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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Während nach bisheriger BFH-<strong>Rechts</strong>prechung (vgl. Urteil vom 04.12.1991, BStBl II 1992 S.<br />

432), die bis zur Anwendung <strong>der</strong> gesetzlichen Neuregelung weiterhin Gültigkeit entfaltet, eine<br />

Verlustverrechnung ausschließlich tätigkeitsbezogen und somit auch über die zeitlichen Grenzen<br />

einer Zusammenfassung hinaus möglich war, schränkt das JStG 2009 den Verlustabzug in<br />

Anlehnung an die zeitliche Zusammenfassung und Trennung von BgA ein, wobei ein nicht<br />

genutzter Verlustvortrag jedoch nicht untergeht, son<strong>der</strong>n in <strong>der</strong>selben „Tätigkeitszusammensetzung“,<br />

in <strong>der</strong> er entstanden ist, zu späterem Zeitpuntk wie<strong>der</strong> nutzbar wird.<br />

Beispiel 3: Verlustverrechnung nach bisheriger BFH-<strong>Rechts</strong>prechung<br />

Der BgA Stadtwerke (bisher gewinnträchtig, kein festgestellter Verlustvortrag) wird zum<br />

01.01.2005 mit dem BgA ÖPNV zusammengefasst. Im Jahr 2005 erzielt <strong>der</strong> zusammengefasste<br />

BgA einen Verlust i. H. v. 300.000 €, <strong>der</strong> zu 100.000 € auf den Stadtwerke Betrieb und<br />

zu 200.000 € auf den ÖPNV entfällt.<br />

Gem. BFH-Urteil vom 04.12.1991, a.a.O., kann <strong>der</strong> Verlust i. H. v. 100.000 € auf das Ergebnis<br />

<strong>des</strong> BgA Stadtwerke <strong>des</strong> Veranlagungszeitraums 2004 zurückgetragen werden.<br />

Ab Veranlagungszeitraum 2009 ist diese Lösung nicht mehr möglich, da § 8 Abs. 8 Satz 3<br />

KStG den Verlustrücktrag <strong>des</strong> zusammengefassten Betriebs auf die einzelnen BgA vor Zusammenfassung<br />

verbietet.<br />

Vgl. Rz. 64-65 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

Zur maschinellen Umsetzung vgl. Tz. 31.5.1.<br />

14.7.1 Zeitliche Anwendung<br />

§ 8 Abs. 8 KStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Der zum<br />

31.12.2008 für einen zu diesem Zeitpunkt bereits zusammengefassten BgA festgestellte Verlustvortrag<br />

gilt als in diesem BgA entstanden (§ 34 Abs. 6 Sätze 7 - 8 KStG).<br />

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