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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

ganträger ist somit so zu behandeln, als hätte er selbst die Tätigkeiten <strong>der</strong> Organgesellschaft<br />

ausgeführt.<br />

Gem. § 34 Abs. 10 Satz 4 KStG ist § 15 Satz 1 Nr. 4 KStG auch schon für Veranlagungszeiträume<br />

vor 2009 anzuwenden und deckt sich somit mit <strong>der</strong> Anwendungsregelung <strong>des</strong> § 8 Abs.<br />

7 KStG. Die Übergangsregelungen (§ 34 Abs. 6 Sätze 4 und 5 KStG) gelten entsprechend<br />

(§ 34 Abs. 10 Sätze 4 und 6 KStG).<br />

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen zu Tz. 14 verwiesen.<br />

16.2.2 Spartenrechnung bei Organschaftsgestaltungen<br />

Gem. § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG ist § 8 Abs. 9 KStG bei <strong>der</strong> Organgesellschaft nicht anzuwenden.<br />

Die Spartenrechnung ist erst auf <strong>der</strong> Ebene <strong>des</strong> Organträgers durchzuführen (§ 15 Satz 1<br />

Nr. 5 Satz 2 KStG). Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen ist auf Ebene <strong>des</strong> Organträgers<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> Ausführungen zu Tz. 15.2 den beim Organträger zu bildenden<br />

Sparten zuzuordnen.<br />

Gem. § 34 Abs. 10 Satz 5 KStG ist § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG erst ab Veranlagungszeitraum<br />

2009 anzuwenden (entsprechend <strong>der</strong> zeitlichen Anwendung <strong>des</strong> § 8 Abs. 9 KStG).<br />

Zur Behandlung unzulässiger Zusammenfassungen durch Organschaftsstrukturen vor den<br />

Än<strong>der</strong>ungen durch das JStG 2009 gelten die Ausführungen unter. Tz. 15.1 entsprechend.<br />

Vgl. Rz. 90-91 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

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