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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

21 Nachsteuer<br />

Durch § 37 Abs. 3 KStG 2002 wird <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> unter die Nachbelastung fallenden Körperschaften<br />

eingegrenzt.<br />

Der Gesetzeswortlaut beschränkt den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Körperschaften,<br />

die aufgrund ihrer <strong>Rechts</strong>form selbst Ausschüttungen vornehmen können und die bei den<br />

Empfängern zu Einnahmen im Sinne <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 1 o<strong>der</strong> 2 EStG führen.<br />

Danach wird bei BgA auf die Erhebung <strong>der</strong> Nachsteuer i.S.d. § 37 Abs. 3 KStG 2002 verzichtet,<br />

da BgA keinen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss<br />

treffen können und somit ein Körperschaftsteuerguthaben i.S.d. § 37 KStG n.<br />

F. nicht abbauen könnten.<br />

Hinweis:<br />

Es bleibt jedoch zu beachten, dass durch § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG aus Gründen <strong>der</strong> steuerlichen<br />

Gleichbehandlung für die hinter den BgA stehenden Gewährträger ein Einkommenstatbestand<br />

geschaffen wurde. Auf die Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG wird gem. § 43<br />

Abs. 1 Nr. 7b und 7c EStG ein aktuell 15%iger (bei Zufluss vor dem 01.01.2009 ein 10%iger)<br />

Kapitalertragsteuerabzug erhoben.<br />

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