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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

18 Umwandlung in <strong>Personen</strong>gesellschaften<br />

Es kommt vor, dass mit Gewinn arbeitende Kapitalgesellschaften (z.B. Stadtwerke GmbH),<br />

<strong>der</strong>en Anteile von einem defizitär arbeitenden BgA gehalten werden, in eine <strong>Personen</strong>gesellschaft<br />

(GmbH & Co. KG) umgewandelt werden. Die GmbH & Co KG ist selbst nicht Körperschaftsteuersubjekt,<br />

son<strong>der</strong>n es erfolgt eine direkte Zurechnung <strong>der</strong> ertragsteuerlichen Einkünfte<br />

mittels einer einheitlichen und geson<strong>der</strong>ten Gewinnfeststellung zu dem defizitär arbeitenden<br />

BgA, <strong>der</strong> mit diesem Ergebnis zur Körperschaftsteuer veranlagt wird. Dies bedeutet<br />

für den kommunalen Verlustbetrieb, dass ihm <strong>der</strong> Gewinn <strong>der</strong> (z.B. Stadtwerke) GmbH & Co<br />

KG ohne körperschaftsteuerliche Vorbelastung zur Verfügung steht. Eine gewerbesteuerliche<br />

Verlustverrechnung ist bei dieser Gestaltungsform nicht möglich.<br />

Die Beteiligung <strong>der</strong> jPdöR an <strong>der</strong> GmbH & Co KG begründet einen neuen BgA, vgl. R 6<br />

Abs. 2 Satz 2 KStR 2004. Eine Verrechnung <strong>der</strong> einheitlich und geson<strong>der</strong>t festgestellten Einkünfte<br />

mit dem vorhandenen Verlustpotenzial kann jedoch nur dann vorgenommen werden,<br />

wenn die Betriebe auch als BgA nach R 7 KStR 2004 bzw. H 7 KStH 2008 hätten zusammengefasst<br />

werden können, R 7 Abs. 2 Satz 4 KStR 2004, d. h. wenn nach dem Gesamtbild<br />

<strong>der</strong> tatsächlichen Verhältnisse eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung<br />

von einigem Gewicht besteht, die Betriebe gleichartig sind o<strong>der</strong> es sich um sog. kommunale<br />

Querverbundunternehmen handelt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die<br />

Betriebe einzeln zu besteuern, d. h. die Verluste <strong>des</strong> defizitären BgA sind festzustellen und<br />

vorzutragen und die Gewinne aus <strong>der</strong> Beteiligung unterliegen <strong>der</strong> Körperschaftsteuer.<br />

In diesem Zusammenhang kommt <strong>der</strong> Frage beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu, ob die von einer Versorgungspersonengesellschaft<br />

an eine Stadt als Mitunternehmerin gezahlte Konzessionsabgabe<br />

als Betriebsausgabe abgezogen werden kann (vgl. Tz. 19.3).<br />

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