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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

Stellung genommen.<br />

Hinweis:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11.12.2003, EFG 2004 S. 683, entschieden,<br />

dass ein Min<strong>des</strong>tgewinn i. H. v. 1,5 % <strong>des</strong> am Anfang <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres ausgewiesenen<br />

Sachanlagevermögens kein Kriterium sei, eine vGA anzunehmen. Die fehlende angemessene<br />

Verzinsung <strong>des</strong> eingesetzten Kapitals könne lediglich ein Indiz für eine vGA sein. Für die<br />

Prüfung <strong>des</strong> Fremdvergleichs seien alle Kriterien heranzuziehen. Diese Auffassung wurde mit<br />

Urteil <strong>des</strong> BFH vom 06.04.2005, BStBl II 2006 S. 196, in dem Revisionsverfahren bestätigt.<br />

Die Zahlung einer Konzessionsabgabe an eine Kommune, die gleichzeitig Mitunternehmerin<br />

<strong>des</strong> Versorgungsunternehmens ist, führt nicht zu Son<strong>der</strong>betriebseinnahmen i.S.d. § 15 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Konzessionsabgabe ist für das Versorgungsunternehmen eine abziehbare<br />

Betriebsausgabe und fließt bei <strong>der</strong> Kommune in den hoheitlichen Bereich.<br />

Zur zulässigen Höhe <strong>der</strong> Konzessionsabgabe vgl. auch Tz. 9.9.<br />

Konzessionsabgaben in Durchleitungsfällen<br />

Dass Konzessionsabgaben auch in den sog. Durchleitungsfällen, in denen ein Dritter die Endversorgung<br />

übernimmt und das Energieversorgungsunternehmen nur die Netze zur Verfügung<br />

stellt, vereinbart und gezahlt werden können, wurde durch Än<strong>der</strong>ungen im Energiewirtschaftsgesetz<br />

(§ 14 Abs. 3 EnWG 1998 / § 48 Abs. 3 EnWG 2005) und in <strong>der</strong> KAV (§ 2 Abs.<br />

6 und 8 KAV) in den Jahren 1998 und 1999 festgelegt.<br />

Die Konzessionsverträge zwischen den Energieversorungsunternehmen und Kommunen enthalten<br />

aber oftmals keine ausdrücklichen Regelungen zur Zahlung von Konzessionsabgaben<br />

in diesen Durchleitungsfällen und wurden aufgrund <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> KAV auch nicht<br />

entsprechend angepasst. Trotzdem werden in Durchleitungsfällen häufig Konzessionsabgaben<br />

von den Energieversorgungsunternehmen an ihre beherrschenden Gesellschafter gezahlt und<br />

den durchleitenden Unternehmen weiterberechnet.<br />

Es stellt sich mithin die Frage, ob die gezahlten Konzessionsabgaben mangels einer klaren,<br />

eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung zwischen Gesellschaft (Energieversorgungsunternehmen)<br />

und beherrschen<strong>der</strong> Gesellschafterin (Kommune) vGA darstellen.<br />

Hierzu ist nach einer Abstimmung <strong>der</strong> Körperschaftsteuerreferatsleiter <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong> die Auffassung zu vertreten, dass anhand <strong>der</strong> Umstände <strong>des</strong> jeweiligen Einzelfalles zu<br />

prüfen ist, ob <strong>der</strong> vorliegende Vertragsinhalt die Zahlung von Konzessionsabgaben in Durchleitungsfällen<br />

umfasst. Dabei kann die Prüfung im Einzelfall ergeben, dass <strong>der</strong> Konzessionsvertrag<br />

dahingehend auszulegen ist, dass die Durchleitungsfälle auch ohne ausdrückliche<br />

schriftliche Anpassung Vertragsinhalt geworden sind und keine vGA <strong>des</strong> Energieversorgungsunternehmens<br />

an die beherrschende Gesellschafterin darstellen (vgl. dazu auch Verfügung<br />

<strong>der</strong> OFD Magdeburg vom 22.06.2009 – S 2742 – 167 – St 215 und Urteil <strong>des</strong> Sächsischen<br />

Finanzgerichts vom 15.12.2010, Az. 4 K 635/08).<br />

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