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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Darüber hinaus muss die enge wechselseitig technisch-wirtschaftliche Verflechtung nach allgemeiner<br />

Verkehrsanschauung von einigem Gewicht sein. Allgemeine Grundsätze, die das<br />

Merkmal <strong>der</strong> Gewichtigkeit erfüllen, sind bislang vom BFH nicht formuliert worden. Mit dem<br />

Begriff <strong>der</strong> „Gewichtigkeit“ wird <strong>der</strong>en „Bedeutsamkeit“ umschrieben. Diese muss nach allgemeiner<br />

Verkehrsanschauung zwar nicht von herausragen<strong>der</strong> aber dennoch von erkennbarer<br />

Relevanz sein. Eine nur geringfügige Bedeutung <strong>der</strong> wechselseitigen technischwirtschaftlichen<br />

Beziehungen reicht für den Begriff „von einigem Gewicht“ somit nicht aus.<br />

In den Fällen, in denen eine Zusammenfassung auf Grund <strong>der</strong> Löschwasser- o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Durchspültheorie<br />

anerkannt wurde, ist zumin<strong>des</strong>t für die Zukunft zu prüfen, ob eine Zusammenfassung<br />

nach den oben dargestellten Grundsätzen auf Grund einer anzuerkennenden wirtschaftlich-technischen<br />

Verflechtung gegeben ist. Sollte dies nicht <strong>der</strong> Fall sein, ist unter Rücksprache<br />

mit dem zuständigen GKBP-FA und <strong>der</strong> OFD NRW die verbindliche Auskünft für die<br />

Zukunft zu wi<strong>der</strong>rufen.<br />

14.3 Zusammenfassung von Querverbundunternehmen<br />

Die Zusammenfassung mehrerer Versorgungsbetriebe und die Zusammenfassung von Versorgungs-<br />

und Verkehrs- sowie Hafen- und Flughafenbetriebe einer jPdöR sind von <strong>der</strong><br />

höchstrichterlichen <strong>Rechts</strong>prechung auch ohne wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung<br />

anerkannt worden, da die in ihnen geübten Betätigungen dem gleichen Gedanken,<br />

nämlich <strong>der</strong> Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung, untergeordnet sind, vgl. BFH vom 08.11.1989,<br />

BStBl II 1990 S. 242. In diesen Fällen werden die Voraussetzungen <strong>der</strong> Zusammenfassung als<br />

gegeben unterstellt, vgl. H 7 „Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art – Nicht<br />

gleichartige Betriebe gewerblicher Art“ KStH 2008, § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Absatz 3<br />

KStG.<br />

Als Querverbundunternehmen gelten:<br />

Versorgungsbetriebe 18<br />

z.B.: Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke<br />

Versorgungsbetriebe i.S.d. § 4 Absatz 3 KStG sind nur Einrichtungen im Bereich <strong>der</strong><br />

Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Wärmeversorgung. Ihre Tätigkeit muss <strong>der</strong> Versorgung<br />

<strong>der</strong> Bevölkerung dienen. Erfasst werden sämtliche Wertschöpfungsstufen (Erzeugung,<br />

Transport und Handel bzw. Vertrieb). Für die Einordnung als Versorgungsbetrieb ist es<br />

ausreichend, dass die Einrichtung nur eine o<strong>der</strong> einige <strong>der</strong> Wertschöpfungsstufen umfasst.<br />

§ 4 Absatz 3 KStG erfasst nur Tätigkeiten, die bis zur Übergabe an den Endkunden anfallen.<br />

Tätigkeiten, die in Folge <strong>der</strong> Verwendung <strong>des</strong> Wassers, <strong>der</strong> Energie o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wärme<br />

beim Endkunden anfallen, sind von § 4 Absatz 3 KStG nicht erfasst. Hierunter fallen insbeson<strong>der</strong>e<br />

Dienstleistungen im Bereich <strong>der</strong> Wartung von Kundenanlagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betrieb<br />

einer Anlage <strong>des</strong> Kunden beim Kunden (sog. Betriebsführungs-Contracting) sowie <strong>der</strong><br />

Energieberatung. Diese Tätigkeiten führen grundsätzlich zu einem geson<strong>der</strong>ten BgA, <strong>der</strong><br />

ggf. nach den übrigen Voraussetzungen <strong>des</strong> § 4 Absatz 6 KStG mit dem Versorgungs-<br />

18 Ein unter die Verpackungsverordnung fallen<strong>der</strong> Betrieb stellt, obwohl er Grundbedürfnisse <strong>der</strong> Bevölkerung<br />

abdeckt, indem er <strong>der</strong> Entsorgung und Verwertung von Abfällen und Wertstoffen dient, keinen Versorgungsbetrieb<br />

im engeren Sinne dar, vgl. BFH vom 08.11.1989 (BStBl II 1990 S. 242)<br />

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