Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...
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Oberfinanzdirektion NRW<br />
Arbeitshilfe:<br />
<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />
18 Umwandlung in <strong>Personen</strong>gesellschaften<br />
Es kommt vor, dass mit Gewinn arbeitende Kapitalgesellschaften (z.B. Stadtwerke GmbH),<br />
<strong>der</strong>en Anteile von einem defizitär arbeitenden BgA gehalten werden, in eine <strong>Personen</strong>gesellschaft<br />
(GmbH & Co. KG) umgewandelt werden. Die GmbH & Co KG ist selbst nicht Körperschaftsteuersubjekt,<br />
son<strong>der</strong>n es erfolgt eine direkte Zurechnung <strong>der</strong> ertragsteuerlichen Einkünfte<br />
mittels einer einheitlichen und geson<strong>der</strong>ten Gewinnfeststellung zu dem defizitär arbeitenden<br />
BgA, <strong>der</strong> mit diesem Ergebnis zur Körperschaftsteuer veranlagt wird. Dies bedeutet<br />
für den kommunalen Verlustbetrieb, dass ihm <strong>der</strong> Gewinn <strong>der</strong> (z.B. Stadtwerke) GmbH & Co<br />
KG ohne körperschaftsteuerliche Vorbelastung zur Verfügung steht. Eine gewerbesteuerliche<br />
Verlustverrechnung ist bei dieser Gestaltungsform nicht möglich.<br />
Die Beteiligung <strong>der</strong> jPdöR an <strong>der</strong> GmbH & Co KG begründet einen neuen BgA, vgl. R 6<br />
Abs. 2 Satz 2 KStR 2004. Eine Verrechnung <strong>der</strong> einheitlich und geson<strong>der</strong>t festgestellten Einkünfte<br />
mit dem vorhandenen Verlustpotenzial kann jedoch nur dann vorgenommen werden,<br />
wenn die Betriebe auch als BgA nach R 7 KStR 2004 bzw. H 7 KStH 2008 hätten zusammengefasst<br />
werden können, R 7 Abs. 2 Satz 4 KStR 2004, d. h. wenn nach dem Gesamtbild<br />
<strong>der</strong> tatsächlichen Verhältnisse eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung<br />
von einigem Gewicht besteht, die Betriebe gleichartig sind o<strong>der</strong> es sich um sog. kommunale<br />
Querverbundunternehmen handelt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die<br />
Betriebe einzeln zu besteuern, d. h. die Verluste <strong>des</strong> defizitären BgA sind festzustellen und<br />
vorzutragen und die Gewinne aus <strong>der</strong> Beteiligung unterliegen <strong>der</strong> Körperschaftsteuer.<br />
In diesem Zusammenhang kommt <strong>der</strong> Frage beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu, ob die von einer Versorgungspersonengesellschaft<br />
an eine Stadt als Mitunternehmerin gezahlte Konzessionsabgabe<br />
als Betriebsausgabe abgezogen werden kann (vgl. Tz. 19.3).<br />
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