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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

19.2.2 Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen BgA<br />

Soweit wesentliche Betriebsgrundlagen an einen BgA vermietet bzw. verpachtet o<strong>der</strong> gegen<br />

sonstige Gebühren bzw. Entgelte überlassen werden, können grds. die Voraussetzungen <strong>der</strong><br />

Betriebsaufspaltung vorliegen.<br />

Auf das zu Büro- und Verwaltungsgebäuden ergangene Urteil <strong>des</strong> BFH vom 23.05.2000,<br />

BStBl II 2000 S. 621, sowie die BMF–Schreiben vom 18.09.2001, BStBl I 2001 S. 634, und<br />

vom 20.12.2001, BStBl I 2002 S. 88, und vom 11.06.2002, BStBl I 2002 S. 647, wird hingewiesen.<br />

Da die Trägerkörperschaft jedoch durch die Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen im<br />

Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und die Einkünfte aus<br />

dieser Tätigkeit bei einem Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft auch als Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong> unterliegen, wäre es zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen<br />

grundsätzlich geboten, die von <strong>der</strong> Trägerkörperschaft vereinnahmten Miet- und<br />

Pachtzinsen o<strong>der</strong> sonstigen Gebühren bzw. Entgelte im Rahmen eines weiteren BgA „Verpachtung“<br />

<strong>der</strong> KSt zu unterwerfen.<br />

Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen, die nicht notwendiges Hoheitsvermögen<br />

darstellen (vgl. BFH vom 14.03.1984, BStBl II 1984 S. 496)<br />

Aus Vereinfachungsgründen werden die <strong>Rechts</strong>folgen <strong>der</strong> Betriebsaufspaltung nicht im Rahmen<br />

eines solchen weiteren „Betriebsaufspaltungs-BgA“ erfasst.<br />

Statt <strong>des</strong>sen sind die dem BgA überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen als notwendiges<br />

Betriebsvermögen <strong>des</strong> die Wirtschaftsgüter nutzenden BgA mit den Werten zu aktivieren,<br />

mit denen die Wirtschaftsgüter zu Buche stehen würden, wenn sie von Anfang an, d. h. vom<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Nutzung durch den BgA an, als Betriebsvermögen behandelt worden wären Der<br />

Buchwert entspricht den historischen AK/HK bzw. dem historischen Einlagewert abzgl. <strong>der</strong><br />

AfA. Die entrichteten Miet- und/o<strong>der</strong> Pachtzinsen bzw. die sonstigen Gebühren und/o<strong>der</strong> Entgelte<br />

sind dem Einkommen <strong>des</strong> BgA wie vGA wie<strong>der</strong> hinzuzurechnen.<br />

Im Ergebnis werden daher Miet-, Pacht- bzw. Lizenzverträge zwischen <strong>der</strong> jPdöR und ihrem<br />

BgA, soweit Wirtschaftsgüter überlassen werden, die für den BgA eine wesentliche Betriebsgrundlage<br />

bilden, nicht <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong> zugrunde gelegt. Sie werden dem Einkommen <strong>des</strong><br />

die Wirtschaftsgüter nutzenden Betriebes als vGA wie<strong>der</strong> hinzugerechnet, vgl. BFH vom<br />

03.02.1993, BStBl II 1993 S. 459.<br />

Die <strong>Rechts</strong>auffassung <strong>des</strong> BFH wurde durch BFH-Urteil vom 17.05.2000, BStBl II 2001 S.<br />

558, bestätigt.<br />

Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen, die notwendiges Hoheitsvermögen<br />

<strong>der</strong> jPdöR darstellen, gegen Son<strong>der</strong>nutzungsentgelt nach Gebührensatzung (vgl. BFH<br />

vom 06.11.2007, BStBl II 2009 S. 246)<br />

In Än<strong>der</strong>ung seiner bisherigen <strong>Rechts</strong>prechung (vgl. BFH vom 17.05.2000, BStBl II 2001 S.<br />

558) hat <strong>der</strong> BFH mit Beschluss vom 06.11.2007, BStBl II 2009 S. 246, entschieden, dass<br />

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