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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

In dem Urteilsfall vom 09.12.2010, EFG 2010 S. 1345, wandte sich die Klägerin - eine<br />

Stadtwerke GmbH, die neben Versorgungstätigkeiten einen Freizeitpark betreibt - für das Jahr<br />

1998 gegen den Ansatz von vGA wegen <strong>der</strong> erzielten Verluste aus dem Betrieb <strong>des</strong> Freizeitparks.<br />

Diese Verluste hatte die Klägerin mit den Ergebnissen <strong>der</strong> übrigen Tätigkeiten verrechnet.<br />

Die Klägerin war <strong>der</strong> Auffassung, dass die vGA nicht angesetzt werden dürfe, da § 8 Absatz<br />

7 KStG n. F. zu beachten sei.<br />

Das Sächsische Finanzgericht hat im Urteil diese Auffassung geteilt. Die in Rede stehende<br />

Tätigkeit falle unter die Neuregelung <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 KStG; dieser finde rückwirkende Anwendung<br />

auch für das Streitjahr. Eine Zusammenfassung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> einzelnen Betriebe<br />

innerhalb <strong>der</strong> GmbH sei unabhängig davon anzuerkennen, ob es sich um Versorgungsbetriebe<br />

i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG handele o<strong>der</strong> ob zwischen ihnen eine technisch-wirtschaftliche<br />

Verflechtung gegeben sei. Zudem stellten die Neuregelungen keine neue Beihilfe i.S.d. Artikels<br />

108 Absatz 3 AEUV dar.<br />

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde <strong>des</strong> zuständigen Finanzamtes hat <strong>der</strong> BFH die Revision<br />

zugelassen (Az. I R 58/11). Das Revisionsverfahren wurde durch Rücknahme <strong>der</strong> Klage 2<br />

Tage vor <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung beendet, so dass das Urteil als nicht ergangen gilt.<br />

Nach einem Rundschreiben <strong>des</strong> Deutschen Städtetages zum Verfahrensausgang vom<br />

12.11.2013 war „nicht auszuschließen, dass eine ungünstige Entscheidung zur Übergangsregelung<br />

auch Rückwirkungen auf weitere Elemente <strong>des</strong> steuerlichen Querverbunds hätte nehmen<br />

können. Mit <strong>der</strong> Abwendung dieses Revisionsverfahrens ist ein wesentlicher Schritt zur<br />

endgültigen Bewältigung <strong>der</strong> v.g. Übergangsproblematik und damit zur langfristigen Absicherung<br />

<strong>des</strong> steuerlichen Querverbunds gelungen.“<br />

In dem zweiten Urteilsfall vom 15.12.2010, (Az. 4 K 635/08) hat das sächsische FG die<br />

<strong>Rechts</strong>folgen <strong>der</strong> vGA für Verluste aus <strong>der</strong> Abschreibung und dem Abgang <strong>der</strong> Straßenbeleuchtungsanlagen<br />

(= hoheitliche Tätigkeit) einer ansonsten auf dem Versorgungssektor tätigen<br />

GmbH aufgrund <strong>der</strong> rückwirkend anwendbaren gesetzlichen Regelung <strong>des</strong> § 8 Abs. 7<br />

Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG in den VZ 2000-2003 ebenfalls verneint.<br />

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung<br />

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BFH hat die Beschwerde mit Beschluss vom<br />

25.01.2012, BFH/NV 2012 S. 1003 als unbegründet verworfen, weil das Finanzamt als beklagte<br />

Behörde <strong>der</strong> Einlassung <strong>der</strong> Klägerin, sie habe zu keinem Zeitpunkt vertreten, dass die<br />

Verluste aus dem Bereich Straßenbeleuchtung mit den Gewinnen aus <strong>der</strong> Versorgungssparte<br />

verrechnet werden könnten, nicht entgegengetreten sei.<br />

Auf Antrag <strong>der</strong> Steuerpflichtigen kann in den o.g. Fällen <strong>der</strong> unzulässigen Zusammenfassung<br />

von Gewinntätigkeiten und begünstigten Dauerverlusttätigkeiten in einer Eigengesellschaft<br />

einer jPdöR o<strong>der</strong> durch vergleichbare Gestaltungen (z.B. Organschaft) auch bereits in Veranlagungszeiträumen<br />

vor 2009 "allein" auf die Ergebnisverrechnung verzichtet werden und vom<br />

Ansatz <strong>der</strong> vGA abgesehen werden. Die Verluste aus den Dauerverlusttätigkeiten erhöhen<br />

dann zwar nicht als vGA das Einkommen <strong>der</strong> Gesellschaft und es ist auch kein Zufluss <strong>der</strong><br />

vGA bei <strong>der</strong> jPdöR als Anteilseignerin anzunehmen. Eine Verrechnung <strong>der</strong> Verluste mit den<br />

Ergebnissen <strong>der</strong> Gewinntätigkeit(en) findet gleichwohl nicht statt.<br />

Die Ergebnisse aus den Gewinntätigkeiten unterliegen <strong>der</strong> Körperschaftsteuer.<br />

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