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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

standskräftig ist.<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Weil das Festsetzungsprogramm für die Veranlagungszeiträume vor 2007 <strong>der</strong> BFH-<br />

<strong>Rechts</strong>prechung nicht angepasst wird, bestehen keine Bedenken, für den Zufluss <strong>der</strong> Erträge<br />

und somit für die Verwendungsrechnung nach § 27 Abs. 1 S. 3 ff. KStG für die Gewinne <strong>des</strong><br />

BgA bis einschließlich 2006 von <strong>der</strong> bisherigen Verwaltungsauffassung (= Zufluss bei <strong>der</strong><br />

Trägerkörperschaft im Folgejahr) auszugehen. Auf Verlangen <strong>der</strong> Körperschaft ist die Neuregelung<br />

jedoch auch schon für Vorjahre in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen einheitlich<br />

anzuwenden. In diesen Fällen sind die Feststellungen gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 KStG personell<br />

durchzuführen.<br />

Vgl. dazu auch Verfügung <strong>der</strong> OFDen Rheinland und Münster vom 03.09.2008 – S 2706a –<br />

1000 – St 134 (Rhld) und S 2706a – 107 – St 13 – 33 (MS).<br />

22.3.12 Entstehungszeitpunkt <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer<br />

Die Kapitalertragsteuer auf Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG entsteht im<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Bilanzerstellung; spätestens acht Monate nach Ablauf <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres.<br />

Dies gilt auch, soweit sie auf vGA entfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen<br />

worden sind.<br />

Ist eine Bilanzerstellung <strong>des</strong> BgA auch acht Monate nach Ablauf <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres noch<br />

nicht möglich, weil z.B. Beteiligungserträge <strong>des</strong> BgA noch nicht bekannt sind, so ist <strong>der</strong> Gewinn<br />

für Zwecke <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG zu schätzen und die<br />

entsprechende KapSt-Anmeldung einzureichen. Bei einer späteren Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> geschätzten<br />

Gewinns ist eine geän<strong>der</strong>te Kapitalertragsteueranmeldung zum 10. <strong>des</strong> Folgemonats einzureichen.<br />

Sofern Rücklagen zu Zwecken außerhalb <strong>des</strong> BgA aufgelöst werden, entsteht die Kapitalertragsteuer<br />

am Tag nach <strong>der</strong> Beschlussfassung über die Verwendung, § 44 Abs. 6 Satz 2 EStG.<br />

Die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum 10. <strong>des</strong> folgenden Monats<br />

an das Finanzamt abzuführen, § 44 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG.<br />

In den Fällen <strong>der</strong> Veräußerung einbringungsgeborener bzw. sperrfristbehafteter Anteile entsteht<br />

die Kapitalertragsteuer am Tag nach <strong>der</strong> Veräußerung bzw. am Tag nach dem die <strong>Besteuerung</strong>sfolge<br />

gem. § 21 Abs. 2 UmwStG a.F. bzw. § 22 Abs. 1 UmwStG n. F. auslösenden<br />

Ereignis.<br />

22.3.13 Steuersatz<br />

Durch das UntStRefG vom 14.08.2007 (BGBl. I 2007 S. 1912) wurde <strong>der</strong> Kapitalertragsteueratz<br />

von bisher 10% (§ 43a Abs. 1 Nr. 6 EStG) auf 15% für Kapitalerträge, die <strong>der</strong> Trägerkörperschaft<br />

ab dem 01.01.2009 zufließen, erhöht (§ 52a Abs. 1 EStG, § 43a Abs. 1 Nr. 2<br />

EStG).<br />

Da <strong>der</strong> Gewinn <strong>des</strong> BgA <strong>des</strong> Jahres 2008 aufgrund <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten BFH-<strong>Rechts</strong>prechung (Urteil<br />

vom 11.07.2007, BStBl II 2007 S. 841) <strong>der</strong> Trägerkörperschaft bereits am 31.12.2008<br />

zufließt, unterliegt <strong>der</strong> Gewinn bereits dem neuen gemin<strong>der</strong>ten KSt-Satz von 15%, jedoch<br />

auch noch dem geringeren Kapitalertragsteuersatz von 10%.<br />

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