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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

steht nicht entgegen, dass gem. Rz. 16 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S.<br />

1303, für die Frage <strong>der</strong> Zusammenfassung eines Verpachtungs-BgA mit einem an<strong>der</strong>en Verpachtungs-BgA<br />

o<strong>der</strong> einem BgA i.S.d. § 4 Abs. 1 KStG auf die Tätigkeit <strong>des</strong> Pächters abzustellen<br />

ist. Diese Regelung dient nur <strong>der</strong> maßgebenden Qualifizierung <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>des</strong> Verpächters.<br />

Eine Zusammenfassung von Verpachtungsbetrieben ist weiterhin nach den Grds.<br />

von H 7 (Verpachtungsbetriebe gewerblicher Art untereinan<strong>der</strong> und mit an<strong>der</strong>en Betrieben<br />

gewerblicher Art) KStH 2008 nur bei Gleichartigkeit möglich.<br />

Zweifel an einer technischen Verflechtung selbst bei vorhandener Stromversorgungs- respektive<br />

Stromnetzbetriebssparte bestehen jedoch in den Fällen, in denen <strong>der</strong> durch das BHKW<br />

erzeugte Strom vorrangig im Bä<strong>der</strong>betrieb verbraucht werden soll und nur ein marginaler Teil<br />

überhaupt in das Netz <strong>des</strong> Stadtwerke-Betriebs zum allgemeinen Weiterverkauf eingespeist<br />

werden soll.<br />

Die Kriterien für die Zusammenfassung von BgA wegen einer objektiv engen wechselseitigen<br />

technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2<br />

KStG werden <strong>der</strong>zeit zwischen den obersten Finanzbehörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> erörtert<br />

und sollen Gegenstand eines BMF-Schreibens werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Zusammenfassung mittels eines Blockheizkraftwerks sind dabei stets die Verhältnisse<br />

<strong>des</strong> Einzelfalls maßgebend. Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>des</strong> Einzelfalls sind insbeson<strong>der</strong>e folgende<br />

Grundsätze zu beachten:<br />

1 Ein mobiles BHKW ist wie ein stationäres BHKW grundsätzlich geeignet, im Einzelfall die<br />

Zusammenfassung eines Ba<strong>des</strong> (aber auch einer an<strong>der</strong>en Einrichtung, die Wärme und<br />

Strombedarf hat, z. B. eine Stadthalle) mit einem Energieversorgungs-BgA zu begründen.<br />

Maßstab für eine hinreichende tatsächlich technisch-wirtschaftliche Verflechtung <strong>der</strong> beiden<br />

Einrichtungen, die nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG zusammengefasst werden<br />

sollen, ist dabei die vom mobilen BHKW abgegebene Wärmemenge. Die Zusammenfassung<br />

setzt voraus, dass das mobile BHKW mehr als 50 % seiner Wärmeleistung im Jahr an das<br />

Bad abgibt. Die übrigen Zusammenfassungsvoraussetzungen müssen daneben auch erfüllt<br />

sein. Die Aufwendungen für das mobile BHKW in Zeiten, in denen es nicht bei <strong>der</strong> zusammenzufassenden<br />

Einrichtung (z. B. beim Bad) eingesetzt wird, sind für die Einkommensverrechnung<br />

<strong>der</strong> zusammenzufassenden Einrichtungen nach sachgerechtem Schlüssel auszuscheiden.<br />

2 Der Zusammenfassung eines Energieversorgungs-BgA mit einem Freibad-BgA mittels<br />

BHKW steht nicht entgegen, dass das Freibad nur in <strong>der</strong> Sommersaison für Badegästegeöffnet<br />

ist.<br />

3 Die bilanzielle Behandlung <strong>des</strong> BHKW ist kein für die Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6<br />

Satz 1 Nummer 2 KStG maßgebliches Kriterium.<br />

4 Als Energieversorgungs-BgA, <strong>der</strong> für die Zusammenfassung mit einem Bad-BgA mittels<br />

BHKW nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG geeignet ist, kommen nur Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />

i. S. d. § 3 Nummer 2d EEG (Endkunden-Versorger) o<strong>der</strong> Netzbetriebsunternehmen<br />

in Frage. Ist eine <strong>der</strong>artige Tätigkeit mit an<strong>der</strong>en Tätigkeiten in einem<br />

BgA zusammengefasst worden, ist nach den Grundsätzen von Rdnr. 5 <strong>des</strong> BMF-<br />

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