Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...
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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 22 Einkommenstatbestände nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG und Kapitalertragsteuerabzug 22.1 Hintergrund der Vorschriften Im Halb-/Teileinkünfteverfahren werden Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft erzielt, mit derzeit 15 % Körperschaftsteuer belastet. Schüttet die Kapitalgesellschaft die Gewinne aus, wird die zugeflossene Dividende auf der Ebene der natürlichen Person als Anteilseigner zur Hälfte bzw. ab VZ 2009 zu 60%, soweit die Erträge nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfasst. Da das Verhältnis von BgA zu ihren Trägerkörperschaften mit demjenigen von Kapitalgesellschaften zu ihren Gesellschaftern vergleichbar ist 26 , wurde aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG geschaffen. Danach sind Leistungen von BgA an ihre Trägerkörperschaften (z.B. Städte, Kreise etc.) grds. wie Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Anteilseigner zu behandeln. Bei den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften erfolgt die Besteuerung im Wege des Halboder Teileinkünfteverfahrens bzw. durch die Abgeltungssteuer, bei den Trägerkörperschaften der BgA durch einen 15%igen (bei Zufluss vor dem 01.01.2009 10%igen) Kapitalertragsteuerabzug (§§ 43 Abs. 1 Nr. 7b und 7c, 43a Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 6 EStG) und die erweiterte beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, § 2 Nr. 2 KStG und § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Danach werden Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 4 Abs. 2 KStG, z.B. Sparkassen, Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie der WDR etc., öffentlich-rechtliche Versicherungen, Anstalten des öffentlichen Rechts), die zu mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen, sowie verdeckte Gewinnausschüttungen an ihre Anteilseigner gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) EStG und der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA im Sinne des § 4 KStG ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich bestimmter steuerfreier Umsätze von mehr als 350.000 € im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30.000 € im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 21 Abs. 3 UmwStG a. F. (einbringungsgeborene Anteile) bzw. im Sinne des § 22 Abs. 4 UmwStG n. F. (§ 22 Abs. 4 Nr. 1 UmwStG: sperrfristbehaftete Anteile) und die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA (Entnahmen durch die Gemeinde) gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG 26 Vgl. BFH vom 14.03.1984 (BStBl 1984 II S. 496); vom 03.02.1993 (BStBl 1993 II S. 459); vom 24.04.2002 (BStBl 2003 II S. 412). - 152 -
Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Kapitaleinkünfte der Trägerkörperschaften qualifiziert. Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Leistungen stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG als verwendet gelten, vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) letzter Halbsatz sowie § 20 Abs.1 Nr.10 Buchst. b) Satz 5 EStG. Wann Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto als entnommen anzusehen sind, ergibt sich unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 27 KStG. Danach gilt auch für Leistungen im o.g. Sinne (incl. der vGA) eine Verwendungsreihenfolge, und zwar dergestalt, dass zunächst die (Neu-) Rücklagen vor den Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten, vgl. auch Vordruck KSt 1 Fa. Eine Günstigerprüfung, bei der vorrangig das steuerliche Einlagekonto in Anspruch zu nehmen wäre, ist nicht vorzunehmen. Diese neuen Einkommenstatbestände gelten erstmals für „Leistungen“, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres erzielt werden, für das das KStG n. F. erstmals anzuwenden ist, § 52 Abs. 37a EStG. Hinweis: Beachte die Aussagen zum Anwendungszeitpunkt (Tz. 22.2.2 und 22.3.11)! Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 11.09.2002, BStBl I 2002 S. 935, ausführlich zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG Stellung genommen. Ergänzende Ausführungen enthalten die BMF-Schreiben vom 08.08.2005, BStBl I 2005 S. 831, und vom 09.08.2005, DB 2005, 1935. Als Folge der in § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG vorgenommenen Erweiterung der Einkommenstatbestände wurde auf diese Einkünfte ein zunächst 10%iger Kapitalertragsteuerabzug eingeführt, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b und 7c EStG i.V.m. § 43a Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 EStG. Durch das UntStRefG vom 14.08.2007 (BGBl. I 2007 S. 1912) wurde der Kapitalertragsteuerabzug für Kapitalerträge, die der Trägerkörperschaft nach dem 31.12.2008 zufließen, auf 15% erhöht (vgl. § 43a Abs. 1 Nr. 2 und § 52a Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG). Die Trägerkörperschaften (z.B. Städte etc.) sind mit den inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist, beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Insoweit tritt eine weitere beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gem. § 2 Nr. 2 KStG ein. Gleichzeitig ist die Körperschaftsteuer für diese - dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden - Einkünfte gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG grds. abgegolten; die 10- bzw. 15%ige Kapitalertragsteuer ist nicht anrechenbar. Eine Veranlagung der jPdöR mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgt daher nicht. Ist der Empfänger der Leistungen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, so sind die entsprechenden Einnahmen in der Körperschaftsteuerveranlagung des Empfängers steuerlich zu erfassen. Hierbei bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG gem. § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Die bei dem BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit einbehaltene 10- bzw. 15%ige Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung des Empfängers gem. § 31 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG in vollem Umfang anrechenbar (vgl. dazu Beispiel zu Tz. 20.3). - 153 -
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Arbeitshilfe:<br />
<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />
22 Einkommenstatbestände nach § 20 Abs. 1 Nr. 10<br />
EStG und Kapitalertragsteuerabzug<br />
22.1 Hintergrund <strong>der</strong> Vorschriften<br />
Im Halb-/Teileinkünfteverfahren werden Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft erzielt, mit<br />
<strong>der</strong>zeit 15 % Körperschaftsteuer belastet. Schüttet die Kapitalgesellschaft die Gewinne aus,<br />
wird die zugeflossene Dividende auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> natürlichen Person als Anteilseigner zur<br />
Hälfte bzw. ab VZ 2009 zu 60%, soweit die Erträge nicht <strong>der</strong> Abgeltungssteuer unterliegen,<br />
bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>des</strong> zu versteuernden Einkommens erfasst.<br />
Da das Verhältnis von BgA zu ihren Trägerkörperschaften mit demjenigen von Kapitalgesellschaften<br />
zu ihren Gesellschaftern vergleichbar ist 26 , wurde aus Gründen <strong>der</strong> steuerlichen<br />
Gleichbehandlung § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG geschaffen. Danach sind Leistungen von BgA an<br />
ihre Trägerkörperschaften (z.B. Städte, Kreise etc.) grds. wie Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften<br />
an ihre Anteilseigner zu behandeln.<br />
Bei den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften erfolgt die <strong>Besteuerung</strong> im Wege <strong>des</strong> Halbo<strong>der</strong><br />
Teileinkünfteverfahrens bzw. durch die Abgeltungssteuer, bei den Trägerkörperschaften<br />
<strong>der</strong> BgA durch einen 15%igen (bei Zufluss vor dem 01.01.2009 10%igen) Kapitalertragsteuerabzug<br />
(§§ 43 Abs. 1 Nr. 7b und 7c, 43a Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 6 EStG) und die erweiterte<br />
beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, § 2 Nr. 2 KStG und § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG.<br />
Danach werden<br />
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Leistungen eines nicht von <strong>der</strong> Körperschaftsteuer befreiten BgA mit eigener <strong>Rechts</strong>persönlichkeit<br />
(§ 4 Abs. 2 KStG, z.B. Sparkassen, Zweckverbände, öffentlich-rechtliche<br />
Rundfunkanstalten wie <strong>der</strong> WDR etc., öffentlich-rechtliche Versicherungen, Anstalten <strong>des</strong><br />
öffentlichen <strong>Rechts</strong>), die zu mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen<br />
führen, sowie verdeckte Gewinnausschüttungen an ihre Anteilseigner gem. § 20<br />
Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) EStG<br />
und<br />
<strong>der</strong> nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines<br />
nicht von <strong>der</strong> Körperschaftsteuer befreiten BgA im Sinne <strong>des</strong> § 4 KStG ohne eigene<br />
<strong>Rechts</strong>persönlichkeit, <strong>der</strong> den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt o<strong>der</strong><br />
Umsätze einschließlich bestimmter steuerfreier Umsätze von mehr als 350.000 € im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
o<strong>der</strong> einen Gewinn von mehr als 30.000 € im Wirtschaftsjahr hat, sowie <strong>der</strong><br />
Gewinn im Sinne <strong>des</strong> § 21 Abs. 3 UmwStG a. F. (einbringungsgeborene Anteile) bzw. im<br />
Sinne <strong>des</strong> § 22 Abs. 4 UmwStG n. F. (§ 22 Abs. 4 Nr. 1 UmwStG: sperrfristbehaftete Anteile)<br />
und die Auflösung <strong>der</strong> Rücklagen zu Zwecken außerhalb <strong>des</strong> BgA (Entnahmen<br />
durch die Gemeinde) gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG<br />
26 Vgl. BFH vom 14.03.1984 (BStBl 1984 II S. 496); vom 03.02.1993 (BStBl 1993 II S. 459); vom 24.04.2002<br />
(BStBl 2003 II S. 412).<br />
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