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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Die einkommensteuerlichen Vorschriften zum Verlustabzug gem. § 10 d EStG i.V.m. § 8<br />

Abs. 1 KStG gelten auch für BgA. Folglich sind Verluste, die sich während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Zusammenfassung<br />

ergeben, uneingeschränkt mit Gewinnen aus <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Zusammenfassung<br />

verrechenbar (vgl. § 8 Abs. 8 Satz 1 KStG).<br />

§ 8 Abs. 8 Sätze 2 - 4 KStG regelt, dass in einem bestimmten BgA erzielte Verluste nur von<br />

diesem BgA genutzt werden können. Kommt es zu Zusammenfassungen verschiedener Betriebe<br />

(entwe<strong>der</strong> von zwei bisher eigenständigen BgA o<strong>der</strong> von einem zusammengefassten<br />

BgA mit einem dritten eigenständigen BgA) o<strong>der</strong> werden diese wie<strong>der</strong> getrennt, so wird ein<br />

bisheriger Verlustvortrag festgeschrieben. Eine Nutzung in einem an<strong>der</strong>en Betrieb ist nicht<br />

möglich (vgl. BT-Drucksache 16/11108, Seite 27). Auch ein Rücktrag von Verlusten <strong>des</strong> zuammengefassten<br />

BgA auf die einzelnen BgA vor Zusammenfassung ist unzulässig.<br />

Die Einschränkungen gelten jedoch nicht bei <strong>der</strong> Zusammenfassung von gleichartigen BgA<br />

(§ 8 Abs. 8 Satz 5 KStG).<br />

Beispiel 1 (Verlustvortrag):<br />

Der BgA Schwimmbad, <strong>des</strong>sen vortragsfähiger Verlust zum 31.12.2009 auf 3,5 Mio. € festgestellt<br />

worden ist, wird mit steuerlicher Wirkung (die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 4 Abs. 6 Satz 1<br />

Nr. 2 KStG liegen vor) zum 01.01.2010 mit einem Energieversorgungsbetrieb zusammengefasst.<br />

Der zusammengefasste BgA erzielte in 2010 einen Gewinn von 200.000 €. Zu diesem<br />

Ergebnis hat das Schwimmbad einen Verlust von 400.000 € beigesteuert.<br />

Gem. § 8 Abs. 8 Satz 2 KStG darf <strong>der</strong> nicht ausgeglichene Verlust <strong>des</strong> BgA Schwimmbad<br />

zum 31.12.2009 aus <strong>der</strong> Zeit vor <strong>der</strong> Zusammenfassung mit dem Energieversorgungsbetrieb<br />

nicht auf das Ergebnis <strong>des</strong> zusammengefassten BgA vorgetragen werden. Der Verlustvortrag<br />

wird „eingefroren“ und kann nach Maßgabe <strong>des</strong> § 10d EStG vom Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einkünfte<br />

abgezogen werden, den <strong>der</strong> BgA Schwimmbad nach Beendigung <strong>der</strong> Zusammenfassung erzielt.<br />

Beispiel 2 (Verlustrücktrag):<br />

Eine Stadt errichtet in 2010 ein Schwimmbad und fasst den Schwimmbadbetrieb zulässigerweise<br />

nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG wegen einer nachgewiesenen wechselseitigen wirtschaftlich-technischen<br />

Verflechtung mit dem Energieversorgungsbetrieb zusammen, <strong>der</strong><br />

schon seit Jahren Gewinne erzielt. Der zusammengefasste BgA erzielt in 2010 einen Verlust<br />

von 100.000 €. Dieser Betrag setzt sich aus einem Gewinn <strong>des</strong> Energieversorgungsbetriebs<br />

von 200.000 € und einem Verlust aus dem Betrieb <strong>des</strong> Schwimmbads von 300.000 € zusammen.<br />

Gem. § 8 Abs. 8 Satz 3 KStG ist <strong>der</strong> Verlustrücktrag auf das Ergebnis <strong>des</strong> Energieversorgungsbetriebs<br />

aus dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum nicht zulässig. Der Verlust i.<br />

H. v. 100.000 € ist vorzutragen und kann mit zukünftigen positiven Ergebnissen <strong>des</strong> zusammengefassten<br />

BgA verrechnet werden.<br />

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