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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Die Einlage sog. einbringungsgeborener Anteile i.S.d. §§ 20, 21 UmwStG a.F. in einen BgA<br />

hat mit den ursprünglichen Anschaffungskosten <strong>der</strong> einbringungsgeborenen Anteile zu erfolgen,<br />

weil ein Ansatz mit einem höheren Wert als den ursprünglichen Anschaffungskosten den<br />

Eintritt einer <strong>Besteuerung</strong>slücke zur Folge hätte, die nicht über die Veräußerungsersatztatbestände<br />

<strong>des</strong> § 21 Abs. 2 UmwStG gedeckt wäre.<br />

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