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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

3 Juristische <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

JPdöR sind rechtsfähige Körperschaften, die ihre <strong>Rechts</strong>fähigkeit und ihre rechtliche Gestaltung<br />

aus dem öffentlichen Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>recht herleiten. Der in §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4<br />

KStG verwendete Begriff – juristische Person <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> – bezieht sich neben<br />

den Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> auch auf Anstalten, Stiftungen und Zweckverbände<br />

<strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong>.<br />

4 ABC <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen<br />

<strong>Rechts</strong><br />

4.1 Gebietskörperschaften<br />

<br />

<br />

<br />

Bund/ Län<strong>der</strong><br />

Bezirksregierungen/ Landschaftsverbände/ Kreise<br />

Städte/ Gemeinden<br />

4.2 Zweckverbände<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Zweckverbände (z.B. für kommunale Datenverarbeitung)<br />

Wasser- und Bodenverbände<br />

Teilnehmergemeinschaften im Flurbereinigungsverfahren<br />

Verbände <strong>der</strong> Teilnehmergemeinschaften im Flurbereinigungsverfahren<br />

4.3 Öffentlich- rechtliche Religionsgemeinschaften<br />

Katholische Kirche<br />

Diözesen/Bistümer<br />

Erzdiözesen/-bistümer<br />

Bischöflicher-/Erzbischöflicher Stuhl<br />

Dekanate<br />

Pastoralverbünde<br />

Pfarrgemeinden<br />

Evangelische Kirche<br />

Lan<strong>des</strong>kirchen<br />

Kirchenprovinzen<br />

Kirchenkreise und <strong>der</strong>en Verbände<br />

Kirchengemeinden und <strong>der</strong>en Verbände<br />

4.4 Kirchliche Orden<br />

Kirchliche Orden können jPdöR sein, vgl. BFH-Urteil vom 08.07.1971, BStBl II 1972 S. 70.<br />

Im Bistum Münster z.B. gibt es 14 verschiedene Orden in 23 klösterlichen Nie<strong>der</strong>lassungen.<br />

Im Erzbistum Pa<strong>der</strong>born gibt es 12 verschiedene Orden in 16 klösterlichen Nie<strong>der</strong>lassungen.<br />

Die größten Gruppen bilden die benediktinisch und franziskanisch geprägten Ordensgemeinschaften.<br />

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