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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

Umsatzsteuer:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Nicht steuerbare echte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zuwendung die allg. Verkehrsbedienung<br />

<strong>der</strong> Bevölkerung sichern soll.<br />

Steuerbare Zuschüsse liegen vor, wenn die Zuwendung nicht die allg. Verkehrsbedienung<br />

<strong>der</strong> Bevölkerung sichern soll, son<strong>der</strong>n mit speziellen Interessen <strong>des</strong> Zuschussgebers zusammenhängt.<br />

19.10 Investitionszuschüsse <strong>der</strong> öffentlichen Hand<br />

Nach dem amtlich nicht veröffentlichten Urteil <strong>des</strong> BFH vom 27.04.2000, BFH/NV 2000 S.<br />

1365, erhöhen Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für betriebliche Investitionen in Wirtschaftsgüter<br />

<strong>des</strong> Anlagevermögens (sog. Investitionszuschüsse) bei bilanzierenden Steuerpflichtigen<br />

grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 EStG im Jahr ihrer Gewährung<br />

als Betriebseinnahmen das Betriebsvermögen <strong>des</strong> Zuschussempfängers und den Gewinn <strong>des</strong><br />

betreffenden Jahres. Den Steuerpflichtigen steht jedoch ein Wahlrecht zu, die Sofortversteuerung<br />

<strong>des</strong> Zuschusses dadurch zu vermeiden, dass sie die AK o<strong>der</strong> HK <strong>der</strong> bezuschussten Wirtschaftsgüter<br />

um den Zuschuss min<strong>der</strong>n. S. auch R 6.5 Abs. 2 EStR 2008.<br />

Die v. g. Entscheidung <strong>des</strong> BFH steht, soweit die Kommune Antragsteller und Zuwendungsempfänger<br />

ist und sie die entsprechenden Beträge an ihre Eigengesellschaften bzw. ihre Eigenbetriebe<br />

weiterleitet, im Wi<strong>der</strong>spruch zu den bisherigen Entscheidungen <strong>der</strong> Körperschaftsteuerreferatsleiter.<br />

Danach gilt für die Behandlung von eigenen und zweckgebundenen weitergeleiteten<br />

Zuschüssen <strong>der</strong> öffentlichen Hand an kommunale Betriebe, dass diese als Einlagen<br />

zu beurteilen sind mit <strong>der</strong> Folge, dass die AfA von den ungemin<strong>der</strong>ten AK bzw. HK vorzunehmen<br />

sind und das Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG n. F. sich entsprechend erhöht.<br />

Soweit diese Frage Gegenstand eines Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist,<br />

hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft<br />

wi<strong>der</strong>rufen bzw. geän<strong>der</strong>t wird, wenn sich die steuerrechtliche Beurteilung <strong>des</strong> <strong>der</strong> verbindlichen<br />

Zusage zugrunde gelegten Sachverhalts durch die <strong>Rechts</strong>prechung o<strong>der</strong> Verwaltung<br />

zum Nachteil <strong>des</strong> Steuerpflichtigen än<strong>der</strong>t, § 207 Abs. 2 AO.<br />

Wir bitten um Rücksprache in entsprechenden Fällen.<br />

Hinweis:<br />

Die (teilweise) Rückzahlung <strong>der</strong> bisher gewährten Zuschüsse (z.B. aufgrund einer Entscheidung<br />

<strong>der</strong> EU-Kommission) stellt keine Ausschüttung dar son<strong>der</strong>n ist als (teilweise) Rückgewähr<br />

<strong>der</strong> bisherigen Einlage zu beurteilen. Soweit <strong>der</strong> zurück zu zahlende Betrag verzinst<br />

werden muss, liegt eine Betriebsausgabe vor. Mit <strong>der</strong> Zinszahlung kommt es wirtschaftlich<br />

zur Abschöpfung <strong>der</strong> Erträge, die durch die Verwendung <strong>der</strong> überhöhten Zuwendung zwischenzeitlich<br />

erzielt werden konnte.<br />

19.11 Baukostenzuschüsse<br />

Für nicht rückzahlbare Beiträge (Baukostenzuschüsse), die Versorgungsunternehmen dem<br />

Kunden als privatem o<strong>der</strong> gewerblichem Endabnehmer o<strong>der</strong> dem Weiterverteiler im Zusam-<br />

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