20.01.2015 Aufrufe

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Die schädliche Auflösung <strong>der</strong> Rücklagen ist auch dann grds. steuerpflichtig, wenn sie in einem<br />

Veranlagungszeitraum erfolgt, in dem die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10<br />

Buchst. b) Satz 1 EStG nicht vorliegen. Dies lässt sich zum einen aus dem Sinn und Zweck<br />

<strong>der</strong> Vorschrift herleiten, zum an<strong>der</strong>en auch aus dem Gesetzeswortlaut <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10<br />

Buchst. b) EStG, <strong>der</strong> in Satz 2 die Auflösung <strong>der</strong> Rücklagen ohne weitere Voraussetzungen zu<br />

einem Gewinn im Sinne <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 1 EStG erklärt. Zur Feststellung<br />

<strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos in diesen sog. „Wechselfällen“ vgl. Tz. 23.3.<br />

In Fällen <strong>der</strong> Umwandlung o<strong>der</strong> Einbringung gilt die Rücklage ebenfalls als aufgelöst. Nach<br />

Verwaltungsauffassung war dies auch schon von dem alten Wortlaut <strong>des</strong> § 20 Abs. 1<br />

Nr. 10 Buchst. b) EStG gedeckt, da in Fällen <strong>der</strong> Umwandlung o<strong>der</strong> Einbringung die Rücklage<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG nicht auf den neuen <strong>Rechts</strong>träger (in privatrechtlicher<br />

Organisationsform) übergehen kann. Folglich ist sie aufzulösen und da <strong>der</strong> BgA<br />

mit Einbringung o<strong>der</strong> Umwandlung untergeht, kann die Rücklage in <strong>der</strong> Konsequenz nur für<br />

Zwecke außerhalb <strong>des</strong> BgA aufgelöst werden. Mit dem JStG 2007 und dem SEStEG wurde<br />

<strong>der</strong> Wortlaut <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG klarstellend erweitert (vgl. auch Tz.<br />

22.5.2).<br />

22.3.7 Verlustverrechnung<br />

Kapitalertragsteuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG liegen<br />

auch dann vor, wenn Rücklagen zu Zwecken außerhalb <strong>des</strong> BgA verwendet werden.<br />

Die Auflösung von Rücklagen innerhalb eines BgA zwecks Verlustabdeckung eines Wirtschaftsjahres<br />

führt nicht zu kapitalertragsteuerpflichtigen Einnahmen, weil die durch einen<br />

Verlustausgleich aufgezehrten Rücklagen für Vermögensübertragungen nicht mehr zur Verfügung<br />

stehen. In diesen Fällen kommt es daher bei den Trägerkörperschaften nicht zu einer<br />

Versteuerung.<br />

Maßgebend ist allein <strong>der</strong> handelsrechtliche Fehlbetrag, da § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG<br />

an den vom BgA erzielten Gewinn und nicht an das Einkommen anknüpft. Ein evt. steuerrechtlicher<br />

Verlustvortrag nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 1 EStG ist irrelevant.<br />

Bei <strong>der</strong> Verrechnung von Verlusten ist zwischen <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>form <strong>der</strong> Eigen- und Regiebetriebe<br />

zu unterscheiden:<br />

Eigenbetriebe, die regelmäßig nach den Regeln <strong>der</strong> kfm. doppelten Buchführung Jahresabschlüsse<br />

aufstellen und bei denen nicht durch entsprechende Einlagen ausgeglichene Verlustvorträge<br />

bestehen, können den verwendungs- bzw. rücklagefähigen Gewinn um die Beträge<br />

für den Ausgleich von Fehlbeträgen (Verlusten) aus früheren Wirtschaftsjahren kürzen,<br />

vgl. Rz. 22 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 11.09.2002, BStBl I 2002 S. 935. Insoweit min<strong>der</strong>t sich<br />

<strong>der</strong> Gewinn i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG, vgl. Zeile 20 <strong>des</strong> Vordrucks KSt 1 Fa.<br />

Trägt die jPdöR einen entstandenen Verlust vor, min<strong>der</strong>t dieser somit den Gewinn i.S.d. § 20<br />

Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG.<br />

Gleicht sie einen entstandenen Verlust im Jahr <strong>der</strong> Entstehung aus, erhöht sich entsprechend<br />

das steuerliche Einlagekonto. Die durch Einlagen ausgeglichenen Verluste wirken sich insoweit<br />

auf die Höhe <strong>der</strong> Kapitaleinkünfte aus, als sich hierdurch die Höhe <strong>des</strong> ausschüttbaren<br />

Gewinns min<strong>der</strong>t (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 3 EStG).<br />

- 160 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!