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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Beachte:<br />

JPdöR (wie zum Beispiel Städte und Gemeinden) können auch Stiftungen <strong>des</strong> privaten <strong>Rechts</strong><br />

gründen. Davon wird in den letzten Jahren insbeson<strong>der</strong>e von den Kommunen verstärkt Gebrauch<br />

gemacht, um im Rahmen von gemeinnützigen Stiftungen bestimmte kulturelle beziehungsweise<br />

soziale Angebote aufrecht erhalten zu können. Sie können auch als Mittelbeschaffungskörperschaften<br />

gegründet werden, die Spenden für kulturelle o<strong>der</strong> soziale Einrichtungen<br />

sammeln sollen. Diese Stiftungen <strong>des</strong> privaten <strong>Rechts</strong> sind keine jPdöR und unterliegen wie<br />

jede privatrechtliche Stiftung <strong>der</strong> unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1<br />

Nr. 4 o<strong>der</strong> 5 KStG (abhängig davon, ob es sich um eine rechtsfähige o<strong>der</strong> eine nicht rechtsfähige<br />

Stiftung handelt). Regelmäßig sind sie steuerbefreit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.<br />

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