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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Hoheitsvermögen zwar kein Betriebsvermögen eines BgA sein kann (vgl. insoweit auch BFH-<br />

Urteil vom 07.11.2007, BStBl II 2009 S. 248, zur öffentlichen Toilettenanlage als gewillkürtes<br />

BV eines BgA), dass die Zahlungen <strong>des</strong> BgA in Form von Son<strong>der</strong>nutzungsentgelten aufgrund<br />

Gebührensatzung an die Trägerkörperschaft für die Nutzung <strong>der</strong> Wirtschaftsgüter jedoch<br />

als Betriebsausgaben anerkannt werden können und nicht als vGA den Gewinn <strong>des</strong> BgA<br />

erhöhen.<br />

Dies hat zur Folge, dass die Zahlungen zwar den Gewinn <strong>des</strong> BgA min<strong>der</strong>n, die Trägerkörperschaft<br />

die Beträge jedoch im hoheitlichen Bereich unversteuert vereinnahmt. Der BFH<br />

begründet seine Auffassung damit, dass <strong>der</strong>artige Son<strong>der</strong>nutzungsentgelte auch von privaten<br />

Dritten zu erheben seien und bei diesen bei betrieblicher Veranlassung zu Betriebsausgaben<br />

führen würden. Unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Gleichbehandlung sei es nicht begründbar, die<br />

Zahlung durch einen BgA nicht als Betriebsausgabe zu behandeln.<br />

Eine vGA kann lediglich dann vorliegen, wenn die Trägerkörperschaft ihren BgA gezielt mit<br />

entsprechenden öffentlich-rechtlichen Son<strong>der</strong>nutzungsentgelten o<strong>der</strong> mit höheren Son<strong>der</strong>nutzungsgebühren<br />

belastet, die sie von Dritten nicht verlangen würde. Der BFH hat den Grundsatz<br />

<strong>des</strong> Fremdvergleichs ausdrücklich in seinem Urteil erwähnt. Darüber hinaus muss <strong>der</strong><br />

Trägerkörperschaft ein angemessener Restgewinn verbleiben.<br />

19.2.3 Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an eine Eigengeselschaft<br />

Soweit wesentliche Betriebsgrundlagen an eine Eigengesellschaft o<strong>der</strong> an eine von <strong>der</strong> jPdöR<br />

beherrschte Beteiligungsgesellschaft vermietet bzw. verpachtet werden, liegen die Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> Betriebsaufspaltung vor. Auf das zu Büro- und Verwaltungsgebäuden ergangene<br />

Urteil <strong>des</strong> BFH vom 23.05.2000, BStBl II 2000 S. 621, sowie die oben genannten BMF–<br />

Schreiben vom 18.09.2001, 20.12.2001 und 11.06.2002, wird hingewiesen. Grundsätzlich<br />

entsteht bei <strong>der</strong> jPdöR ein Besitz-BgA „Verpachtung“.<br />

Entgeltlichkeit <strong>der</strong> Verpachtung<br />

Die Überlassung führt bei <strong>der</strong> jPdöR jedoch nur unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 4 Abs. 1<br />

KStG zur Annahme eines Besitz-BgA. Erfor<strong>der</strong>lich ist danach u. a. eine nachhaltige wirtschaftliche<br />

Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Demzufolge kann eine unentgeltliche<br />

Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen keinen Besitz-BgA begründen, sofern aus<br />

<strong>der</strong> Betriebsgesellschaft auch keine Beteiligungseträge erzielt werden können.<br />

Erfolgt die Überlassung durch eine jPdöR gegen Entgelt unter gleichzeitiger Gewährung eines<br />

Zuschusses an den Pächter, fehlt es grds. dann an einer erfor<strong>der</strong>lichen Entgeltlichkeit wenn<br />

<br />

<br />

die gewährten Zuschüsse das Pachtentgelt erreichen o<strong>der</strong> übersteigen<br />

und<br />

zwischen den vereinnahmten Pachtentgelten und den gewährten Zuschüssen eine rechtliche<br />

und tatsächliche Verknüpfung besteht.<br />

Das Vorliegen einer rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung ist dabei anhand <strong>der</strong> Umstände<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.<br />

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