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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

20 Leistungen, die mit Gewinnausschüttungen vergleichbar<br />

sind<br />

Im Halb-/Teileinkünfteverfahren sind sowohl offene als auch verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

25 einer Körperschaft an eine an<strong>der</strong>e Körperschaft bei <strong>der</strong> empfangenden Körperschaft<br />

gem. § 8b Abs. 1 KStG steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gem. § 8b Abs. 1 KStG ist auch bei<br />

BgA anwendbar.<br />

Von den Bezügen im Sinne <strong>des</strong> § 8b Abs. 1 KStG, die bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>des</strong> Einkommens<br />

außer Ansatz bleiben, gelten ab VZ 2004 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben<br />

abgezogen werden dürfen. § 3 c Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden, vgl. § 8b Abs. 5 KStG.<br />

§ 8b Abs. 1 – 5 KStG gilt gem. § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auch für Bezüge o<strong>der</strong> Gewinne,<br />

<br />

<br />

die einem BgA einer jPdöR über an<strong>der</strong>e jPdöR zufließen, über die sie mittelbar an <strong>der</strong><br />

leistenden Körperschaft beteiligt ist und<br />

bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines BgA erfasst werden und damit in Zusammenhang<br />

stehende Gewinnmin<strong>der</strong>ungen entsprechend, vgl. § 8 b Abs. 6 Satz 2 KStG<br />

n. F.<br />

Beispiel:<br />

Eine Lan<strong>des</strong>bank erbringt an einen beteiligten Sparkassen- und Giroverband (= öffentl.-rechtl.<br />

Berufsverband) Leistungen in <strong>des</strong>sen vermögensverwaltenden Bereich und dieser wie<strong>der</strong>um<br />

an die angeschlossenen Sparkassen, die damit jeweils zu mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich<br />

vergleichbaren Einnahmen führen.<br />

In diesen Fällen wird es für die Anrechnung <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer bei dem die Leistung erhaltenden<br />

BgA nicht beanstandet, wenn die die mittelbare Beteiligung vermittelnde Körperschaft<br />

dem die Leistung erhaltenden BgA auf einer Kopie <strong>der</strong> ihr vorliegenden Kapitalertragsteuerbescheinigung<br />

die auf ihn entfallenden Bezüge o<strong>der</strong> Gewinne und die darauf anteilig<br />

entfallende Kapitalertragsteuer mitteilt, vgl. Rz. 12 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 11.09.2002,<br />

BStBl I 2002 S. 935.<br />

In Anlehnung an die bisherige Regelung <strong>des</strong> § 23 Abs. 2 S. 1 KStG a. F. sowie <strong>des</strong> § 34<br />

Abs. 12 S. 2 KStG 2002 wird bei BgA auf die Erhebung <strong>der</strong> Nachsteuer i.S.d. § 37 Abs. 3<br />

KStG 2002 verzichtet.<br />

25 Die Gewinne werden auf allen Stufen einer Beteiligungskette einer definitiven Körperschaftsteuerbelastung<br />

von 25 % bzw. ab VZ 2008 15 % unterworfen.<br />

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