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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Auch nach dem UmwStG in <strong>der</strong> Fassung <strong>des</strong> SEStEG ist eine steuerneutrale Einbringung eines<br />

Betriebes o<strong>der</strong> Teilbetriebes in eine Kapitalgesellschaft möglich (§ 20 Abs. 2 UmwStG<br />

n. F.). Bei <strong>der</strong> jPdöR entstehen in <strong>der</strong> Folge so genannte sperrfristbehaftete Anteile, bei <strong>der</strong>en<br />

Veräußerung <strong>der</strong> Gewinn ebenfalls als in einem BgA erzielt gilt (§ 22 Abs. 4 Nr. 1 UmwStG<br />

n. F.) (vgl. auch Tz. 8.10.2 und Tz. 22.5.4).<br />

19.8 Verdecktes Eigenkapital<br />

Darlehen <strong>der</strong> jPdöR an ihren BgA sind bei diesem nicht als Schulden und die für diese Darlehen<br />

gezahlten Zinsen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn das Eigenkapital einen<br />

angemessenen Vomhun<strong>der</strong>tsatz <strong>des</strong> Aktivvermögens nicht erreicht (vgl. BFH vom<br />

01.09.1982, BStBl II 1983 S. 147).<br />

Die Eigenkapitalquote hat sich regelmäßig an <strong>der</strong> Eigenkapitalausstattung gleichartiger Unternehmen<br />

<strong>der</strong> Privatwirtschaft zu orientieren, (vgl. BFH vom 09.07.2003, BStBl II 2004 S.<br />

425). Vgl. insoweit die statistischen Materialien <strong>der</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>bank, <strong>des</strong> Statistischen<br />

Bun<strong>des</strong>amtes o<strong>der</strong> auch die Branchenkennziffern <strong>der</strong> einzelnen Wirtschaftsverbände.<br />

Es kann daher vertretbar sein, ggf. eine angemessene Eigenkapitalausstattung auch bei weniger<br />

als 30% <strong>des</strong> Aktivvermögens anzunehmen, vgl. R 33 Abs. 2 Satz 3 KStR 2004 sowie<br />

H 33 „Angemessene Eigenkapitalausstattung“ KStH 2008 (vgl. hierzu auch Tz. 23.5).<br />

19.9 Ausgleichszahlungen einer jPdöR an Verkehrsbetriebe<br />

Verkehrsbetriebe <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Personen</strong>nahverkehrs können ihre Pflichten nach dem<br />

PBefG (Betriebs-, Fahrplan-, Beför<strong>der</strong>ungs- und Tarifpflicht) oftmals nicht kostendeckend<br />

erfüllen. Die Trägerkörperschaften (i.d.R. die Kreise) nutzen in diesen Fällen vielfach die<br />

steuerlichen Vorteile <strong>des</strong> sog. „Querverbun<strong>des</strong>“, indem die Betriebssparten Versorgung und<br />

Verkehr zusammengefasst werden.<br />

Einige Trägerkörperschaften leisten zum Ausgleich <strong>der</strong> erwirtschafteten Verluste auch sog.<br />

Ausgleichszahlungen. Es stellt sich daher die Frage, welche ertragsteuerlichen Auswirkungen<br />

sich durch die Ausgleichszahlungen <strong>der</strong> Trägerkörperschaften ergeben.<br />

Am 03.12.2009 ist die neue EU-VO Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007 (ABl. EU 2007 L 315/1)<br />

in Kraft getreten. Sie löst die bisherige VO (EWG) Nr. 1191/69 (i.d.F. <strong>der</strong> VO (EWG)<br />

Nr. 1893/91) ab. Unter <strong>der</strong> Herrschaft <strong>der</strong> bisherigen Verordnung war verkehrsrechtlich zu<br />

unterscheiden, ob eigenwirtschaftliche Verkehre im Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 4 S. 1 und 2 PBefG<br />

o<strong>der</strong> gemeinwirtschaftliche Verkehre im Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 4 S. 3 PBefG vorliegen. Die bisherige<br />

Verordnung fand nur Anwendung auf gemeinwirtschaftliche Verkehre; für eigenwirtschaftliche<br />

Verkehre galt eine sog. Bereichsausnahme. Nach <strong>der</strong> neuen Verordnung ist eine<br />

Unterscheidung nach eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Verkehren nicht mehr<br />

möglich, d. h., die bisherige Bereichsausnahme entfällt.<br />

Sowohl die bisherige als auch die neue Verordnung hatten bzw. haben ihre Ursache in <strong>der</strong><br />

Regelung beihilferechtlicher Fragestellungen; steuerliche Aspekte sind nicht Gegenstand <strong>der</strong><br />

Verordnungen.<br />

Gleichwohl hatte die Finanzverwaltung die bisherige Verordnung zum Anlass genommen, zu<br />

den Auswirkungen auf den steuerlichen Querverbund, d. h. konkret auf die ertragsteuerliche<br />

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