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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

22.3.2 Betriebsvermögensvergleich<br />

Für Zwecke <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG ist <strong>der</strong> Gewinn im Sinne<br />

<strong>des</strong> Betriebsvermögensvergleichs maßgebend.<br />

Eigenbetriebe i.S.d. Eigenbetriebsverordnung sind verpflichtet, ihre Rechnung nach den Regeln<br />

<strong>der</strong> kfm. doppelten Buchführung (vgl. Tz. 30) zu führen.<br />

Wird diese Verpflichtung nicht beachtet, ist <strong>der</strong> Gewinn eines Eigenbetriebs, <strong>der</strong> in Gänze<br />

auch einen BgA darstellt, nach den Grundsätzen <strong>des</strong> Betriebsvermögensvergleichs sowohl für<br />

Zwecke <strong>der</strong> Veranlagung als auch für Zwecke <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10<br />

Buchst. b) EStG zu schätzen (§ 162 AO), Rz. 17 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 11.09.2002, BStBl<br />

I 2002 S. 935.<br />

Regiebetriebe waren bislang nach lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften nicht zur doppelten Buchführung<br />

verpflichtet. Die Gemeindeordnung bzw. Gemeindekassenverordnung bestimmten für<br />

NRW, dass die kameralistische Buchführung für Regiebetriebe genügt.<br />

Die kameralistische Buchführung genügt nicht steuerlichen Zwecken. Regiebetriebe, die die<br />

Buchführungsgrenzen <strong>des</strong> § 141 AO überschreiten, sind nach Auffor<strong>der</strong>ung durch die Finanzverwaltung<br />

zur kfm. doppelten Buchführung verpflichtet. Die Buchführungspflicht ist vom<br />

Beginn <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe <strong>der</strong> Mitteilung folgt,<br />

durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat (§ 141<br />

Abs. 2 Satz 1 AO). Der Gewinn ist dann durch Bestandsvergleich gemäß § 8 Abs. 1 KStG in<br />

Verbindung mit § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.<br />

Spätestens ab 2009 sind die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, für ihren Gesamthaushalt<br />

eine doppelte Buchführung zu erstellen, vgl. § 1 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes zur Einführung<br />

<strong>des</strong> Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden in Nordrhein-Westfalen<br />

(NKFEG-NRW) vom 16.11.2004 (GV NRW 2004, 644). Nach dem BMF-Schreiben vom<br />

03.01.2013, BStBl. I 2013 S. 59 gilt diese Verpflichtung jedoch nicht für sämtliche gemeindlichen<br />

Regiebetriebe gem. § 140 AO auch für die <strong>Besteuerung</strong>. Das BMF-Schreiben führt<br />

dazu aus, dass die jPdöR Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG nur mit ihrem jeweiligen<br />

BgA sei. Der Anwendungsbereich <strong>der</strong> Doppik erstrecke sich dagegen auch auf das gesamte<br />

Hoheitsvermögen <strong>der</strong> jPdöR, das aus steuerlicher Sicht nicht wirtschaftlichen Zwecken<br />

diene. Die umfassenden Aufzeichnungspflichten stellen damit keine Pflichten zum Führen<br />

von Büchern o<strong>der</strong> zum Erstellen von Abschlüssen für den einzelnen BgA im Sinne <strong>des</strong> § 1<br />

Abs. 1 Nr. 6 KStG dar, die das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG ausschließen (vgl. dazu auch<br />

Tz. 30.2).<br />

Ermittelt ein Regiebetrieb seinen Gewinn noch nicht nach den Grundsätzen <strong>des</strong> Bestandsvergleichs<br />

(z.B. weil noch keine Auffor<strong>der</strong>ung zur Buchführung durch die Finanzverwaltung<br />

erfolgt ist), so ist <strong>der</strong> Gewinn für Zwecke <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nach den<br />

Grundsätzen <strong>des</strong> Bestandsvergleichs zu schätzen. Für Zwecke <strong>der</strong> Körperschaftsteuerveranlagung<br />

ist die eingereichte Gewinnermittlung jedoch zu Grunde zu legen (vgl. auch Tz. 22.3.3).<br />

Darüber hinaus gelten auch die auf eine jPdöR entfallenden Gewinnanteile aus <strong>der</strong> Beteiligung<br />

an einer Mitunternehmerschaft (OHG, KG, GmbH & Co KG), mit denen die jPdöR ei-<br />

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