Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 17 Zusammenfassung durch Einbringung von Beteiligungen in BgA 17.1 Grundsätze Die Einlage einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die keinen BgA darstellt 21 , aus dem Hoheitsbereich in einen BgA ist nach der Verwaltungsauffassung 22 unter den Voraussetzungen zulässig, die das ESt-Recht für die Behandlung von Wertpapieren als gewillkürtes Betriebsvermögen fordert; d.h. das eingelegte Wirtschaftsgut (Beteiligung) muss für den Betrieb gewinnbringend sein. Im Umkehrschluss ist die Einlage nicht zulässig, wenn erkennbar ist, dass die Wirtschaftsgüter dem Betrieb keinen Nutzen sondern nur Verluste bringen werden, BFH-Urteile vom 18.10.2006, BStBl II 2007 S. 259, und vom 19.02.1997, BStBl II 1997 S. 399. Hält eine jPdöR alle Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wurde die Einlage dieser Beteiligung in einen BgA entsprechend Rz. 3.1 der inzwischen aufgehobenen Verfügung der OFD Frankfurt vom 11.04.1997, KSt-Kartei HE § 4 KStG Karte A 12, bisher nur dann zugelassen, wenn zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen auch die für BgA geltenden Zusammenfassungsgrundsätze erfüllt waren. An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten. Auch eine 100%ige Beteiligung einer jPdöR an einer Kapitalgesellschaft, die keinen BgA darstellt, kann nach den o.g. Grundsätzen in einen BgA eingelegt werden. Die Grundsätze des § 4 Abs. 6 KStG finden hierbei keine Anwendung 23 . § 4 Abs. 6 KStG ist lediglich dann zu prüfen, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft selbst als BgA anzusehen ist (vgl. H 6 (Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) KStH 2008). Die Einlage einer Beteiligung (z.B. an den Stadtwerken) führt jedoch nicht dazu, dass der bisherige Verlust-BgA (z.B. Bäder-BgA) als Gewinnbetrieb zu beurteilen ist, vgl. BFH-Urteil vom 14.07.2004 (I R 9/03). Zu umsatzsteuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen wird auf das BMF-Schreiben vom 26.01.2007, BStBl I 2007 S. 211, hingewiesen. 17.2 Wert der Einlage Die Einlage hat mit dem Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu erfolgen, weil die Beteiligung bei der jPdöR nicht unter § 17 EStG fällt, vgl. auch BFH vom 14.03.2011, BStBl II 2012 S. 281. 21 vgl. H 6 (Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) KStH 2008 22 a.A.: FG Düsseldorf vom 29.06.2010, EFG 2010, 1732-1734 23 vgl. auch Eversberg/Baldauf in DStZ 2010 Nr. 10 S. 358 und Krämer in Dötsch/Jost/Pung/Witt, „Die Körperschaftsteuer“, Rz. 164 zu § 4 KStG - 136 -

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Die Einlage sog. einbringungsgeborener Anteile i.S.d. §§ 20, 21 UmwStG a.F. in einen BgA hat mit den ursprünglichen Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Anteile zu erfolgen, weil ein Ansatz mit einem höheren Wert als den ursprünglichen Anschaffungskosten den Eintritt einer Besteuerungslücke zur Folge hätte, die nicht über die Veräußerungsersatztatbestände des § 21 Abs. 2 UmwStG gedeckt wäre. - 137 -

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

17 Zusammenfassung durch Einbringung von Beteiligungen<br />

in BgA<br />

17.1 Grundsätze<br />

Die Einlage einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die keinen BgA darstellt 21 , aus<br />

dem Hoheitsbereich in einen BgA ist nach <strong>der</strong> Verwaltungsauffassung 22 unter den Voraussetzungen<br />

zulässig, die das ESt-Recht für die Behandlung von Wertpapieren als gewillkürtes<br />

Betriebsvermögen for<strong>der</strong>t; d.h. das eingelegte Wirtschaftsgut (Beteiligung) muss für den Betrieb<br />

gewinnbringend sein. Im Umkehrschluss ist die Einlage nicht zulässig, wenn erkennbar<br />

ist, dass die Wirtschaftsgüter dem Betrieb keinen Nutzen son<strong>der</strong>n nur Verluste bringen werden,<br />

BFH-Urteile vom 18.10.2006, BStBl II 2007 S. 259, und vom 19.02.1997, BStBl II 1997<br />

S. 399.<br />

Hält eine jPdöR alle Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wurde die Einlage dieser Beteiligung<br />

in einen BgA entsprechend Rz. 3.1 <strong>der</strong> inzwischen aufgehobenen Verfügung <strong>der</strong> OFD<br />

Frankfurt vom 11.04.1997, KSt-Kartei HE § 4 KStG Karte A 12, bisher nur dann zugelassen,<br />

wenn zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen auch die für BgA geltenden Zusammenfassungsgrundsätze<br />

erfüllt waren.<br />

An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten. Auch eine 100%ige Beteiligung einer<br />

jPdöR an einer Kapitalgesellschaft, die keinen BgA darstellt, kann nach den o.g. Grundsätzen<br />

in einen BgA eingelegt werden. Die Grundsätze <strong>des</strong> § 4 Abs. 6 KStG finden hierbei keine<br />

Anwendung 23 .<br />

§ 4 Abs. 6 KStG ist lediglich dann zu prüfen, wenn die Beteiligung an <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft<br />

selbst als BgA anzusehen ist (vgl. H 6 (Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) KStH 2008).<br />

Die Einlage einer Beteiligung (z.B. an den Stadtwerken) führt jedoch nicht dazu, dass <strong>der</strong><br />

bisherige Verlust-BgA (z.B. Bä<strong>der</strong>-BgA) als Gewinnbetrieb zu beurteilen ist, vgl. BFH-Urteil<br />

vom 14.07.2004 (I R 9/03).<br />

Zu umsatzsteuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen<br />

wird auf das BMF-Schreiben vom 26.01.2007, BStBl I 2007 S. 211, hingewiesen.<br />

17.2 Wert <strong>der</strong> Einlage<br />

Die Einlage hat mit dem Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu erfolgen, weil die Beteiligung<br />

bei <strong>der</strong> jPdöR nicht unter § 17 EStG fällt, vgl. auch BFH vom 14.03.2011, BStBl II<br />

2012 S. 281.<br />

21 vgl. H 6 (Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) KStH 2008<br />

22 a.A.: FG Düsseldorf vom 29.06.2010, EFG 2010, 1732-1734<br />

23 vgl. auch Eversberg/Baldauf in DStZ 2010 Nr. 10 S. 358 und Krämer in Dötsch/Jost/Pung/Witt, „Die Körperschaftsteuer“,<br />

Rz. 164 zu § 4 KStG<br />

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