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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

22.3.9 Berücksichtigung von Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />

Än<strong>der</strong>ungen einer Betriebsprüfung wirken sich zunächst nicht auf die Handelsbilanz aus, so<br />

dass <strong>der</strong> Jahresüberschuss i.S.d. § 275 HGB dadurch nicht berührt wird. Es stellt sich demzufolge<br />

die Frage, inwieweit die Feststellungen <strong>der</strong> Betriebsprüfung die Höhe <strong>der</strong> Kapitaleinkünfte<br />

gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG beeinflussen können.<br />

Bisher haben wir hierzu folgende Auffassung vertreten:<br />

Für Zwecke <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG ist <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>te Gewinn in dem jeweiligen<br />

Veranlagungszeitraum zugrunde zu legen. Mithin än<strong>der</strong>t sich die Bemessungsgrundlage<br />

für die Kapitalertragsteuer bereits in dem Veranlagungszeitraum <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung, nicht erst in<br />

dem Veranlagungszeitraum, in dem die tatsächliche Anpassung <strong>der</strong> Handelsbilanz an die<br />

Feststellungen <strong>der</strong> Betriebsprüfung erfolgt.<br />

Ob hieran unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Auffassung <strong>des</strong> BFH zur Maßgeblichkeit <strong>des</strong> handelsrechtlichen<br />

Gewinns noch festgehalten werden kann, ist <strong>der</strong>zeit noch nicht geklärt (vgl. Urteil<br />

vom 11.09.2013, I R 77/11). Bis zur Überarbeitung <strong>des</strong> BMF-Schreibens zu § 20 Abs. 1 Nr. 10<br />

EStG sollten entsprechende Fälle <strong>der</strong>zeit verfahrensrechtlich offen gehalten werden“ (zu den<br />

Voraussetzungen einer nachträglichen Rücklagenbildung siehe Tz. 22.3.5).<br />

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