Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...
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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Umsatzsteuer: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Nicht steuerbare echte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zuwendung die allg. Verkehrsbedienung der Bevölkerung sichern soll. Steuerbare Zuschüsse liegen vor, wenn die Zuwendung nicht die allg. Verkehrsbedienung der Bevölkerung sichern soll, sondern mit speziellen Interessen des Zuschussgebers zusammenhängt. 19.10 Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand Nach dem amtlich nicht veröffentlichten Urteil des BFH vom 27.04.2000, BFH/NV 2000 S. 1365, erhöhen Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für betriebliche Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (sog. Investitionszuschüsse) bei bilanzierenden Steuerpflichtigen grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 EStG im Jahr ihrer Gewährung als Betriebseinnahmen das Betriebsvermögen des Zuschussempfängers und den Gewinn des betreffenden Jahres. Den Steuerpflichtigen steht jedoch ein Wahlrecht zu, die Sofortversteuerung des Zuschusses dadurch zu vermeiden, dass sie die AK oder HK der bezuschussten Wirtschaftsgüter um den Zuschuss mindern. S. auch R 6.5 Abs. 2 EStR 2008. Die v. g. Entscheidung des BFH steht, soweit die Kommune Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist und sie die entsprechenden Beträge an ihre Eigengesellschaften bzw. ihre Eigenbetriebe weiterleitet, im Widerspruch zu den bisherigen Entscheidungen der Körperschaftsteuerreferatsleiter. Danach gilt für die Behandlung von eigenen und zweckgebundenen weitergeleiteten Zuschüssen der öffentlichen Hand an kommunale Betriebe, dass diese als Einlagen zu beurteilen sind mit der Folge, dass die AfA von den ungeminderten AK bzw. HK vorzunehmen sind und das Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG n. F. sich entsprechend erhöht. Soweit diese Frage Gegenstand eines Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist, hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft widerrufen bzw. geändert wird, wenn sich die steuerrechtliche Beurteilung des der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalts durch die Rechtsprechung oder Verwaltung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändert, § 207 Abs. 2 AO. Wir bitten um Rücksprache in entsprechenden Fällen. Hinweis: Die (teilweise) Rückzahlung der bisher gewährten Zuschüsse (z.B. aufgrund einer Entscheidung der EU-Kommission) stellt keine Ausschüttung dar sondern ist als (teilweise) Rückgewähr der bisherigen Einlage zu beurteilen. Soweit der zurück zu zahlende Betrag verzinst werden muss, liegt eine Betriebsausgabe vor. Mit der Zinszahlung kommt es wirtschaftlich zur Abschöpfung der Erträge, die durch die Verwendung der überhöhten Zuwendung zwischenzeitlich erzielt werden konnte. 19.11 Baukostenzuschüsse Für nicht rückzahlbare Beiträge (Baukostenzuschüsse), die Versorgungsunternehmen dem Kunden als privatem oder gewerblichem Endabnehmer oder dem Weiterverteiler im Zusam- - 148 -
Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts menhang mit der Herstellung des Versorgungsanschlusses als Baukostenzuschüsse in Rechnung stellen, hat das Versorgungsunternehmen ein Wahlrecht, die empfangenen Zuschüsse als Betriebseinnahmen zu erfassen oder erfolgsneutral von den selbst getragenen AK oder HK für den Versorgungsanschluss abzuziehen (vgl. R 6.5 Abs. 2 EStR 2008, H 6.5 EStH 2008). Es bestehen keine Bedenken, die Regelungen erst auf Baukostenzuschüsse anzuwenden, die in Wirtschaftsjahren vereinbart werden, die nach dem 31.12.2002 beginnen, vgl. BMF- Schreiben vom 27.05.2003, BStBl I 2003 S. 361. Hinsichtlich der bis dahin geltenden ertragsteuerlichen Behandlung der von Abnehmern an Versorgungsunternehmen gezahlten Baukostenzuschüsse vgl. KSt-Kartei NRW § 8 KStG Karte E 6 sowie die Verfügung der OFD Münster vom 05.12.2002, S 2744 – 146 – St 13 – 33 bzw. S 2137 – 149 – St 12 – 33. Zur steuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen zu Hausanschlusskosten bei Versorgungsunternehmen, die ihre Versorgungsanlagen im Rahmen des sog. Legal Unbundling an einen rechtlich selbständigen Netzbetrieber verpachten, vgl. Kurzinfo ESt Nr. 01/2008 der OFD Münster. 19.12 Freibetrag nach § 24 KStG Da die Körperschaft des öffentlichen Rechts jeweils mit ihren einzelnen BgA als Steuersubjekt angesehen wird, steht jedem einzelnen BgA der Freibetrag nach § 24 KStG in Höhe von 5.000,-- € zu. - 149 -
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Arbeitshilfe:<br />
<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />
menhang mit <strong>der</strong> Herstellung <strong>des</strong> Versorgungsanschlusses als Baukostenzuschüsse in Rechnung<br />
stellen, hat das Versorgungsunternehmen ein Wahlrecht, die empfangenen Zuschüsse als<br />
Betriebseinnahmen zu erfassen o<strong>der</strong> erfolgsneutral von den selbst getragenen AK o<strong>der</strong> HK für<br />
den Versorgungsanschluss abzuziehen (vgl. R 6.5 Abs. 2 EStR 2008, H 6.5 EStH 2008).<br />
Es bestehen keine Bedenken, die Regelungen erst auf Baukostenzuschüsse anzuwenden, die<br />
in Wirtschaftsjahren vereinbart werden, die nach dem 31.12.2002 beginnen, vgl. BMF-<br />
Schreiben vom 27.05.2003, BStBl I 2003 S. 361.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> bis dahin geltenden ertragsteuerlichen Behandlung <strong>der</strong> von Abnehmern an<br />
Versorgungsunternehmen gezahlten Baukostenzuschüsse vgl. KSt-Kartei NRW § 8 KStG<br />
Karte E 6 sowie die Verfügung <strong>der</strong> OFD Münster vom 05.12.2002, S 2744 – 146 – St 13 – 33<br />
bzw. S 2137 – 149 – St 12 – 33.<br />
Zur steuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen zu Hausanschlusskosten bei Versorgungsunternehmen,<br />
die ihre Versorgungsanlagen im Rahmen <strong>des</strong> sog. Legal Unbundling an<br />
einen rechtlich selbständigen Netzbetrieber verpachten, vgl. Kurzinfo ESt Nr. 01/2008 <strong>der</strong><br />
OFD Münster.<br />
19.12 Freibetrag nach § 24 KStG<br />
Da die Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> jeweils mit ihren einzelnen BgA als Steuersubjekt<br />
angesehen wird, steht jedem einzelnen BgA <strong>der</strong> Freibetrag nach § 24 KStG in Höhe von<br />
5.000,-- € zu.<br />
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