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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

15.2.6 Zeitliche Anwendung<br />

Gem. § 34 Abs. 6 Satz 9 KStG ist § 8 Abs. 9 KStG erstmals für den Veranlagungszeitraum<br />

2009 anzuwenden. Ein zum Schluss <strong>des</strong> Veranlagungszeitraums 2008 festgestellter Verlustvortrag<br />

ist sachgerecht nach Maßgabe <strong>des</strong> § 8 Abs. 9 KStG auf die erstmals zu bildenden<br />

Sparten aufzuteilen (§ 34 Abs. 6 Satz 10 KStG). Die Summe <strong>der</strong> negativen Spartenergebnisse<br />

<strong>des</strong> Veranlagungszeitraums 2009 kann in den Veranlagungszeitraum 2008 zurückgetragen<br />

werden (§ 34 Abs. 6 Satz 11 KStG).<br />

15.3 Überführung hoheitlicher Tätigkeiten in eine Kapitalgesellschaft<br />

Werden hoheitliche Tätigkeiten in eine Kapitalgesellschaft überführt, so ist dies nicht zu beanstanden.<br />

Gemäß R 6 Abs. 7 KStR 2004 werden Betriebe, die in eine private <strong>Rechts</strong>form<br />

gekleidet sind, nach den für diese <strong>Rechts</strong>form geltenden Vorschriften besteuert. Demnach<br />

erzielt eine Kapitalgesellschaft, auf die hoheitliche Tätigkeiten einer jPdöR übertragen wurden,<br />

gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG).<br />

Werden in diese Kapitalgesellschaft daneben noch weitere Tätigkeiten (zum Beispiel die Tätigkeit<br />

eines BgA) überführt, und kann es dadurch zur Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten<br />

kommen, so ist dies nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (R 7 Abs. 2 KStR<br />

2004, § 4 Abs. 6 Satz 2 KStG, § 8 Abs. 9 KStG).<br />

16 Zusammenfassung in Form <strong>der</strong> Organschaft<br />

Ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis wird nach § 14 KStG angenommen,<br />

wenn sich die Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, ihren<br />

ganzen Gewinn an ein an<strong>der</strong>es gewerbliches Unternehmen abzuführen. Darüber hinaus müssen<br />

die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 14 Abs. 1 Nr. 1-5 KStG (z.B. finanzielle Einglie<strong>der</strong>ung) erfüllt<br />

sein. Sofern die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen vorliegen, wird auch<br />

gewerbesteuerlich ein Organschaftsverhältnis angenommen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).<br />

16.1 BgA als Organträger<br />

Grundsätzlich kann auch ein BgA Organträger sein.<br />

Zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Organschaftsverhältnisses ist jedoch, dass<br />

<strong>der</strong> Organträger ein inländisches gewerbliches Unternehmen betreibt. Ein gewerbliches Unternehmen<br />

liegt vor, wenn die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb im Sinne <strong>des</strong> § 2<br />

GewStG erfüllt sind, H 56 KStH 2008, BMF-Schreiben vom 26.08.2003, BStBl I 2003 S.<br />

437. Die Definition „gewerbliches Unternehmen“ richtet sich u. a. nach den Merkmalen, die<br />

für Gewerbebetriebe im Sinne <strong>des</strong> § 15 Abs. 2 EStG gelten. Danach ist, im Gegensatz zur<br />

Definition eines BgA, bei <strong>der</strong> lediglich eine Einnahmeerzielungsabsicht gefor<strong>der</strong>t wird, eine<br />

Gewinnerzielungsabsicht erfor<strong>der</strong>lich. Gewinnerzielungsabsicht ist jedoch bei Dauerverlustbetrieben<br />

(z.B. Bä<strong>der</strong>-, Verkehrsbetriebe) regelmäßig nicht gegeben.<br />

Der defizitär arbeitende BgA kann daher wegen <strong>der</strong> fehlenden Eigenschaft eines „gewerblichen<br />

Unternehmens“ nicht die Stellung eines Organträgers einnehmen, vgl. Rz.94 <strong>des</strong> BMF-<br />

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