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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

5 Die wirtschaftliche Betätigung <strong>der</strong> Kommunen<br />

5.1 Gesetzliche Grundlagen <strong>der</strong> wirtschaftlichen Betätigung<br />

Das Recht <strong>der</strong> Kommunen auf wirtschaftliche Betätigung ist ausschließlich aus dem kommunalen<br />

Selbstverwaltungsrecht <strong>des</strong> Art. 28 Abs. 2 GG abzuleiten. Dieses Recht <strong>der</strong> Gemeinden<br />

wird in den §§ 107 ff. GO NRW konkretisiert. Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben wirtschaftlich gem. § 107 Abs. 1 GO NRW bzw. nicht-wirtschaftlich gem. § 107<br />

Abs. 2 GO NRW betätigen.<br />

Als wirtschaftliche Betätigung definiert § 107 Abs. 1 GO NRW den Betrieb von Unternehmen,<br />

die als Hersteller, Anbieter o<strong>der</strong> Verteiler von Gütern o<strong>der</strong> Dienstleistungen am Markt<br />

tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit <strong>der</strong> Absicht <strong>der</strong><br />

Gewinnerzielung erbracht werden könnte.<br />

Eine wirtschaftliche Betätigung ist dann zulässig, wenn<br />

<br />

<br />

<br />

ein dringen<strong>der</strong> öffentlicher Zweck die Betätigung erfor<strong>der</strong>t,<br />

die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Gemeinde steht und<br />

bei einem Tätigwerden außerhalb <strong>der</strong> Energieversorgung, <strong>der</strong> Wasserversorgung, <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Verkehrs sowie <strong>des</strong> Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich<br />

<strong>der</strong> Telefondienstleistungen <strong>der</strong> dringende öffentliche Zweck durch an<strong>der</strong>e Unternehmen<br />

nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann.<br />

Gemeinwirtschaftliche Betätigung<br />

Als gemeinwirtschaftlich bezeichnet man Leistungen, die nicht nach wettbewerbsrechtlichen<br />

Aspekten ausgerichtet sind und öffentlicher Zuschüsse bedürfen. Hierunter fallen z.B. Verkehrsbetriebe.<br />

Eigenwirtschaftliche Betätigung<br />

Als eigenwirtschaftlich bezeichnet man Leistungen, die markt- bzw. wettbewerbsmäßig orientiert<br />

erbracht werden und keiner öffentlichen Zuschüsse bedürfen. In diesen Fällen werden die<br />

dabei entstehenden Kosten (z.B. [Energie-] Versorgungsleistungen) durch entsprechende Erlöse<br />

gedeckt.<br />

Neben den v. g. Punkten gelten für die Gründung einer kommunalen Eigengesellschaft o<strong>der</strong><br />

die Beteiligung an einem Unternehmen zusätzlich die in § 108 GO NRW genannten Voraussetzungen.<br />

Danach ist zu berücksichtigen, dass<br />

<br />

eine <strong>Rechts</strong>form gewählt wird, welche die Haftung <strong>der</strong> Gemeinde auf einen bestimmten<br />

Betrag begrenzt,<br />

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