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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Die allgemeinen ex- und internen Verwaltungs- und Servicekosten (z.B. Kosten für Buchführung<br />

o<strong>der</strong> Beratung) o<strong>der</strong> vergleichbare Kosten <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft sind den einzelnen<br />

Sparten sachgerecht zuzuordnen.<br />

Weicht <strong>der</strong> Steuerpflichtige von seinen bisherigen Zuordnungsgrundsätzen ab, kann dies nur<br />

anerkannt werden, wenn die Abweichung nachvollziehbar begründet wird.<br />

Kommt es bei <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Rdnrn. 91 bis 93 <strong>des</strong> BMF-<br />

Schreibens vom 4. Juli 2008 (BStBl I 2008 S. 718) zur Anwendung <strong>des</strong> § 4h EStG bzw.<br />

§ 8a KStG (Zinsschranke), so ist <strong>der</strong> nichtabziehbare Betrag bzw. <strong>der</strong> Zinsvortrag sachgerecht<br />

den einzelnen Sparten zuzuordnen.<br />

Vgl. Rz. 80-85 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

15.2.4 Ermittlung <strong>des</strong> Einkommens <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft<br />

Die Bildung <strong>der</strong> Sparten lässt die Steuerpflicht <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft selbst unberührt.<br />

Für jede einzelne Sparte ist <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einkünfte geson<strong>der</strong>t zu ermitteln<br />

(§ 8 Abs. 9 Satz 2 KStG). Die positiven Spartenergebnisse sind zur Ermittlung <strong>des</strong> Einkommens<br />

zu addieren (Umkehrschluss aus § 8 Abs. 9 Satz 4 KStG).<br />

Nach § 8 Absatz 9 Satz 5 KStG min<strong>der</strong>t ein Verlust in einer Sparte nach Maßgabe <strong>des</strong><br />

§ 10d EStG den positiven Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einkünfte, <strong>der</strong> sich in dem unmittelbar vorangegangenen<br />

und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für diese Sparte ergibt. Dies hat zur<br />

Folge, dass sich <strong>der</strong> Verlustrücktrag von bis zu 511.500 € bzw. <strong>der</strong> Sockelbetrag beim Verlustvortrag<br />

von 1 Mio. € pro Sparte ermittelt.<br />

Der sich hiernach pro Sparte ergebende verbleibende Verlustvortrag ist gem. § 8 Abs. 9<br />

S. 8 KStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG geson<strong>der</strong>t festzustellen.<br />

15.2.5 Wegfall o<strong>der</strong> Eintritt <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2<br />

Satz 2 KStG<br />

Entfallen die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG (mehrheitliche<br />

Stimmrechte o<strong>der</strong> ausschließliche Verlusttragung) innerhalb eines Veranlagungszeitraums, so<br />

ist die Spartenrechnung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden. Zu diesem Zeitpunkt<br />

nicht ausgeglichene o<strong>der</strong> abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge<br />

aus Sparten mit Dauerverlusttätigkeiten entfallen (vgl. § 8 Abs. 9 Satz 6 KStG). Die laufenden<br />

Verluste aus begünstigten Dauerverlustgeschäften lösen ab diesem Zeitpunkt auch die<br />

<strong>Rechts</strong>folgen <strong>der</strong> vGA aus.<br />

Im Falle <strong>des</strong> „Hineinwachsens“ in den Anwendungsbereich <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2<br />

KStG beginnt die Spartenrechnung ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>des</strong><br />

§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG, d. h. innerhalb eines Veranlagungszeitraums. Ein bestehen<strong>der</strong><br />

Verlustvortrag kann nach Maßgabe <strong>des</strong> § 10d EStG mit dem laufenden Ergebnis bis<br />

zum Beginn <strong>der</strong> Spartenrechnung verrechnet werden. Ein danach verbleiben<strong>der</strong> Verlustvortrag<br />

ist <strong>der</strong> Gruppe 3 (§ 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 KStG) – soweit vorhanden – zuzuordnen (§ 8<br />

Abs. 9 Satz 7 KStG)<br />

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