20.01.2015 Aufrufe

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

realisierenden Vorgangs dem BgA zugeführt worden waren, o<strong>der</strong> die Verwendung dieser<br />

Mittel zur Tilgung von betrieblichen Verbindlichkeiten wurden als Rücklagenbildung anerkannt.<br />

Ebenfalls galten bloße Buchgewinne, die sich beim Tausch von Wirtschaftsgütern <strong>des</strong><br />

BgA ergeben haben, als reinvestiert und damit als für betriebliche Zwecke verwendet. 28<br />

Das Bestreben, ganz allgemein die Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> BgA zu erhalten, reichte allerdings<br />

für eine unschädliche, den Kapitalertragsteuerabzug verhin<strong>der</strong>nde Rücklagenbildung nicht<br />

aus.<br />

Demgegenüber hat das Hessische Finanzgericht in seinem Urteil vom 07.10.2009, EFG 2010<br />

S. 1319 für einen Eigenbetrieb entschieden, dass – entsprechend <strong>der</strong> ursprünglichen Verwaltungsauffassung<br />

- stehen gelassene Gewinne stets als Zuführung zu den Rücklagen anzusehen<br />

seien. Maßgebend sei, dass die Mittel als Eigenkapital im Son<strong>der</strong>vermögen <strong>des</strong> BgA verbleiben<br />

und nicht dem Haushalt <strong>der</strong> Trägerkörperschaft zugeführt würden.<br />

Auf die Revision <strong>der</strong> Finanzverwaltung hin hat <strong>der</strong> BFH mit Urteil vom 16.11.2011, BStBl II<br />

2013 S. 328 seine bisherige <strong>Rechts</strong>prechung dahingehend konkretisiert, dass die vermögensmäßige<br />

Verselbständigung von Eigenbetrieben dazu führt, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

nur dann und insoweit entstehen, als für den Eigenbetrieb eine entsprechende Ausschüttung<br />

beschlossen wurde.<br />

Die Finanzverwaltung wendet die <strong>Rechts</strong>prechungsgrundsätze für Eigenbetriebe vollumfänglich<br />

an, soweit <strong>der</strong> Eigenbetrieb identisch ist mit dem BgA. Umfasst <strong>der</strong> kommunalrechtlich<br />

verselbständigte Eigenbetrieb hingegen auch hoheitliche Tätigkeiten o<strong>der</strong> mehrere getrennt<br />

zu besteuernde BgA, so ist <strong>der</strong> jeweilige BgA mangels Verselbständigung gegenüber diesen<br />

Tätigkeiten wie ein Regiebetrieb zu behandeln. Bei diesen ist eine Rücklagenbildung weiterhin<br />

möglich, soweit die Ansammlung für betriebliche Investitionen dargelegt werden kann<br />

(vgl. BMF-Schreiben vom 08.08.2005, BStBl I 2005 S. 831). Entsprechende Ausführungen<br />

sollen in ein überarbeitetes BMF-Schreiben zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG eingearbeitet werden.<br />

Die Aussagen <strong>der</strong> Rz. 23 i.d.F. <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 11.09.2002 (BStBl I 2002 S. 935),<br />

dass als Zuführung zu den Rücklagen je<strong>des</strong> Stehenlassen von Gewinnen als Eigenkapital für<br />

Zwecke <strong>des</strong> BgA gilt, unabhängig davon, ob dies in <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Zuführung zu den Gewinnrücklagen,<br />

als Gewinnvortrag o<strong>der</strong> unter einer an<strong>der</strong>en Position <strong>des</strong> Eigenkapitals erfolgt,<br />

findet sich so in <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Rz. durch das BMF-Schreiben vom 08.08.2005 nicht<br />

wie<strong>der</strong>. Die Aussagen behalten u. E. jedoch weiterhin Gültigkeit, d. h. eine Rücklage i.S.d.<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG muss nicht als bilanzielle Rücklage ausgewiesen sein. Die<br />

Zulässigkeit <strong>der</strong> Rücklagenbildung bestimmt sich jedoch nach den Grundsätzen <strong>des</strong> BMF-<br />

Schreibens vom 08.08.2005, BStBl I 2005 S. 831. Auch die Aussagen zur Behandlung von in<br />

dem BgA „stehen gelassenen“ Gewinnen, wenn keine zulässige Rücklagenbildung vorliegt,<br />

gelten weiterhin. Für diese Gewinne kommt die Ausschüttungsfiktion mit gleichzeitiger Wie<strong>der</strong>einlage<br />

in den BgA (Erhöhung <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos) zur Anwendung.<br />

28 Vgl. BMF-Schreiben vom 09.08.2005, DB 2005, 1935<br />

- 158 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!