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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

2010 S. 1732 diese Auffassung damit begründet, dass es einem Zirkelschluss gleichkäme,<br />

wenn die Eigenschaft als gewerbliches Unternehmen erst durch die Beteiligungserträge <strong>der</strong><br />

künftigen Organtochter begründet wird. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat <strong>der</strong><br />

BFH mit Beschluss vom 31.03.2011, BFH/NV 2011 S. 1371, aus formalen Gründen als unzulässig<br />

verworfen.<br />

Unseres Erachtens stehen die Entscheidungsgründe aus den Urteilen <strong>des</strong> FG Köln vom<br />

19.12.2013, EFG 2014 S. 662 und <strong>des</strong> FG Düsseldorf vom 29.06.2010, EFG 2010 S. 1732,<br />

nicht in unmittelbarem Wi<strong>der</strong>spruch zueinan<strong>der</strong>. Die Erträge aus einer zulässigerweise dem<br />

Betriebsvermögen eines BgA gewillkürten Beteiligung können dazu führen, dass dieser nachhaltig<br />

Gewinne erzielt und damit als stehen<strong>der</strong> Gewerbebetrieb anzusehen ist. Dieses danach<br />

anzunehmende gewerbliche Unternehmen kann Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft<br />

mit einer an<strong>der</strong>en Kapitalgesellschaft sein. Nicht möglich hingegen ist die Begründung<br />

einer Organschaft mit <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft, <strong>der</strong>en Beteiligungserträge gerade erst die Gewerblichkeit<br />

<strong>des</strong> BgA begründet haben, weil ansonsten die Tatbetstandsvoraussetzungen und<br />

<strong>Rechts</strong>folgen <strong>der</strong> Organschaft im Sinne <strong>des</strong> vorgennanten Zirkelschlusses vermischt werden.<br />

Ist ein BgA zulässiger Organträger und ist auf eine Organgesellschaft § 8 Abs. 7 Satz 1<br />

Nr. 2 KStG anzuwenden, ist gem. § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG § 8 Abs. 9 auf <strong>der</strong> Ebene <strong>des</strong><br />

BgA anzuwenden (vgl. auch Tz. 16.2.1 und 16.2.2).<br />

Vgl. Rz. 92-94 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

16.2 Wirkungen <strong>der</strong> Organschaft<br />

Durch die Begründung eines Organschaftsverhältnisses kommt es im Ergebnis zu einer Zusammenfassung<br />

<strong>der</strong> Tätigkeiten, die im Organkreis ausgeübt werden, auf Ebene <strong>des</strong> Organträgers.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> öffentlichen Hand und somit auch <strong>der</strong> kommunalen Wirtschaftsunternehmen<br />

sind die Zusammenfassungsgrundsätze <strong>des</strong> R 7 Abs. 2 KStR 2004 bzw. ab Veranlagungszeitraum<br />

2009 <strong>des</strong> § 4 Abs. 6 KStG dennoch auch zu beachten. Danach können Gewinne und<br />

Verluste zwischen <strong>der</strong> Muttergesellschaft (Organträger) und dem Tochterunternehmen (Organgesellschaft)<br />

nur dann miteinan<strong>der</strong> verrechnet werden, wenn es sich um gleichartige Betriebe<br />

handelt bzw. nach dem Gesamtbild <strong>der</strong> tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge<br />

wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht o<strong>der</strong> es<br />

sich um sog. Querverbundunternehmen (Versorgungs-, Verkehrs-, Hafen- und Flughafenbetriebe)<br />

handelt.<br />

Die Zusammenfassungsgrundsätze sind auch in den Fällen, in denen die Organträgerin nicht<br />

100% <strong>der</strong> Anteile an <strong>der</strong> Organgesellschaft hält, zu prüfen.<br />

16.2.1 Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit durch eine Organgesellschaft<br />

Die Son<strong>der</strong>regelung <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 KStG ist gem. § 15 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 KStG bei <strong>der</strong> Ermittlung<br />

<strong>des</strong> Einkommens <strong>der</strong> Organgesellschaft nicht anzuwenden. Die Vorschrift ist vielmehr<br />

erst auf Ebene <strong>des</strong> Organträgers anzuwenden (§ 15 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 KStG). Der Or-<br />

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