmwStG) gilt <strong>der</strong> jeweilige BgA als veräußert. Dieser Vorgang<br />

kann auf Antrag ertragsteuerlich neutral erfolgen (§ 20 Abs. 2 UmwStG a. F. und n. F.). Dabei<br />

gilt <strong>der</strong> Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte BV ansetzt, für die einbringende<br />

jPdöR als Veräußerungspreis (§ 20 Abs. 3 UmwStG bzw. § 20 Abs. 4 UmwStG<br />

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