Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts In dem Urteilsfall vom 09.12.2010, EFG 2010 S. 1345, wandte sich die Klägerin - eine Stadtwerke GmbH, die neben Versorgungstätigkeiten einen Freizeitpark betreibt - für das Jahr 1998 gegen den Ansatz von vGA wegen der erzielten Verluste aus dem Betrieb des Freizeitparks. Diese Verluste hatte die Klägerin mit den Ergebnissen der übrigen Tätigkeiten verrechnet. Die Klägerin war der Auffassung, dass die vGA nicht angesetzt werden dürfe, da § 8 Absatz 7 KStG n. F. zu beachten sei. Das Sächsische Finanzgericht hat im Urteil diese Auffassung geteilt. Die in Rede stehende Tätigkeit falle unter die Neuregelung des § 8 Abs. 7 KStG; dieser finde rückwirkende Anwendung auch für das Streitjahr. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der einzelnen Betriebe innerhalb der GmbH sei unabhängig davon anzuerkennen, ob es sich um Versorgungsbetriebe i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG handele oder ob zwischen ihnen eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung gegeben sei. Zudem stellten die Neuregelungen keine neue Beihilfe i.S.d. Artikels 108 Absatz 3 AEUV dar. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des zuständigen Finanzamtes hat der BFH die Revision zugelassen (Az. I R 58/11). Das Revisionsverfahren wurde durch Rücknahme der Klage 2 Tage vor der mündlichen Verhandlung beendet, so dass das Urteil als nicht ergangen gilt. Nach einem Rundschreiben des Deutschen Städtetages zum Verfahrensausgang vom 12.11.2013 war „nicht auszuschließen, dass eine ungünstige Entscheidung zur Übergangsregelung auch Rückwirkungen auf weitere Elemente des steuerlichen Querverbunds hätte nehmen können. Mit der Abwendung dieses Revisionsverfahrens ist ein wesentlicher Schritt zur endgültigen Bewältigung der v.g. Übergangsproblematik und damit zur langfristigen Absicherung des steuerlichen Querverbunds gelungen.“ In dem zweiten Urteilsfall vom 15.12.2010, (Az. 4 K 635/08) hat das sächsische FG die Rechtsfolgen der vGA für Verluste aus der Abschreibung und dem Abgang der Straßenbeleuchtungsanlagen (= hoheitliche Tätigkeit) einer ansonsten auf dem Versorgungssektor tätigen GmbH aufgrund der rückwirkend anwendbaren gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG in den VZ 2000-2003 ebenfalls verneint. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BFH hat die Beschwerde mit Beschluss vom 25.01.2012, BFH/NV 2012 S. 1003 als unbegründet verworfen, weil das Finanzamt als beklagte Behörde der Einlassung der Klägerin, sie habe zu keinem Zeitpunkt vertreten, dass die Verluste aus dem Bereich Straßenbeleuchtung mit den Gewinnen aus der Versorgungssparte verrechnet werden könnten, nicht entgegengetreten sei. Auf Antrag der Steuerpflichtigen kann in den o.g. Fällen der unzulässigen Zusammenfassung von Gewinntätigkeiten und begünstigten Dauerverlusttätigkeiten in einer Eigengesellschaft einer jPdöR oder durch vergleichbare Gestaltungen (z.B. Organschaft) auch bereits in Veranlagungszeiträumen vor 2009 "allein" auf die Ergebnisverrechnung verzichtet werden und vom Ansatz der vGA abgesehen werden. Die Verluste aus den Dauerverlusttätigkeiten erhöhen dann zwar nicht als vGA das Einkommen der Gesellschaft und es ist auch kein Zufluss der vGA bei der jPdöR als Anteilseignerin anzunehmen. Eine Verrechnung der Verluste mit den Ergebnissen der Gewinntätigkeit(en) findet gleichwohl nicht statt. Die Ergebnisse aus den Gewinntätigkeiten unterliegen der Körperschaftsteuer. - 126 -

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Die Verluste aus den Dauerverlusttätigkeiten sind gem. § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen und finden Eingang in den Verlust-Anfangsbestand der entsprechenden Sparte(n) gem. § 34 Abs. 6 Satz 10 KStG für den Veranlagungszeitraum 2009. Die Verlustfeststellung ist personell durchzuführen. Ab VZ 2009 kommt die durch das JStG 2009 eingefügte Spartenrechnung zur Anwendung. 15.2 Spartenrechnung gem. § 8 Abs. 9 KStG i.d.F. des JStG 2009 15.2.1 Allgemeines Die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG, die die Rechtsfolgen der vGA für bestimmte Dauerverlustgeschäfte von „öffentlichen Gesellschaften“ ausschließt, wird ab VZ 2009 (vgl. § 34 Abs. 6 Satz 9 KStG) durch § 8 Abs. 9 KStG, der eine sog. Spartentrennung vorsieht, flankiert. Die Regelung gilt nur für Mehrtätigkeits-Gesellschaften, die mind. ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft betreiben und die Tatbestände des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG erfüllen. Ist ein Merkmal nicht erfüllt, kommt die Spartenrechnung nicht zur Anwendung. Vgl. Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303. 15.2.2 Sparteneinteilung Mit der Ausübung mehrerer verschiedener Tätigkeiten in einer Kapitalgesellschaft kommt es zur Zusammenfassung dieser Tätigkeiten bei einem Steuerpflichtigen. Diese Zusammenfassung ist unter Beachtung der Grundsätze des § 4 Absatz 6 KStG bei der Spartenbildung zwingend zu berücksichtigen. Bei der Zusammenfassung von BgA hat die jPdöR ein Wahlrecht, ob und wie sie die einzelnen BgA zusammenfasst. Mit der Zuweisung verschiedener Tätigkeiten in eine Eigen- oder Beteiligungsgesellschaft hat die jPdöR entschieden, dass sie die Tätigkeiten in der Gesellschaft zusammengefasst erbringen will. Für steuerliche Zwecke muss in der Eigen- oder Beteiligungsgesellschaft daher eine nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 6 KStG größtmögliche steuerliche Zusammenfassung der Tätigkeiten Berücksichtigung finden. 20 § 8 Abs. 9 KStG nennt 3 Gruppen von Sparten: Gruppe 1: hoheitliche Dauerverlustgeschäfte Gruppe 2: zusammenfassbare Tätigkeiten und wirtschaftliche Dauerverlustgeschäfte Gruppe 3: übrige Tätigkeiten. 20 vgl. Pinkos, DStZ 2010 Nr. 4, S. 103 - 127 -

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Die Verluste aus den Dauerverlusttätigkeiten sind gem. § 10d Abs. 4 EStG geson<strong>der</strong>t festzustellen<br />

und finden Eingang in den Verlust-Anfangsbestand <strong>der</strong> entsprechenden Sparte(n) gem.<br />

§ 34 Abs. 6 Satz 10 KStG für den Veranlagungszeitraum 2009. Die Verlustfeststellung ist<br />

personell durchzuführen.<br />

Ab VZ 2009 kommt die durch das JStG 2009 eingefügte Spartenrechnung zur Anwendung.<br />

15.2 Spartenrechnung gem. § 8 Abs. 9 KStG i.d.F. <strong>des</strong> JStG 2009<br />

15.2.1 Allgemeines<br />

Die Regelung <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG, die die <strong>Rechts</strong>folgen <strong>der</strong> vGA für bestimmte<br />

Dauerverlustgeschäfte von „öffentlichen Gesellschaften“ ausschließt, wird ab VZ 2009 (vgl.<br />

§ 34 Abs. 6 Satz 9 KStG) durch § 8 Abs. 9 KStG, <strong>der</strong> eine sog. Spartentrennung vorsieht,<br />

flankiert.<br />

Die Regelung gilt nur für<br />

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Mehrtätigkeits-Gesellschaften, die<br />

mind. ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft betreiben und<br />

die Tatbestände <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG erfüllen.<br />

Ist ein Merkmal nicht erfüllt, kommt die Spartenrechnung nicht zur Anwendung.<br />

Vgl. Rz. 66 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

15.2.2 Sparteneinteilung<br />

Mit <strong>der</strong> Ausübung mehrerer verschiedener Tätigkeiten in einer Kapitalgesellschaft kommt es<br />

zur Zusammenfassung dieser Tätigkeiten bei einem Steuerpflichtigen. Diese Zusammenfassung<br />

ist unter Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze <strong>des</strong> § 4 Absatz 6 KStG bei <strong>der</strong> Spartenbildung zwingend<br />

zu berücksichtigen.<br />

Bei <strong>der</strong> Zusammenfassung von BgA hat die jPdöR ein Wahlrecht, ob und wie sie die einzelnen<br />

BgA zusammenfasst.<br />

Mit <strong>der</strong> Zuweisung verschiedener Tätigkeiten in eine Eigen- o<strong>der</strong> Beteiligungsgesellschaft hat<br />

die jPdöR entschieden, dass sie die Tätigkeiten in <strong>der</strong> Gesellschaft zusammengefasst erbringen<br />

will. Für steuerliche Zwecke muss in <strong>der</strong> Eigen- o<strong>der</strong> Beteiligungsgesellschaft daher eine<br />

nach den Grundsätzen <strong>des</strong> § 4 Abs. 6 KStG größtmögliche steuerliche Zusammenfassung <strong>der</strong><br />

Tätigkeiten Berücksichtigung finden. 20<br />

§ 8 Abs. 9 KStG nennt 3 Gruppen von Sparten:<br />

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Gruppe 1: hoheitliche Dauerverlustgeschäfte<br />

Gruppe 2: zusammenfassbare Tätigkeiten und wirtschaftliche Dauerverlustgeschäfte<br />

Gruppe 3: übrige Tätigkeiten.<br />

20 vgl. Pinkos, DStZ 2010 Nr. 4, S. 103<br />

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