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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303).<br />

Fasst die Kommune jedoch zunächst den Versorgungs- und den Hallenbad-BgA nach § 4<br />

Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zusammen, könnte das Freibad später nur dann mit diesem zusammengefassten<br />

BgA weiter zusammengefasst werden, wenn es mit diesem gleichartig wäre.<br />

Das ist jedoch nicht <strong>der</strong> Fall, wenn dem zusammengefassten Hallenbad-Versorgungs-BgA <strong>der</strong><br />

Versorgungsbetrieb das Gepräge gibt (Rz. 6 <strong>des</strong> BMF-Schreibens). Eine Weiterzusammenfassung<br />

nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG scheidet aus, da zwischen dem zusammengefassten<br />

Hallenbad-Versorgungs-BgA und dem Freibad keine technisch-wirtschaftliche Verflechtung<br />

von einigem Gewicht besteht.<br />

Welche Maßstäbe für die Beurteilung <strong>des</strong> „Gepräges“ im o.g. Sinne heranzuziehen sind, wird<br />

durch das BMF-Schreiben nicht vorgegeben und ist bisher noch offen.<br />

Vgl. Rz. 5-9 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

14.5 Zusammenfassung von Verpachtungs-BgA<br />

Für die Frage, ob ein Verpachtungs-BgA mit einem an<strong>der</strong>en Verpachtungs-BgA o<strong>der</strong> einem<br />

BgA i.S.d § 4 Abs. 1 KStG zusammengefasst werden kann, ist nicht auf die Verpachtungstätigkeit,<br />

son<strong>der</strong>n auf die Tätigkeit <strong>des</strong> Pächters abzustellen.<br />

Vgl. Rz. 16 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

Diese Regelung dient aber nur <strong>der</strong> maßgebenden Qualifizierung <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>des</strong> Verpächters.<br />

Eine Zusammenfassung von Verpachtungsbetrieben ist weiterhin nach den Grundsätzen<br />

von H 7 „Verpachtungsbetriebe gewerblicher Art untereinan<strong>der</strong> und mit an<strong>der</strong>en Betrieben<br />

gewerblicher Art“ KStH 2008 nur bei Gleichartigkeit möglich.<br />

14.6 Zusammenfassung von Einrichtungen unterhalb <strong>der</strong> Gewichtigkeitsgrenze<br />

Die Zusammenfassung von Einrichtungen, die nach den in R 6 Abs. 5 KStR 2004 genannten<br />

Kriterien mangels wirtschaftlichen Gewichts keinen BgA darstellen, und die Zusammenfassung<br />

solcher Einrichtungen mit BgA ist unter den gleichen Voraussetzungen zulässig, wie die<br />

Zusammenfassung von BgA.<br />

R 7 Abs. 1 S 2 KStR 2004 lässt sich nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass eine Zusammenfassung<br />

solcher Einrichtungen nur dann möglich ist, wenn diese gleichartig sind. Auch<br />

durch die gesetzliche Neuregelung in § 4 Abs. 6 KStG ist insoweit keine Einschränkung <strong>der</strong><br />

Zusammenfassungsmöglichkeiten eingetreten.<br />

14.7 <strong>Besteuerung</strong> zusammengefasster BgA / Verlustverrechnung<br />

Da durch die Anwendung <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG bei BgA, die begünstigte Dauerverlustgeschäfte<br />

gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG ausüben, keine vGA anzusetzen sind, werden<br />

regelmäßig erhebliche steuerliche Verlustvorträge angesammelt.<br />

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