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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Die Überlassung kann aber auch dann entgeltlich sein und zur Annahme einer Betriebsaufspaltung<br />

führen, wenn kein o<strong>der</strong> ein die Zuschüsse nicht übersteigen<strong>des</strong> Pachtentgelt vereinbart<br />

wird. Dies ist dann <strong>der</strong> Fall, wenn erwartbare Dividenden und Wertzuwächse (stille Reserven<br />

und thesaurierte Gewinne) die evt. gewährten und rechtlich und tatsächlich mit den<br />

Pachtentgelten verknüpften Zuschüsse übersteigen.<br />

Verpachtung von Wirtschaftsgütern <strong>des</strong> Hoheitsbereichs<br />

Bei <strong>der</strong> Verpachtung von zum Hoheitsbereich einer jPdöR zählenden Wirtschaftsgütern (z.B.<br />

Abwasserentsorgungsanlagen) an eine Eigengesellschaft (Abwasserentsorger), die bei <strong>der</strong><br />

Gesellschaft zum wesentlichen Betriebsvermögen gehören, entsteht bei <strong>der</strong> jPdöR kein BgA<br />

„Verpachtung“. Würde die jPdöR z.B. die Abwasserentsorgung selbst durchführen, würde es<br />

sich um eine hoheitliche Tätigkeit handeln. Durch die Übertragung dieser Tätigkeit auf eine<br />

Eigengesellschaft bleibt es vom Grundsatz her bei einer hoheitlichen Tätigkeit. Die Überlassung<br />

<strong>der</strong> Wirtschaftsgüter ist als hoheitliches Hilfsgeschäft anzusehen.<br />

Folglich sind die Pachtzahlungen Betriebsausgabe bei <strong>der</strong> Eigengesellschaft und werden im<br />

hoheitlichen Bereich <strong>der</strong> jPdöR ohne Steuerbelastung vereinnahmt.<br />

Wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter durch die Überlassung jedoch ihre hoheitliche Funktion<br />

verlieren (z.B. Verpachtung einer Büroetage <strong>des</strong> Rathauses an eine Eigengesellschaft), ist<br />

von einem „Besitz“-BgA „Verpachtung“ auszugehen).<br />

19.3 Konzessionsabgaben<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Trägerkörperschaft (Gemeinde) sind Konzessionszahlungen dem nicht steuerpflichtigen<br />

(vermögensverwaltenden) Bereich zuzuordnen.<br />

Bei dem jeweiligen Versorgungsbetrieb stellt die Konzessionsabgabe grundsätzlich eine Betriebsausgabe<br />

dar. Inwieweit eine gezahlte Konzessionsabgabe ertragsteuerlich abziehbaren<br />

Aufwand darstellt, ist nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Erhebung zu beurteilen. Satzungen und Verträge hinsichtlich einer solchen Abgabe müssen<br />

im Zeitpunkt <strong>der</strong> Erhebung vorliegen. Unrichtige, überhöhte o<strong>der</strong> grundlegend nicht gerechtfertigte<br />

Konzessionsabgaben führen somit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.<br />

Regelung ab 1992<br />

Die am 01.01.1992 für Strom und Gas in Kraft getretene Konzessionsabgabeverordnung<br />

(KAV) kennt im Gegensatz zu § 5 Konzessionsabgabenanordnung (KAE) keine Min<strong>des</strong>tgewinnregelung<br />

mehr. Die Verwaltung hat zu dieser Än<strong>der</strong>ung mit BMF-Schreiben vom<br />

30.03.1994, BStBl I 1994 S. 264, Stellung genommen. Grundsätzlich ist auch weiter <strong>der</strong> in<br />

Abschnitt 32 Abs. 2 Nr. 2 KStR (1990) bezeichnete Min<strong>des</strong>tgewinn für das Vorliegen einer<br />

verdeckten Gewinnausschüttung maßgebend. Neu ist, dass bei Unterschreiten dieses Min<strong>des</strong>tgewinns<br />

nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen ist, son<strong>der</strong>n dann<br />

nach den Grundsätzen <strong>des</strong> Fremdvergleichs zu prüfen ist, ob eine solche vorliegt.<br />

Regelung ab 1996 und ab 2003<br />

Seit den KStR 1995 ist eine dem Abschnitt 32 Abs. 2 KStR (1990) vergleichbare Regelung<br />

nicht mehr enthalten. Mit BMF-Schreiben vom 09.02.1998, BStBl I 1998 S. 209, und<br />

27.09.2002, BStBl I 2002 S. 940, hat die Verwaltung zu diesem Themenkreis ausführlich<br />

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