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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Beispiel:<br />

Die städtische Holding-GmbH (H) ist 100%iger Gesellschafter <strong>der</strong> dauerdefizitären Bä<strong>der</strong>-<br />

GmbH (B) und <strong>der</strong> Stadtwerke-GmbH (S). Es bestehen zu beiden Tochtergesellschaften Ergebnisabführungsverträge.<br />

Eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung,<br />

z.B. über ein Blockheizkraftwerk, existiert nicht. B erwirtschaftet einen strukturellen Verlust<br />

von 1 Mio. €; S erzielt einen strukturellen Gewinn von 6 Mio. € (Fall <strong>des</strong> o.a. BFH-Urteils).<br />

Es ist eine verdeckte Gewinnausschüttung <strong>der</strong> Holding-GmbH an die Trägerkörperschaft von<br />

1 Mio. € anzunehmen.<br />

Abwandlung:<br />

Es besteht eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung. B erwirtschaftet<br />

einen strukturellen Verlust von 800.000 €, S erzielt einen strukturellen Gewinn von 500.000<br />

€. In den Organkreis wird nunmehr auch <strong>der</strong> Gewinn aus <strong>der</strong> Abfallwirtschafts-GmbH (A) in<br />

Höhe von 200.000 € organschaftlich mit einbezogen. Gesellschaftszweck <strong>der</strong> A ist die Entsorgung<br />

von Industriemüll.<br />

Die Industriemüllentsorgung ist keine mit dem Bä<strong>der</strong>betrieb vergleichbare Tätigkeit und<br />

könnte damit steuerlich nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art mit den an<strong>der</strong>en<br />

Tätigkeiten (insbeson<strong>der</strong>e den Bä<strong>der</strong>n) zusammengefasst werden. Aufgrund <strong>der</strong> organschaftlichen<br />

Einbeziehung kommt es zum Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung <strong>der</strong> Holding-GmbH<br />

an die Trägerkörperschaft in Höhe <strong>des</strong> nach isolierter - weil zulässiger - Ergebnisverrechnung<br />

<strong>des</strong> Bä<strong>der</strong>-Verlustes mit dem Stadtwerke-Gewinn verbleibenden Verlustes<br />

(300.000 €). Im Ergebnis unterliegt somit <strong>der</strong> Gewinn aus <strong>der</strong> Industriemüllentsorgung <strong>der</strong><br />

<strong>Besteuerung</strong>.<br />

Von Beraterseite wird zunehmend argumentiert, dass die durch das JStG 2009 eingefügte und<br />

auch für VZ vor 2009 anwendbare Neuregelung <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG (vgl. Tz.<br />

13.4), die die <strong>Rechts</strong>folgen <strong>der</strong> vGA bei Kapitalgesellschaften bei <strong>der</strong> Ausübung von begünstigten<br />

Dauerverlustgeschäften unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, es für die Vergangenheit<br />

(und vor Anwendung <strong>des</strong> § 8 Abs. 9 KStG (vgl. Tz. 15.2), <strong>der</strong> erst ab VZ 2009<br />

gilt) ermögliche, Tätigkeiten in einer Kapitalgesellschaft o<strong>der</strong> vergleichbaren Gestaltungen<br />

zusammenzufassen, die als BgA nicht hätten zu einem BgA zusammengefasst werden dürfen.<br />

Die <strong>Rechts</strong>folgen <strong>der</strong> vGA sollen auch bei diesen Gestaltungen nicht zu ziehen sein, wenn es<br />

sich bei dem Verlustgeschäft um ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft handelt. Infolge<strong>des</strong>sen<br />

sei es bis einschließlich VZ 2008 nunmehr möglich, die Ergebnisse aus verschiedenen<br />

Gewinn- und Verlusttätigkeiten unabhängig von <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Zusammenfassungsgrundsätze<br />

ertragsteuerlich wirksam zu verrechnen.<br />

Dieser <strong>Rechts</strong>auffassung ist nicht zu folgen, vgl. Verfügung <strong>der</strong> OFDen Rheinland und Münster<br />

vom 22.01.2010 – S 2706 – 1015 – St 134 (Rhld) und S 2706 – 136 – St 13 – 33 (MS).<br />

Wurden in einer Kapitalgesellschaft o<strong>der</strong> in vergleichbaren Gestaltungen in Veranlagungszeiträumen<br />

vor 2009 Gewinn- und Verlusttätigkeiten zusammengefasst, die in einem BgA nicht<br />

hätten zusammengefasst werden dürfen, ist die steuerliche Ergebnisverrechnung entsprechend<br />

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