Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 15.2.6 Zeitliche Anwendung Gem. § 34 Abs. 6 Satz 9 KStG ist § 8 Abs. 9 KStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Ein zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2008 festgestellter Verlustvortrag ist sachgerecht nach Maßgabe des § 8 Abs. 9 KStG auf die erstmals zu bildenden Sparten aufzuteilen (§ 34 Abs. 6 Satz 10 KStG). Die Summe der negativen Spartenergebnisse des Veranlagungszeitraums 2009 kann in den Veranlagungszeitraum 2008 zurückgetragen werden (§ 34 Abs. 6 Satz 11 KStG). 15.3 Überführung hoheitlicher Tätigkeiten in eine Kapitalgesellschaft Werden hoheitliche Tätigkeiten in eine Kapitalgesellschaft überführt, so ist dies nicht zu beanstanden. Gemäß R 6 Abs. 7 KStR 2004 werden Betriebe, die in eine private Rechtsform gekleidet sind, nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften besteuert. Demnach erzielt eine Kapitalgesellschaft, auf die hoheitliche Tätigkeiten einer jPdöR übertragen wurden, gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG). Werden in diese Kapitalgesellschaft daneben noch weitere Tätigkeiten (zum Beispiel die Tätigkeit eines BgA) überführt, und kann es dadurch zur Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten kommen, so ist dies nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (R 7 Abs. 2 KStR 2004, § 4 Abs. 6 Satz 2 KStG, § 8 Abs. 9 KStG). 16 Zusammenfassung in Form der Organschaft Ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis wird nach § 14 KStG angenommen, wenn sich die Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1-5 KStG (z.B. finanzielle Eingliederung) erfüllt sein. Sofern die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen vorliegen, wird auch gewerbesteuerlich ein Organschaftsverhältnis angenommen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). 16.1 BgA als Organträger Grundsätzlich kann auch ein BgA Organträger sein. Zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Organschaftsverhältnisses ist jedoch, dass der Organträger ein inländisches gewerbliches Unternehmen betreibt. Ein gewerbliches Unternehmen liegt vor, wenn die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 GewStG erfüllt sind, H 56 KStH 2008, BMF-Schreiben vom 26.08.2003, BStBl I 2003 S. 437. Die Definition „gewerbliches Unternehmen“ richtet sich u. a. nach den Merkmalen, die für Gewerbebetriebe im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG gelten. Danach ist, im Gegensatz zur Definition eines BgA, bei der lediglich eine Einnahmeerzielungsabsicht gefordert wird, eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Gewinnerzielungsabsicht ist jedoch bei Dauerverlustbetrieben (z.B. Bäder-, Verkehrsbetriebe) regelmäßig nicht gegeben. Der defizitär arbeitende BgA kann daher wegen der fehlenden Eigenschaft eines „gewerblichen Unternehmens“ nicht die Stellung eines Organträgers einnehmen, vgl. Rz.94 des BMF- - 132 -

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303, und Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 26.08.2003, BStBl I 2003 S. 437. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob auch ein BgA, der allein wegen des Erzielens von Beteiligungserträgen dauerhaft Gewinne erwirtschaftet, tauglicher Organträger sein kann. Zu dieser Rechtsfrage hat der BFH am 02.09.2009 in dem Verfahren I R 20/09, BFH/NV 2010 S. 391 für den Fall eines Besitz-BgA im Rahmen einer Betriebsaufspaltung entschieden, dass dieser mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde, wenn unter Einbeziehung bereits erfolgter sowie möglicher Gewinnausschüttungen der Betriebskapitalgesellschaft auf Dauer ein positives Geschäftsergebnis zu erwarten sei. Die Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung könne nämlich auch in dem Bestreben zur Erzielung von Beteiligungserträgen liegen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung, vgl. Urteil vom 24.04.1991, BStBl II 1991 S. 713). Hierbei sei unerheblich, ob die Betriebsgesellschaft Gewinnausschüttungen an das Besitzunternehmen vorgenommen oder ob sie die Gewinne ganz oder teilweise thesauriert habe. Denn unterbliebene Ausschüttungen könnten nachgeholt werden und erhöhten im Übrigen den Wert der Beteiligung. Auch zu erwartende Gewinnabführungen ab Beginn der Organschaft seien insoweit zu berücksichtigen, als sie an die Stelle von Gewinnausschüttungen treten, die ohne Begründung der Organschaft zu erwarten wären. Der Argumentation des BFH kann u. E. gefolgt werden. Da die Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz-BgA gehört, erscheint es schlüssig, (zu erwartende) Beteiligungserträge daraus in die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht mit einzubeziehen (im Ergebnis so auch Rz. 36 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303, zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dauerverlustgeschäfts). Das Urteil wurde bislang jedoch noch nicht im BStBl veröffentlicht und ist somit noch nicht allgemein anzuwenden. Ob Einkünfte aus einer gewillkürten Beteiligung dazu führen können, dass ein ursprünglich dauerverlustbehafteter BgA zu einem stehenden Gewerbebetrieb werden kann, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Im Rahmen der summarischen Prüfung in einem Aussetzungsverfahren hat der BFH dies für möglich gehalten (BFH-Beschluss vom 25.07.2002, BFH/NV 2002 S. 1341). In einem Hauptsacheverfahren hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 19.12.2013, EFG 2014 S. 662, die Gewerbesteuerpflicht eines Bäderbetrieb bejaht, weil die Beteiligungserträge zu handelsrechtlichen Gewinnen führte. Wegen der Beteiligungsquote war § 9 Nr. 2a GewStG im Urteilsfall nicht anwendbar. Das Finanzgericht Düsseldorf hingegen hat mit Urteil vom 18.03.2014, EFG 2014 S. 1032, entschieden, dass ein Bäderbetrieb durch Erträge aus einer gewillkürten Beteiligung nicht zu einem stehenden Gewerbebetrieb werde und damit keine Organträgerfähigkeit i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG besitze. Gegen das Urteil ist die Revision unter dem Aktenzeichen I R 26/14 beim BFH anhängig. Im Klageverfahren für das Vorjahr hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 29.06.2010, EFG - 133 -

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303, und Rz. 5 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom<br />

26.08.2003, BStBl I 2003 S. 437.<br />

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob auch ein BgA, <strong>der</strong> allein wegen <strong>des</strong> Erzielens<br />

von Beteiligungserträgen dauerhaft Gewinne erwirtschaftet, tauglicher Organträger sein<br />

kann.<br />

Zu dieser <strong>Rechts</strong>frage hat <strong>der</strong> BFH am 02.09.2009 in dem Verfahren I R 20/09, BFH/NV<br />

2010 S. 391 für den Fall eines Besitz-BgA im Rahmen einer Betriebsaufspaltung entschieden,<br />

dass dieser mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde, wenn unter Einbeziehung bereits<br />

erfolgter sowie möglicher Gewinnausschüttungen <strong>der</strong> Betriebskapitalgesellschaft auf Dauer<br />

ein positives Geschäftsergebnis zu erwarten sei. Die Gewinnerzielungsabsicht <strong>des</strong> Besitzunternehmens<br />

im Rahmen einer Betriebsaufspaltung könne nämlich auch in dem Bestreben zur<br />

Erzielung von Beteiligungserträgen liegen (Fortführung <strong>der</strong> bisherigen <strong>Rechts</strong>prechung zur<br />

Betriebsaufspaltung, vgl. Urteil vom 24.04.1991, BStBl II 1991 S. 713). Hierbei sei unerheblich,<br />

ob die Betriebsgesellschaft Gewinnausschüttungen an das Besitzunternehmen vorgenommen<br />

o<strong>der</strong> ob sie die Gewinne ganz o<strong>der</strong> teilweise thesauriert habe. Denn unterbliebene<br />

Ausschüttungen könnten nachgeholt werden und erhöhten im Übrigen den Wert <strong>der</strong> Beteiligung.<br />

Auch zu erwartende Gewinnabführungen ab Beginn <strong>der</strong> Organschaft seien insoweit zu berücksichtigen,<br />

als sie an die Stelle von Gewinnausschüttungen treten, die ohne Begründung<br />

<strong>der</strong> Organschaft zu erwarten wären.<br />

Der Argumentation <strong>des</strong> BFH kann u. E. gefolgt werden. Da die Beteiligung an <strong>der</strong> Betriebskapitalgesellschaft<br />

zum notwendigen Betriebsvermögen <strong>des</strong> Besitz-BgA gehört, erscheint es<br />

schlüssig, (zu erwartende) Beteiligungserträge daraus in die Prüfung <strong>der</strong> Gewinnerzielungsabsicht<br />

mit einzubeziehen (im Ergebnis so auch Rz. 36 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009,<br />

BStBl I 2009 S. 1303, zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dauerverlustgeschäfts).<br />

Das Urteil wurde bislang jedoch noch nicht im BStBl veröffentlicht und ist somit noch nicht<br />

allgemein anzuwenden.<br />

Ob Einkünfte aus einer gewillkürten Beteiligung dazu führen können, dass ein ursprünglich<br />

dauerverlustbehafteter BgA zu einem stehenden Gewerbebetrieb werden kann, ist bisher<br />

höchstrichterlich nicht geklärt. Im Rahmen <strong>der</strong> summarischen Prüfung in einem Aussetzungsverfahren<br />

hat <strong>der</strong> BFH dies für möglich gehalten (BFH-Beschluss vom 25.07.2002, BFH/NV<br />

2002 S. 1341). In einem Hauptsacheverfahren hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom<br />

19.12.2013, EFG 2014 S. 662, die Gewerbesteuerpflicht eines Bä<strong>der</strong>betrieb bejaht, weil die<br />

Beteiligungserträge zu handelsrechtlichen Gewinnen führte. Wegen <strong>der</strong> Beteiligungsquote<br />

war § 9 Nr. 2a GewStG im Urteilsfall nicht anwendbar.<br />

Das Finanzgericht Düsseldorf hingegen hat mit Urteil vom 18.03.2014, EFG 2014 S. 1032,<br />

entschieden, dass ein Bä<strong>der</strong>betrieb durch Erträge aus einer gewillkürten Beteiligung nicht zu<br />

einem stehenden Gewerbebetrieb werde und damit keine Organträgerfähigkeit i.S.d. § 14<br />

Abs. 1 Satz 1 KStG besitze. Gegen das Urteil ist die Revision unter dem Aktenzeichen I R<br />

26/14 beim BFH anhängig.<br />

Im Klageverfahren für das Vorjahr hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 29.06.2010, EFG<br />

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