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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

19.5 Übertragung von Wirtschaftsgütern<br />

Werden Wirtschaftsgüter, die Betriebsvermögen eines BgA sind, ohne entsprechende Gegenleistung<br />

in den Hoheitsbereich <strong>der</strong> Trägerkörperschaft überführt, ist dies nicht als Entnahme,<br />

son<strong>der</strong>n als vGA, die mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist, zu beurteilen, vgl. BFH vom<br />

24.04.2002, BStBl II 2003 S. 412. Darüber hinaus löst dieser Vorgang zusätzlich KapSt gem.<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG aus.<br />

Eine vGA ist nicht anzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut gegen Zahlung einer angemessenen<br />

Gegenleistung aus dem BgA ausscheidet. Dem Grundsatz <strong>des</strong> BFH - <strong>der</strong> steuerrechtlichen<br />

Gleichstellung <strong>des</strong> Verhältnisses zwischen einem BgA und seiner Trägerkörperschaft mit dem<br />

einer Kapitalgesellschaft und ihrem Alleingesellschafter - folgend, ist zur Vermeidung einer<br />

vGA ferner eine klare und im Voraus abgeschlossene (interne) Vereinbarung zwischen <strong>der</strong><br />

Trägerkörperschaft und dem BgA erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Die Überführung von Wirtschaftsgütern aus einem BgA in das hoheitliche Vermögen führt<br />

daher in <strong>der</strong> Regel zu einer Aufdeckung und Versteuerung <strong>der</strong> stillen Reserven.<br />

Die Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern zwischen mehreren BgA <strong>der</strong>selben Trägerkörperschaft<br />

führt, an<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> Überführung von WG in ein an<strong>der</strong>es Betriebsvermögen<br />

eines Einzelunternehmers, für die § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG zwingend die Anwendung <strong>des</strong><br />

Buchwertes vorschreibt, zu einer mit dem gemeinen Wert zu bewertenden vGA, wenn die<br />

Übertragung unentgeltlich o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t unterhalb <strong>des</strong> gemeinen Werts <strong>des</strong> Wirtschaftsguts<br />

erfolgt. Dieser Vorgang löst zusätzlich KapSt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG i.V.m.<br />

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG beim übertragenden BgA aus, vgl. Rz. 27 <strong>des</strong> BMF-Schreiben<br />

vom 11.09.2002, BStBl I 2002 S. 935. Beim empfangenden BgA ist eine Einlage <strong>der</strong> Trägerkörperschaft<br />

anzunehmen. Sie führt zu einer Erhöhung <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos (§ 27<br />

KStG).<br />

19.6 Übertragung <strong>des</strong> gesamten BgA<br />

Nach einer Entscheidung <strong>der</strong> Körperschaftsteuerreferatsleiter <strong>der</strong> obersten Finanzbehörden<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> kommt es bei <strong>der</strong> Zusammenfassung von BgA nicht zur Gewinnrealisierung.<br />

19.7 Einbringung eines BgA in eine Kapitalgesellschaft<br />

Bringt eine Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> einen BgA i.S.d. § 1 Abs.1 Nr. 6 KStG gegen<br />

Gewährung von Gesellschaftsrechten (Sachgründung) in eine Kapitalgesellschaft ein<br />

(§ 20 UmwStG a.F.), so ist eine Versteuerung <strong>der</strong> stillen Reserven nicht vorzunehmen, wenn<br />

die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert fortführt.<br />

Eine Gewinnverwirklichung ist erst dann anzunehmen, wenn die jPdöR ihre Anteile (sog.<br />

einbringungsgeborene Anteile) an <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft veräußert. Der Veräußerungsgewinn<br />

gilt als in einem BgA entstanden (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG a.F.). Das sog. „Halten<br />

einbringungsgeborener Anteile“ stellt für sich betrachtet keinen BgA dar (vgl. auch Tz. 8.10.1<br />

und Tz. 22.5.3).<br />

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