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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Ist <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> Leistungen eine nicht körperschaftsteuerpflichtige jPdöR und<br />

leitet diese die erhaltenen Beträge an einen o<strong>der</strong> mehrere BgA weiter, so sind die Leistungen<br />

in einem ersten Schritt als an die Trägerkörperschaft ausgeschüttet und in einem weiteren<br />

Schritt als in den o<strong>der</strong> die an<strong>der</strong>en BgA eingelegt anzusehen.<br />

Die Leistungen können nicht als direkt in dem o<strong>der</strong> den an<strong>der</strong>en BgA erzielt angesehen werden,<br />

da bei BgA keine Mutter-Tochter-Struktur denkbar ist. Sie stehen wie Schwestergesellschaften<br />

mit <strong>der</strong> Stadt als „Mutter“ zueinan<strong>der</strong>.<br />

22.2 Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) EStG<br />

22.2.1 Leistungsbegriff<br />

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG<br />

Leistungen eines nicht von <strong>der</strong> Körperschaftsteuer befreiten BgA mit eigener <strong>Rechts</strong>persönlichkeit,<br />

die zu mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen.<br />

Leistungen im Sinne dieser Vorschrift sind grundsätzlich sämtliche Arten von Vermögenszuführungen,<br />

z.B. Leistungen, die aus steuerfreien Einnahmen (z.B. § 8b KStG) stammen, aber<br />

auch Sach- bzw. Dienstleistungszuwendungen. Zu den Leistungen gehören auch verdeckte<br />

Gewinnausschüttungen.<br />

Nicht unter den Leistungsbegriff i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG fallen die Zuführung<br />

bereits nach altem Recht definitiv belasteter Gewinne eines BgA (Altrücklagen) sowie<br />

die Einlagen <strong>des</strong> Gewährträgers. Darüber hinaus rechnen auch die zulässigerweise auf Grund<br />

eines zivilrechtlichen Leistungsaustausches zwischen dem BgA und <strong>der</strong> Trägerkörperschaft<br />

getätigten Zahlungen nicht zu den Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG.<br />

Leistungen auf Grund eines zivilrechtlichen Leistungsaustausches, <strong>der</strong> steuerlich nach den<br />

allgemeinen Grundsätzen nicht <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong> zu Grunde zu legen ist, weil vGA anzunehmen<br />

sind (z.B. keine Fremdüblichkeit / Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot etc.), gehören<br />

als vGA jedoch zu den Leistungen im Sinne <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG.<br />

22.2.2 Anwendungszeitpunkt<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) EStG ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, die nach Ablauf<br />

<strong>des</strong> ersten Wirtschaftsjahres <strong>des</strong> BgA mit eigener <strong>Rechts</strong>persönlichkeit erzielt werden, für das<br />

das KStG neuer Fassung erstmals anzuwenden ist, § 52 Abs. 37a Satz 1 EStG. Die Vorschrift<br />

erfasst somit bei kalen<strong>der</strong>gleichem Wirtschaftsjahr erstmals Leistungen, die <strong>der</strong> Trägerkörperschaft<br />

in 2002 zufließen. Da – von Vorabausschüttungen abgesehen – <strong>der</strong> Gewinn eines BgA<br />

mit eigener <strong>Rechts</strong>persönlichkeit <strong>der</strong> Trägerkörperschaft frühestens im Folgejahr zufließt,<br />

unterliegt bereits <strong>der</strong> im Jahr 2001 erzielte Gewinn bei Zufluss <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer (vgl.<br />

dazu BFH vom 11.07.2007, BStBl II 2007 S. 841).<br />

22.2.3 Entstehungszeitpunkt <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer<br />

Die Kapitalertragsteuer auf Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) EStG entsteht in<br />

dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger (i.d.R. dem Gewährträger aber auch<br />

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