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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

14.4 Kettenzusammenfassung und Mitschlepptheorie<br />

Bisher haben wir die Auffassung vertreten, dass eine kettenförmige Zusammenfassung, bei<br />

<strong>der</strong> <strong>der</strong> BgA 1 mit dem BgA 2 und <strong>der</strong> BgA 2 mit dem BgA 3 verbunden ist, nicht zulässig<br />

ist. Die Verflechtungsvoraussetzungen sollten vielmehr zwischen sämtlichen BgA, <strong>der</strong>en Ergebnisse<br />

miteinan<strong>der</strong> verrechnet werden sollen, unmittelbar vorliegen.<br />

An dieser <strong>Rechts</strong>auffassung wird nach Ergehen <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl<br />

I 2009 S. 1303 nicht mehr festgehalten werden.<br />

Das BMF-Schreiben enthält zu kettenförmigen Zusammenfassungen von BgA die folgenden<br />

Aussagen (Rz. 5 und 6):<br />

„Sind BgA nach einem Tatbestand zusammengefasst worden, so kann für diesen zusammengefassten<br />

BgA geson<strong>der</strong>t geprüft werden, ob er mit einem an<strong>der</strong>en, ggf. auch zusammengefassten<br />

BgA, weiter zusammengefasst werden kann. Für die Zusammenfassung eines BgA mit<br />

einem an<strong>der</strong>en zusammengefassten BgA o<strong>der</strong> einer Einrichtung, die mehrere Betriebe umfasst,<br />

reicht es aus, wenn die Zusammenfassungsvoraussetzungen nur zwischen diesem BgA<br />

und einem <strong>der</strong> „BgA“ <strong>des</strong> zusammengefassten BgA o<strong>der</strong> einem <strong>der</strong> Betriebe <strong>der</strong> Einrichtung<br />

vorliegen. In den Fällen <strong>des</strong> § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG muss die Voraussetzung<br />

„von einigem Gewicht“ jedoch im Verhältnis zum zusammengefassten BgA vorliegen.<br />

Soll ein nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zusammengefasster BgA nach § 4 Absatz 6 Satz<br />

1 Nr. 3 KStG mit einem an<strong>der</strong>en BgA weiter zusammengefasst werden, setzt dies voraus, dass<br />

beide BgA als Verkehrs- o<strong>der</strong> Versorgungs-BgA anzusehen sind, d. h. von dem jeweiligen<br />

Tätigkeitsbereich geprägt sind. Soll ein nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 o<strong>der</strong> 3 KStG zusammengefasster<br />

BgA nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nr 1 KStG mit einem an<strong>der</strong>en BgA weiter zusammengefasst<br />

werden, setzt dies voraus, dass beide BgA als gleichartig anzusehen sind.“<br />

Für die Beurteilung <strong>der</strong> Zulässigkeit einer kettenförmigen Zusammenfassung kommt es somit<br />

zum einen auf den aktuellen „Zustand“ <strong>der</strong> BgA an (Einzel-BgA o<strong>der</strong> bereits zusammengefasste<br />

BgA), zum an<strong>der</strong>en kann auch die zeitliche Reihenfolge <strong>der</strong> einzelnen Zusammenfassungen<br />

die Zulässigkeit maßgeblich beeinflussen.<br />

Beispiel: 19<br />

Die Kommune A unterhält ein Hallenbad, ein Freibad und einen Versorgungsbetrieb als jeweils<br />

eigenständige BgA. Bei dem Hallenbad befindet sich ein Blockheizkraftwerk, das zu<br />

einer engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht<br />

mit dem Versorgungsbetrieb führt.<br />

Fasst die Kommune zunächst die Bä<strong>der</strong> als gleichartige BgA nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1<br />

KStG zusammen, kann sie später den zusammengefassten Bä<strong>der</strong>betrieb mit dem Versorgungsbetrieb<br />

weiter zusammenfassen, wenn die Voraussetzung „Verflechtung von einigem<br />

Gewicht“ im Verhältnis zu dem zusammengefassten BgA vorliegt (Rz. 5 <strong>des</strong> BMF-<br />

19 vgl. Krämer in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Rz. 134 zu § 4 KStG<br />

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