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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

genutzt wird, um so eine Verflechtung mit dem Wasserversorgungsbereich herzustellen.<br />

Hierzu bleibt Folgen<strong>des</strong> festzuhalten:<br />

<br />

<br />

Nach § 1 Abs. 2 <strong>des</strong> Feuerschutz- und HilfeleistungsG NRW ist die Löschwasserversorgung<br />

durch die jeweiligen Gemeinden sicherzustellen. Es handelt sich bei <strong>der</strong> Löschwasserversorgung<br />

also um eine hoheitliche (Pflicht-)Aufgabe <strong>der</strong> Gemeinden.<br />

Mit <strong>der</strong> Wasserversorgung unterhält eine Gemeinde einen BgA, § 4 Abs. 3 KStG.<br />

Die zentrale Wasserversorgungsanlage einer Gemeinde dient dem Zweck, den Einwohnern<br />

<strong>der</strong> Gemeinde Trink- und Brauchwasser zu liefern.<br />

Darüber hinaus gibt das Wasserwerk u.a. auch Wasser für Feuerlöschzwecke ab.<br />

Einzig die Gemeinde ist für die Löschwasserversorgung verantwortlich. Sie wird entwe<strong>der</strong><br />

selbst Maßnahmen ergreifen o<strong>der</strong> im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erteilung von Baugenehmigungen<br />

o<strong>der</strong> Umsetzung von Erschließungsmaßnahmen den jeweiligen Grundstückseigentümern<br />

etwa Auflagen erteilen, mit denen eine ausreichende Löschwasserversorgung in dem zu untersuchenden<br />

Bereich gesichert werden kann.<br />

Die Gemeinde hat zur Sicherstellung <strong>des</strong> Löschwasserbedarfs die Möglichkeit, auch auf das<br />

öffentliche Wasserversorgungsnetz in dem Maße zuzugreifen, wie die technische Beschaffenheit<br />

<strong>des</strong> Rohrnetzes dieses zulässt. Das Wasserwerk selbst ist jedoch nicht dazu verpflichtet,<br />

den vollen Löschwasserbedarf zu decken.<br />

Reichen offene Wasserläufe etc. o<strong>der</strong> die technischen Einrichtungen <strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung<br />

nicht für eine ordentliche Löschwasserversorgung aus, muss die Gemeinde prüfen,<br />

ob an<strong>der</strong>e Deckungsmöglichkeiten vorhanden sind. Eine zusätzliche Deckungsmöglichkeit<br />

in diesem Sinne ist auch die Wasserentnahme aus einem Schwimmbecken. Dabei ist davon<br />

auszugehen, dass auch private Betreiber eines Schwimmba<strong>des</strong> die Entnahme von Wasser<br />

aus ihrem Bad zu Feuerlöschzwecken dulden müssen.<br />

Allein die Möglichkeit, den Wasservorrat <strong>des</strong> Bä<strong>der</strong>betriebes für Löschzwecke zu nutzen,<br />

stellt keine wirtschaftliche (Mit-)Nutzung <strong>des</strong> Ba<strong>des</strong> durch den Bereich Wasserversorgung<br />

dar. Für den Fall, dass <strong>der</strong> Betrieb <strong>des</strong> Ba<strong>des</strong> eingestellt werden würde, würde für die Sparte<br />

Wasserversorgung nicht die Notwendigkeit entstehen, zur Sicherstellung <strong>des</strong> Wasserversorgungsbetriebes<br />

eine vergleichbare “Ersatzmaßnahme“ zu ergreifen.<br />

Ebenso ist die so genannte Durchspültheorie nicht dazu geeignet, eine enge wechselseitig<br />

technisch-wirtschaftliche Verflechtung herzustellen. Dabei beruft man sich darauf, dass durch<br />

das Befüllen <strong>des</strong> Ba<strong>des</strong> ein entsprechen<strong>der</strong> Wasserdurchsatz durch das Rohrleitungssystem<br />

<strong>des</strong> Wasserversorgungsbetriebes entsteht, <strong>der</strong> Ablagerungen und Keimbildungen in den Rohren<br />

vermin<strong>der</strong>e. Dies ist jedoch durch den üblichen Wasserdurchsatz <strong>der</strong> Endverbraucher (zu<br />

denen <strong>der</strong> Badbetrieb auch rechnet) bereits gegeben. Ein zusätzlicher Effekt ist nicht in ausreichendem<br />

Maße erkennbar.<br />

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