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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Sparte 1: Der Verlustvortrag zum Ende <strong>des</strong> VZ 10 ist festzustellen auf ./. 80.<br />

Sparte 2: Das laufende Ergebnis von + 50 vermin<strong>der</strong>t sich um den Verlustvortrag aus dem<br />

VZ 09 i. H. v. 30 (da eine weitere gleichartige Tätigkeit aufgenommen wurde, führt dies nicht<br />

zu einer neuen Sparte), Gesamtergebnis <strong>der</strong> Sparte 2 somit + 20.<br />

Sparte 3: Diese Sparte exisitiert aufgrund <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> weiteren Tätigkeit Wasserversorgung<br />

nicht mehr. Die Strom- und Wasserversorgung ist zwar für sich gesehen gleichartig,<br />

in Folge <strong>der</strong> schon bestehenden Zusammenfassung <strong>der</strong> Stromversorgung mit dem Verkehrsbetrieb<br />

liegt aber kein Versorgungsbetrieb vor, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Wasserversorgung wegen<br />

Gleichartigkeit zusammengefasst werden könnte. (Dies wäre nur dann <strong>der</strong> Fall, wenn bei <strong>der</strong><br />

Zusammenfassung <strong>der</strong> Stromversorgung mit dem Verkehrsbetrieb die Stromversorgung dieser<br />

Zusammenfassung das Gepräge geben würde). Der zum Ende <strong>des</strong> VZ 09 festgestellte Verlustvortrag<br />

von ./. 20 geht jedoch nicht unter, son<strong>der</strong>n ist festzuschreiben und kann in einer<br />

neuen Sparte, die die gleiche Tätigkeitsstruktur aufweist, künftig genutzt werden (z.B. wenn<br />

in einem zukünftigen VZ die Tätigkeit <strong>der</strong> Wasserversorgung wie<strong>der</strong> aufgegeben wird).<br />

Sparte 4: Gesamtergebnis <strong>der</strong> Sparte für den VZ 10: ./. 10 (10 + 30 ./. 20 ./. 50 + 20 vGA)<br />

Der Verlust kann gem. § 8 Abs. 9 Satz 5 KStG in den VZ 09 zurückgetragen werden.<br />

Sparte 5: Gesamtergebnis <strong>der</strong> Sparte für den VZ 10: + 40. Der Gewinn darf nicht um den<br />

Verlustvortrag aus <strong>der</strong> ehemaligen Sparte 3 gemin<strong>der</strong>t werden.<br />

Die positiven Ergebnisse sind <strong>der</strong> Körperschaftsteuer <strong>des</strong> VZ 10 zu unterwerfen. Die negativen<br />

Spartenergebnisse sind geson<strong>der</strong>t festzustellen.<br />

Zur maschinellen Umsetzung vgl. Tz. 31.6 und Tz. 38.1.<br />

Ein weiteres Beispiel enthalten die Rz. 78 und 79 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009,<br />

BStBl I 2009 S. 1303.<br />

15.2.3 Ergebnisermittlung <strong>der</strong> Sparten<br />

Für die Ermittlung <strong>der</strong> Spartenergebnisse sind die Wirtschaftsgüter bzw. die Geschäftsvorfälle<br />

<strong>der</strong> Kapitalgesellschaft aus <strong>der</strong> für sie bestehenden Rechnungslegung den einzelnen Sparten in<br />

sachgerechter Weise rechnerisch zuzuordnen; dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für Beteiligungen o<strong>der</strong><br />

Finanzanlagen. Dabei ist für die Tätigkeit notwendiges Betriebsvermögen zwingend entsprechend<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit dieser Sparte zuzuordnen. Die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> spartenmäßigen Zuordnung<br />

eines Wirtschaftsguts führt nicht zur Realisierung stiller Reserven.<br />

Wird ein Wirtschaftsgut von mehreren Sparten „genutzt“ (z.B. ein Schwimmbad, in dem sowohl<br />

Schulschwimmen, als auch öffentlicher Badeverkehr stattfindet), kann eine Aufteilung<br />

<strong>der</strong> Abschreibungsbeträge sowie eines ggf. erzielten Veräußerungsgewinns auf die verschiedenen<br />

Sparten erfolgen (vgl. Tz. 12 unter dem Stichwort „Schwimmbä<strong>der</strong>“).<br />

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