Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Die schädliche Auflösung der Rücklagen ist auch dann grds. steuerpflichtig, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum erfolgt, in dem die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 1 EStG nicht vorliegen. Dies lässt sich zum einen aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift herleiten, zum anderen auch aus dem Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG, der in Satz 2 die Auflösung der Rücklagen ohne weitere Voraussetzungen zu einem Gewinn im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 1 EStG erklärt. Zur Feststellung des steuerlichen Einlagekontos in diesen sog. „Wechselfällen“ vgl. Tz. 23.3. In Fällen der Umwandlung oder Einbringung gilt die Rücklage ebenfalls als aufgelöst. Nach Verwaltungsauffassung war dies auch schon von dem alten Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG gedeckt, da in Fällen der Umwandlung oder Einbringung die Rücklage im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG nicht auf den neuen Rechtsträger (in privatrechtlicher Organisationsform) übergehen kann. Folglich ist sie aufzulösen und da der BgA mit Einbringung oder Umwandlung untergeht, kann die Rücklage in der Konsequenz nur für Zwecke außerhalb des BgA aufgelöst werden. Mit dem JStG 2007 und dem SEStEG wurde der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG klarstellend erweitert (vgl. auch Tz. 22.5.2). 22.3.7 Verlustverrechnung Kapitalertragsteuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG liegen auch dann vor, wenn Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA verwendet werden. Die Auflösung von Rücklagen innerhalb eines BgA zwecks Verlustabdeckung eines Wirtschaftsjahres führt nicht zu kapitalertragsteuerpflichtigen Einnahmen, weil die durch einen Verlustausgleich aufgezehrten Rücklagen für Vermögensübertragungen nicht mehr zur Verfügung stehen. In diesen Fällen kommt es daher bei den Trägerkörperschaften nicht zu einer Versteuerung. Maßgebend ist allein der handelsrechtliche Fehlbetrag, da § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG an den vom BgA erzielten Gewinn und nicht an das Einkommen anknüpft. Ein evt. steuerrechtlicher Verlustvortrag nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 1 EStG ist irrelevant. Bei der Verrechnung von Verlusten ist zwischen der Rechtsform der Eigen- und Regiebetriebe zu unterscheiden: Eigenbetriebe, die regelmäßig nach den Regeln der kfm. doppelten Buchführung Jahresabschlüsse aufstellen und bei denen nicht durch entsprechende Einlagen ausgeglichene Verlustvorträge bestehen, können den verwendungs- bzw. rücklagefähigen Gewinn um die Beträge für den Ausgleich von Fehlbeträgen (Verlusten) aus früheren Wirtschaftsjahren kürzen, vgl. Rz. 22 des BMF-Schreibens vom 11.09.2002, BStBl I 2002 S. 935. Insoweit mindert sich der Gewinn i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG, vgl. Zeile 20 des Vordrucks KSt 1 Fa. Trägt die jPdöR einen entstandenen Verlust vor, mindert dieser somit den Gewinn i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG. Gleicht sie einen entstandenen Verlust im Jahr der Entstehung aus, erhöht sich entsprechend das steuerliche Einlagekonto. Die durch Einlagen ausgeglichenen Verluste wirken sich insoweit auf die Höhe der Kapitaleinkünfte aus, als sich hierdurch die Höhe des ausschüttbaren Gewinns mindert (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 3 EStG). - 160 -

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Regiebetriebe sind in den kommunalen Haushalt eingegliedert. Ihre Einnahmen fließen – anders als bei Eigenbetrieben – unmittelbar in den Haushalt und Ausgaben werden unmittelbar aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft bestritten. Ein separater Verlustvortrag eines Regiebetriebs ist nicht möglich, da dieser aufgrund des Gesamtdeckungsprinzips im allgemeinen Haushalt untergeht. Handelsrechtliche Fehlbeträge können somit den Gewinn i.S.d. § 20 Abs.1 Nr. 10 Buchst. b) EStG nicht mindern. Diese Verwaltungsauffassung hat der BFH mit Urteil vom 23.01.2008 (BStBl II 2008 S. 573) bestätigt. Ergänzend hat er ausgeführt, dass der Verlust des Regiebetriebs vielmehr im Jahr der Entstehung als durch Einlagen der Trägerkörperschaft ausgeglichen gilt und zu einem entsprechenden Zugang im steuerlichen Einlagekonto führt. Die Verluste wirken sich somit insoweit auf die Höhe der Kapitaleinkünfte aus, als sich hierdurch die Höhe des ausschüttbaren Gewinns mindert (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 3 EStG). Diese Entscheidungsgrundsätze hat der BFH mit Urteil vom 11.09.2013, BFH/NV 2014 S. 105 entsprechend fortgeführt. Maßgebend für die Ermittlung des Gewinns für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG – und dementsprechend in Verlustfällen für die Zuführung zum Einlagekonto - sei bei Regiebetrieben allein das nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zutreffende Jahresergebnis. Die unterschiedliche Behandlung der Verluste von Regiebetrieben einerseits und Eigenbetrieben andererseits führe demnach weder zu unbilligen noch zu systemwidrigen Ergebnissen. Die Führung des steuerlichen Einlagekontos diene keinem Selbstzweck, sondern sei Hilfsmittel für die Bemessung der Kapitalertragsteuer; sie soll verhindern, dass Rückzahlungen von Einlagen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Für eine, an die Grundsätze zur Rücklagenbildung angelehnte Liquiditätsbetrachtung sieht der BFH keine gesetzliche Grundlage, keine allgemein anerkannten Kriterien und keine hinreichenden Erkenntnismöglichkeiten für die Finanzverwaltung. Das Urteil wurde bisher noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und soll in ein überabeitetes BMF-Schreiben zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG eingearbeitet werden. Der Vordruck KSt 1 Fa sieht für die entsprechende Einlage der Trägerkörperschaft die Zeile 38c vor bzw weist in Zeile 20 darauf hin, dass ein Ausgleich von Fehlbeträgen aus früheren Wirtschaftsjahren bei Regiebetrieben die Höhe der Kapitaleinkünfte nicht mindern kann. 22.3.8 Berücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen Aus rechtssystematischen Gründen sind auch die verdeckten Gewinnausschüttungen in den Regelungsinhalt des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG aufgenommen worden. Soweit also z.B. Wirtschaftsgüter eines BgA unentgeltlich oder zu einem Wert unterhalb des gemeinen Wertes in den hoheitlichen Bereich oder auf einen anderen BgA derselben Trägerkörperschaft übertragen werden, sind vGA anzunehmen, die ebenfalls zu Kapitaleinkünften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG führen können. - 161 -

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Regiebetriebe sind in den kommunalen Haushalt eingeglie<strong>der</strong>t. Ihre Einnahmen fließen –<br />

an<strong>der</strong>s als bei Eigenbetrieben – unmittelbar in den Haushalt und Ausgaben werden unmittelbar<br />

aus dem Haushalt <strong>der</strong> Trägerkörperschaft bestritten. Ein separater Verlustvortrag eines<br />

Regiebetriebs ist nicht möglich, da dieser aufgrund <strong>des</strong> Gesamtdeckungsprinzips im allgemeinen<br />

Haushalt untergeht. Handelsrechtliche Fehlbeträge können somit den Gewinn i.S.d.<br />

§ 20 Abs.1 Nr. 10 Buchst. b) EStG nicht min<strong>der</strong>n.<br />

Diese Verwaltungsauffassung hat <strong>der</strong> BFH mit Urteil vom 23.01.2008 (BStBl II 2008 S. 573)<br />

bestätigt. Ergänzend hat er ausgeführt, dass <strong>der</strong> Verlust <strong>des</strong> Regiebetriebs vielmehr im Jahr<br />

<strong>der</strong> Entstehung als durch Einlagen <strong>der</strong> Trägerkörperschaft ausgeglichen gilt und zu einem<br />

entsprechenden Zugang im steuerlichen Einlagekonto führt. Die Verluste wirken sich somit<br />

insoweit auf die Höhe <strong>der</strong> Kapitaleinkünfte aus, als sich hierdurch die Höhe <strong>des</strong> ausschüttbaren<br />

Gewinns min<strong>der</strong>t (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 3 EStG).<br />

Diese Entscheidungsgrundsätze hat <strong>der</strong> BFH mit Urteil vom 11.09.2013, BFH/NV 2014<br />

S. 105 entsprechend fortgeführt. Maßgebend für die Ermittlung <strong>des</strong> Gewinns für Zwecke <strong>des</strong><br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG – und dementsprechend in Verlustfällen für die Zuführung<br />

zum Einlagekonto - sei bei Regiebetrieben allein das nach handelsrechtlichen Grundsätzen<br />

ordnungsmäßiger Buchführung zutreffende Jahresergebnis. Die unterschiedliche Behandlung<br />

<strong>der</strong> Verluste von Regiebetrieben einerseits und Eigenbetrieben an<strong>der</strong>erseits führe demnach<br />

we<strong>der</strong> zu unbilligen noch zu systemwidrigen Ergebnissen. Die Führung <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos<br />

diene keinem Selbstzweck, son<strong>der</strong>n sei Hilfsmittel für die Bemessung <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer;<br />

sie soll verhin<strong>der</strong>n, dass Rückzahlungen von Einlagen als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

besteuert werden. Für eine, an die Grundsätze zur Rücklagenbildung angelehnte<br />

Liquiditätsbetrachtung sieht <strong>der</strong> BFH keine gesetzliche Grundlage, keine allgemein anerkannten<br />

Kriterien und keine hinreichenden Erkenntnismöglichkeiten für die Finanzverwaltung.<br />

Das Urteil wurde bisher noch nicht im Bun<strong>des</strong>steuerblatt veröffentlicht und soll in ein überabeitetes<br />

BMF-Schreiben zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG eingearbeitet werden.<br />

Der Vordruck KSt 1 Fa sieht für die entsprechende Einlage <strong>der</strong> Trägerkörperschaft die Zeile<br />

38c vor bzw weist in Zeile 20 darauf hin, dass ein Ausgleich von Fehlbeträgen aus früheren<br />

Wirtschaftsjahren bei Regiebetrieben die Höhe <strong>der</strong> Kapitaleinkünfte nicht min<strong>der</strong>n kann.<br />

22.3.8 Berücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen<br />

Aus rechtssystematischen Gründen sind auch die verdeckten Gewinnausschüttungen in den<br />

Regelungsinhalt <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG aufgenommen worden.<br />

Soweit also z.B. Wirtschaftsgüter eines BgA unentgeltlich o<strong>der</strong> zu einem Wert unterhalb <strong>des</strong><br />

gemeinen Wertes in den hoheitlichen Bereich o<strong>der</strong> auf einen an<strong>der</strong>en BgA <strong>der</strong>selben Trägerkörperschaft<br />

übertragen werden, sind vGA anzunehmen, die ebenfalls zu Kapitaleinkünften<br />

gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG führen können.<br />

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