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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

19.4 Verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

Das Verhältnis von BgA zu ihren Trägerkörperschaften ist mit dem Verhältnis von Kapitalgesellschaften<br />

zu ihren Gesellschaftern vergleichbar, vgl. BFH vom 09.08.1989, BStBl II 1990<br />

S. 237 sowie BFH vom 24.04.2002, BStBl II 2003 S. 412, m. w. N.. Daher sind die zwischen<br />

den BgA und ihren Trägerkörperschaften getroffenen Vereinbarungen und erbrachten Leistungen<br />

auf das Vorhandensein von vGA hin zu untersuchen.<br />

Häufig nicht erkannte vGA sind beispielsweise:<br />

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überhöhte Konzessionsabgaben,<br />

Kombination von verzinslichen Darlehen und einem zu geringen Eigenkapital, vgl. BFH-<br />

Urteil vom 09.07.2003, BStBl II 2004 S. 425,<br />

Spenden von BgA an die Trägerkörperschaften o<strong>der</strong> an Dritte, wenn hierdurch <strong>der</strong> Trägerkörperschaft<br />

Aufwendungen erspart bleiben (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2007,<br />

BFH/NV 2008, 988 )<br />

unentgeltliche Überlassung von Hebedaten (z.B. Wasserverbrauch) für Zwecke <strong>der</strong> Abwassergebührenerhebung<br />

(hoheitliche Tätigkeit), vgl. BFH vom 10.07.1996, BStBl II<br />

1997 S. 230, BFH vom 28.01.2004, BFH/NV 2004, 736, sowie Kurzinfo USt Nr. 01/2001<br />

<strong>der</strong> OFD Münster; zur Höhe <strong>der</strong> vGA vgl. FG Düsseldorf vom 02.02.2005, EFG 2005 S.<br />

972.<br />

unentgeltliche Überführung von Wirtschaftsgütern,<br />

unentgeltliche Lieferung von Wärme durch das städt. Heizkraftwerk,<br />

unentgeltliche Lieferung von Speisen durch städt. Kantinen,<br />

unangemessene Miet-, Pacht- und Darlehenszinsen.<br />

Gewährt ein BgA zu Lasten seines Gewinnes seiner Trägerkörperschaft verdeckt Vorteile, die<br />

er bei Anwendung <strong>der</strong> Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem<br />

Fremden nicht gewährt hätte, so sind auch in diesen Fällen verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

grds. möglich, H 36 (I. Grundsätze, Betriebe gewerblicher Art) KStH 2008. Gleiches gilt für<br />

Eigengesellschaften.<br />

Hinweis:<br />

Die Annahme von vGA löst zusätzlich Kapitalertragsteuer gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG aus.<br />

Die Ermittlung <strong>des</strong> Wertes <strong>der</strong> vGA ist grds. nach den gleichen Maßstäben vorzunehmen, wie<br />

sie bei Beziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern erfolgt. D. h.<br />

die Leistungen erfor<strong>der</strong>n ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt, vgl. BFH vom<br />

27.06.2001, BStBl II 2001 S. 773. Dieses Entgelt beinhaltet einen Ausgleich <strong>der</strong> angefallenen<br />

Kosten und einen angemessenen Gewinnaufschlag.<br />

Umsatzsteuerrechtlich ist zu prüfen, ob es sich um steuerbare unentgeltliche Wertabgaben<br />

nach § 3 Abs. 1b UStG o<strong>der</strong> § 3 Abs. 9a UStG handelt.<br />

Nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen werden beispielsweise beurteilt:<br />

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Übernahme <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz durch die geprüfte<br />

Eigengesellschaft.<br />

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