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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

19 Einkommensermittlung<br />

19.1 Einkünfteermittlung bei BgA<br />

§ 8 Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. <strong>des</strong> JStG 2009 stellt klar, dass für einen BgA auch dann ein<br />

Einkommen zu ermitteln ist, wenn dieser nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.<br />

Diese Regelung dient <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>sicherheit, denn in <strong>der</strong> Literatur (vgl. z.B. Hüttemann in „Der<br />

Betrieb“ 2007, Seite 1603) wurde vermehrt die Frage diskutiert, ob auf einen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht<br />

betriebenen BgA die Liebhabereigrundsätze <strong>des</strong> BFH anzuwenden<br />

seien mit <strong>der</strong> Folge, dass dann kein Einkommen zu ermitteln wäre und die entstandenen Verluste<br />

steuerlich unbeachtlich wären (vgl. BT-Drucksache 16/10189, Seite 69).<br />

19.2 Betriebsaufspaltung<br />

Das Einkommen, das eine Trägerkörperschaft durch einen BgA erzielt, ist so zu ermitteln, als<br />

ob <strong>der</strong> BgA ein selbständiges Steuerrechtssubjekt in <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>form einer Kapitalgesellschaft<br />

und die Trägerkörperschaft <strong>der</strong>en Alleingesellschafter wäre, BFH vom 10.07.1996, BStBl II<br />

1997 S. 230.<br />

Dem Grunde nach können daher auch schuldrechtliche Verträge zwischen <strong>der</strong> Trägerkörperschaft<br />

und ihrem BgA Berücksichtigung finden. Dies gilt nur dann nicht, wenn <strong>der</strong> Zweck <strong>des</strong><br />

Gesetzes es gebietet, eine vertragliche Vereinbarung zwischen <strong>der</strong> Trägerkörperschaft und<br />

ihrem BgA unberücksichtigt zu lassen. Ein solcher Ausnahmefall ist nach <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>prechung<br />

<strong>des</strong> BFH (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.1984, BStBl II 1984 S. 496) anzunehmen, wenn eine<br />

Trägerkörperschaft ihren BgA mit Miet- und Pachtzinsen o<strong>der</strong> sonstigen Gebühren bzw. Entgelten<br />

für Wirtschaftsgüter belastet, die <strong>der</strong> Trägerkörperschaft gehören und als wesentliche<br />

Betriebsgrundlage <strong>des</strong> BgA anzusehen sind, H 33 (Miet- o<strong>der</strong> Pachtverträge) KStH 2008.<br />

Der Grund für die Nichtberücksichtigung <strong>der</strong> Miet- und Pachtzinsen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonstigen Gebühren<br />

und Entgelte liegt dabei in dem Umstand, dass das vom BgA erzielte Einkommen<br />

durch die entsprechenden Zahlungen gemin<strong>der</strong>t wird, ohne dass die Trägerkörperschaft die<br />

Einnahmen versteuern muss.<br />

Grundsätzlich unterliegen die Mieten und Pachten o<strong>der</strong> sonst. Gebühren o<strong>der</strong> Entgelte (z.B.<br />

Lizenzgebühren) bei <strong>der</strong> jPdöR nicht <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong> (= Erträge aus <strong>der</strong> Vermögensverwaltung).<br />

19.2.1 Überlassung von nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen<br />

BgA o<strong>der</strong> eine Eigengesellschaft<br />

Soweit nicht wesentliche Betriebsgrundlagen an einen BgA o<strong>der</strong> eine Eigengesellschaft vermietet<br />

bzw. verpachtet werden, unterliegen die Mieten o<strong>der</strong> Pachten nicht <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong>.<br />

Die Mieten und Pachten stellen grds. Betriebsausgaben dar, werden allerdings bei dem BgA<br />

o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Eigengesellschaft steuerlich nur insoweit anerkannt, als sie marktüblich sind.<br />

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