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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

als Kapitaleinkünfte <strong>der</strong> Trägerkörperschaften qualifiziert.<br />

Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Leistungen stammen, für die<br />

Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne <strong>des</strong> § 27 KStG als verwendet gelten, vgl.<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) letzter Halbsatz sowie § 20 Abs.1 Nr.10 Buchst. b) Satz 5 EStG.<br />

Wann Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto als entnommen anzusehen sind, ergibt<br />

sich unter entsprechen<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Grundsätze <strong>des</strong> § 27 KStG. Danach gilt auch für<br />

Leistungen im o.g. Sinne (incl. <strong>der</strong> vGA) eine Verwendungsreihenfolge, und zwar <strong>der</strong>gestalt,<br />

dass zunächst die (Neu-) Rücklagen vor den Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto als<br />

verwendet gelten, vgl. auch Vordruck KSt 1 Fa. Eine Günstigerprüfung, bei <strong>der</strong> vorrangig das<br />

steuerliche Einlagekonto in Anspruch zu nehmen wäre, ist nicht vorzunehmen.<br />

Diese neuen Einkommenstatbestände gelten erstmals für „Leistungen“, die nach Ablauf <strong>des</strong><br />

ersten Wirtschaftsjahres erzielt werden, für das das KStG n. F. erstmals anzuwenden ist, § 52<br />

Abs. 37a EStG.<br />

Hinweis:<br />

Beachte die Aussagen zum Anwendungszeitpunkt (Tz. 22.2.2 und 22.3.11)!<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Finanzen hat mit Schreiben vom 11.09.2002, BStBl I 2002<br />

S. 935, ausführlich zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG Stellung genommen. Ergänzende Ausführungen<br />

enthalten die BMF-Schreiben vom 08.08.2005, BStBl I 2005 S. 831, und vom<br />

09.08.2005, DB 2005, 1935.<br />

Als Folge <strong>der</strong> in § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG vorgenommenen Erweiterung <strong>der</strong> Einkommenstatbestände<br />

wurde auf diese Einkünfte ein zunächst 10%iger Kapitalertragsteuerabzug eingeführt,<br />

§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b und 7c EStG i.V.m. § 43a Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 EStG. Durch<br />

das UntStRefG vom 14.08.2007 (BGBl. I 2007 S. 1912) wurde <strong>der</strong> Kapitalertragsteuerabzug<br />

für Kapitalerträge, die <strong>der</strong> Trägerkörperschaft nach dem 31.12.2008 zufließen, auf 15% erhöht<br />

(vgl. § 43a Abs. 1 Nr. 2 und § 52a Abs. 1 EStG i.d.F. <strong>des</strong> UntStRefG). Die Trägerkörperschaften<br />

(z.B. Städte etc.) sind mit den inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug<br />

vorzunehmen ist, beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Insoweit tritt eine weitere beschränkte<br />

Körperschaftsteuerpflicht gem. § 2 Nr. 2 KStG ein. Gleichzeitig ist die Körperschaftsteuer<br />

für diese - dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden - Einkünfte gem. § 32<br />

Abs. 1 Nr. 2 KStG grds. abgegolten; die 10- bzw. 15%ige Kapitalertragsteuer ist nicht anrechenbar.<br />

Eine Veranlagung <strong>der</strong> jPdöR mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgt daher<br />

nicht.<br />

Ist <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> Leistungen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, so sind die<br />

entsprechenden Einnahmen in <strong>der</strong> Körperschaftsteuerveranlagung <strong>des</strong> Empfängers steuerlich<br />

zu erfassen. Hierbei bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass Bezüge im Sinne <strong>des</strong> § 20 Abs. 1<br />

Nr. 10 Buchst. a EStG gem. § 8b Abs. 1 KStG bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>des</strong> Einkommens außer Ansatz<br />

bleiben. Die bei dem BgA mit eigener <strong>Rechts</strong>persönlichkeit einbehaltene 10- bzw.<br />

15%ige Kapitalertragsteuer ist im Rahmen <strong>der</strong> Körperschaftsteuerveranlagung <strong>des</strong> Empfängers<br />

gem. § 31 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG in vollem Umfang anrechenbar (vgl. dazu<br />

Beispiel zu Tz. 20.3).<br />

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