Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 22.3.2 Betriebsvermögensvergleich Für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG ist der Gewinn im Sinne des Betriebsvermögensvergleichs maßgebend. Eigenbetriebe i.S.d. Eigenbetriebsverordnung sind verpflichtet, ihre Rechnung nach den Regeln der kfm. doppelten Buchführung (vgl. Tz. 30) zu führen. Wird diese Verpflichtung nicht beachtet, ist der Gewinn eines Eigenbetriebs, der in Gänze auch einen BgA darstellt, nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs sowohl für Zwecke der Veranlagung als auch für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG zu schätzen (§ 162 AO), Rz. 17 des BMF-Schreibens vom 11.09.2002, BStBl I 2002 S. 935. Regiebetriebe waren bislang nach landesrechtlichen Vorschriften nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Die Gemeindeordnung bzw. Gemeindekassenverordnung bestimmten für NRW, dass die kameralistische Buchführung für Regiebetriebe genügt. Die kameralistische Buchführung genügt nicht steuerlichen Zwecken. Regiebetriebe, die die Buchführungsgrenzen des § 141 AO überschreiten, sind nach Aufforderung durch die Finanzverwaltung zur kfm. doppelten Buchführung verpflichtet. Die Buchführungspflicht ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Gewinn ist dann durch Bestandsvergleich gemäß § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Spätestens ab 2009 sind die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, für ihren Gesamthaushalt eine doppelte Buchführung zu erstellen, vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden in Nordrhein-Westfalen (NKFEG-NRW) vom 16.11.2004 (GV NRW 2004, 644). Nach dem BMF-Schreiben vom 03.01.2013, BStBl. I 2013 S. 59 gilt diese Verpflichtung jedoch nicht für sämtliche gemeindlichen Regiebetriebe gem. § 140 AO auch für die Besteuerung. Das BMF-Schreiben führt dazu aus, dass die jPdöR Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG nur mit ihrem jeweiligen BgA sei. Der Anwendungsbereich der Doppik erstrecke sich dagegen auch auf das gesamte Hoheitsvermögen der jPdöR, das aus steuerlicher Sicht nicht wirtschaftlichen Zwecken diene. Die umfassenden Aufzeichnungspflichten stellen damit keine Pflichten zum Führen von Büchern oder zum Erstellen von Abschlüssen für den einzelnen BgA im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG dar, die das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG ausschließen (vgl. dazu auch Tz. 30.2). Ermittelt ein Regiebetrieb seinen Gewinn noch nicht nach den Grundsätzen des Bestandsvergleichs (z.B. weil noch keine Aufforderung zur Buchführung durch die Finanzverwaltung erfolgt ist), so ist der Gewinn für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nach den Grundsätzen des Bestandsvergleichs zu schätzen. Für Zwecke der Körperschaftsteuerveranlagung ist die eingereichte Gewinnermittlung jedoch zu Grunde zu legen (vgl. auch Tz. 22.3.3). Darüber hinaus gelten auch die auf eine jPdöR entfallenden Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (OHG, KG, GmbH & Co KG), mit denen die jPdöR ei- - 156 -

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts nen BgA begründet (R 6 Abs. 2 Satz 2 KStR 2004), als durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt (vgl. dazu sinngemäß auch Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 10.11.2005, BStBl I 2005 S. 1029). 22.3.3 Umsatz- bzw. Gewinngrenzen Der Gesetzgeber nimmt auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG an, wenn kein Betriebsvermögensvergleich vorliegt, falls bestimmte Umsatzoder Gewinngrenzen überschritten werden. Hierbei werden in Anlehnung an § 141 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AO ab dem Veranlagungszeitraum 2004 27 als Umsatzgrenze 350.000 Euro und/oder als Gewinngrenze 30.000 Euro angenommen. Durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse, insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 1970) wurde die Umsatzgrenze des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auf 500.000 € erhöht. Die Gewinngrenze des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO wurde durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246) von 30.000 € auf 50.000 € angepasst. Die Umsatz- und Gewinngrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG wurden jedoch nicht entsprechend geändert. Werden die Grenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 1 EStG nicht überschritten, sind keine Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG anzunehmen. Übersteigen die Umsätze/Gewinne die v. g. Beträge, ist für Zwecke der Körperschaftsteuerveranlagung des BgA der Gewinn, der ggf. aufgrund der geänderten Grenzen für die steuerliche Buchführungspflicht zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden ist, zugrunde zu legen. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG ist jedoch der Gewinn nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu schätzen, § 162 AO, vgl. Rz. 17 des BMF-Schreibens vom 11.09.2002, BStBl I 2002 S. 935. 22.3.4 Rücklagenbildung Der Gewinn unterliegt nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG, soweit er den Rücklagen des BgA zugeführt wird. Zunächst wurde für die steuerrechtliche Anerkennung einer Rücklagenbildung auf die haushaltsrechtliche Zulässigkeit abgestellt (vgl. Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 11.09.2002, BStBl I 2002 S. 935). Dies hatte zur Folge, dass eine Rücklagenbildung nur bei den als Sondervermögen organisatorisch und haushaltstechnisch selbständigen Eigenbetrieben möglich war, nicht hingegen bei den dem Gesamtdeckungsprinzip unterliegenden Regiebetrieben. Soweit in der Bilanz eines Eigenbetriebes die erzielten Gewinne als Rücklagen ausgewiesen wurden (z.B. als Zuführung zu den Gewinnrücklagen, als Gewinnvortrag oder unter einer anderen Position des Eigenkapitals), verhinderten diese – ohne weitere Voraussetzungen - den Kapitalertragsteuerabzug. Nach der Neufassung der Rz. 23 und 24 des BMF-Schreibens durch das BMF-Schreiben vom 08.08.2005, BStBl I 2005 S. 831 wurde sowohl bei Regie-, als auch bei Eigenbetrieben eine Rücklagenbildung nur noch dann anerkannt, wenn die Mittel für bestimmte Vorhaben angesammelt wurden. Auch die unterjährige Investition von Mitteln, die auf Grund eines gewinn- 27 Vgl. Art 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 4 Buchstabe b des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.2003 (BStBl I 2003 S. 398). - 157 -

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

nen BgA begründet (R 6 Abs. 2 Satz 2 KStR 2004), als durch Betriebsvermögensvergleich<br />

ermittelt (vgl. dazu sinngemäß auch Rz. 5 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 10.11.2005, BStBl I<br />

2005 S. 1029).<br />

22.3.3 Umsatz- bzw. Gewinngrenzen<br />

Der Gesetzgeber nimmt auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10<br />

Buchst. b EStG an, wenn kein Betriebsvermögensvergleich vorliegt, falls bestimmte Umsatzo<strong>der</strong><br />

Gewinngrenzen überschritten werden.<br />

Hierbei werden in Anlehnung an § 141 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AO ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2004 27 als Umsatzgrenze 350.000 Euro und/o<strong>der</strong> als Gewinngrenze 30.000 Euro angenommen.<br />

Durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse, insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> mittelständischen<br />

Wirtschaft vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 1970) wurde die Umsatzgrenze <strong>des</strong> § 141<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auf 500.000 € erhöht. Die Gewinngrenze <strong>des</strong> § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />

4 AO wurde durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse vom 07.09.2007<br />

(BGBl. I S. 2246) von 30.000 € auf 50.000 € angepasst. Die Umsatz- und Gewinngrenzen <strong>des</strong><br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG wurden jedoch nicht entsprechend geän<strong>der</strong>t.<br />

Werden die Grenzen <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 1 EStG nicht überschritten, sind<br />

keine Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG anzunehmen.<br />

Übersteigen die Umsätze/Gewinne die v. g. Beträge, ist für Zwecke <strong>der</strong> Körperschaftsteuerveranlagung<br />

<strong>des</strong> BgA <strong>der</strong> Gewinn, <strong>der</strong> ggf. aufgrund <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Grenzen für die<br />

steuerliche Buchführungspflicht zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden ist,<br />

zugrunde zu legen. Für die Anwendung <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG ist jedoch <strong>der</strong><br />

Gewinn nach den Grundsätzen <strong>des</strong> Betriebsvermögensvergleichs zu schätzen, § 162 AO, vgl.<br />

Rz. 17 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 11.09.2002, BStBl I 2002 S. 935.<br />

22.3.4 Rücklagenbildung<br />

Der Gewinn unterliegt nicht <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong> nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG, soweit<br />

er den Rücklagen <strong>des</strong> BgA zugeführt wird.<br />

Zunächst wurde für die steuerrechtliche Anerkennung einer Rücklagenbildung auf die haushaltsrechtliche<br />

Zulässigkeit abgestellt (vgl. Rz. 23 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 11.09.2002,<br />

BStBl I 2002 S. 935). Dies hatte zur Folge, dass eine Rücklagenbildung nur bei den als Son<strong>der</strong>vermögen<br />

organisatorisch und haushaltstechnisch selbständigen Eigenbetrieben möglich<br />

war, nicht hingegen bei den dem Gesamtdeckungsprinzip unterliegenden Regiebetrieben. Soweit<br />

in <strong>der</strong> Bilanz eines Eigenbetriebes die erzielten Gewinne als Rücklagen ausgewiesen<br />

wurden (z.B. als Zuführung zu den Gewinnrücklagen, als Gewinnvortrag o<strong>der</strong> unter einer<br />

an<strong>der</strong>en Position <strong>des</strong> Eigenkapitals), verhin<strong>der</strong>ten diese – ohne weitere Voraussetzungen - den<br />

Kapitalertragsteuerabzug.<br />

Nach <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Rz. 23 und 24 <strong>des</strong> BMF-Schreibens durch das BMF-Schreiben vom<br />

08.08.2005, BStBl I 2005 S. 831 wurde sowohl bei Regie-, als auch bei Eigenbetrieben eine<br />

Rücklagenbildung nur noch dann anerkannt, wenn die Mittel für bestimmte Vorhaben angesammelt<br />

wurden. Auch die unterjährige Investition von Mitteln, die auf Grund eines gewinn-<br />

27 Vgl. Art 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 4 Buchstabe b <strong>des</strong> Kleinunternehmerför<strong>der</strong>ungsgesetzes vom 31.07.2003 (BStBl I<br />

2003 S. 398).<br />

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