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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

schaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll nutzen 17 .<br />

Folglich kommt dem Nachweis <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit eine grundlegende Bedeutung zu. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

müssen die vorhandenen o<strong>der</strong> entstehenden wechselseitigen Beziehungen bei sämtlichen<br />

betroffenen Einrichtungen, d. h. sowohl in dem oben beispielhaft genannten Bä<strong>der</strong>betrieb<br />

als auch in dem das BHKW betreibenden Versorgungsbetrieb wirtschaftliche Vorteile<br />

auslösen.<br />

Nach <strong>der</strong> Verabschiedung <strong>des</strong> Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und <strong>des</strong> Kraft-Wärme-<br />

Kopplungsgesetzes (KWK-Gesetz) bestehen Zweifel daran, ob aufgrund <strong>der</strong> in den v. g. Gesetzen<br />

festgelegten Abnahme- und Vergütungsregelungen durch den Betrieb eines BHKW<br />

tatsächlich wirtschaftliche Vorteile entstehen. Insbeson<strong>der</strong>e in den Fällen, in denen die vorgelegten<br />

Wirtschaftlichkeitsgutachten mit einem nur geringen Überschuss abschließen, dürfte<br />

die Zusammenfassung im Hinblick auf das Erfor<strong>der</strong>nis einer Verflechtung „von einigem Gewicht“<br />

ausscheiden.<br />

Eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht zwischen<br />

einem Stadtwerke-Betrieb und einem Bä<strong>der</strong>betrieb kann u. E. auf Grund eines BHKW<br />

in <strong>der</strong> Regel nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn <strong>der</strong> Stadtwerke-Betrieb entwe<strong>der</strong> als<br />

Stromversorger und/o<strong>der</strong> als Stromnetzbetreiber tätig wird. Wird <strong>der</strong> erzeugte Strom lediglich<br />

an einen großen Stromerzeuger veräußert (z.B. RWE, E.ON), ist die Verflechtung regelmäßig<br />

zu verneinen. Ein BHKW selbst ist zwar als Versorgungsbetrieb anzusehen (Rz. 8 <strong>des</strong> BMF-<br />

Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303) und kann demnach gem. § 4 Abs. 6 Satz 1<br />

Nr. 3 KStG mit weiteren Versorgungsbetrieben (z.B. Gas, Wasser, Wärme) zusammengefasst<br />

werden. Auch besteht zwischen einem Bä<strong>der</strong>betrieb und einem BHKW als eigenständigem<br />

Versorgungsbetrieb regelmäßig eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung. Grds. reicht es<br />

für die Zusammenfassung eines BgA (Bä<strong>der</strong>betrieb) mit einem weiteren, bereits zusammengefassten<br />

BgA (BHKW und übrige Versorgungsbetriebe) zwar aus, dass die Zusammenfassungsvoraussetzungen<br />

nur zwischen diesem Betrieb (dem Bad) und einem <strong>der</strong> zuammengefassten<br />

Betriebe (dem BHKW) vorliegen (sog. „Andockstelle“, vgl. Rz. 5 <strong>des</strong> BMF-<br />

Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303, und Tz. 14.4). Die Voraussetzung „von<br />

einigem Gewicht“ muss jedoch im Verhältnis zu dem zusammengefassten Betrieb vorliegen<br />

und ist u. E. zu verneinen, wenn we<strong>der</strong> eine Stromversorgungs- noch eine Netzbetriebssparte<br />

vorliegt. Auch eine Weiter-Zusammenfassung gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG eines Bad-<br />

BHKW-Betriebs mit einem zusammengefassten Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Wärme)<br />

scheidet aus, weil <strong>der</strong> Zusammenfassung Bad-BHKW regelmäßig das Bad das Gepräge gibt<br />

(Rz. 6 und 8 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303).<br />

Wird <strong>der</strong> Stadtwerke-Betrieb hingegen als Stromversorger und/o<strong>der</strong> Stromnetzbetreiber tätig,<br />

kann über ein BHKW eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht zu<br />

<strong>der</strong> Badsparte hergestellt werden. Da diesen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zusammengefassten<br />

Betrieben (Bad, BHKW und Strom) regelmäßig <strong>der</strong> Stromversorgungs- bzw. Stromnetzbetrieb<br />

das Gepräge gibt, kann dann eine Weiterzusammenfassung mit den übrigen Versorgungsbetrieben<br />

(Gas, Wasser, Wärme) gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG erfolgen.<br />

Die Anerkennung <strong>der</strong> Zusammenfassung eines reinen Stromnetzverpachtungsbetriebs, <strong>der</strong><br />

gem. Rz. 12 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303, ein Versorgungsbetrieb<br />

ist, mit einem Badbetrieb aufgrund einer über ein BHKW hergestellten technischwirtschaftlichen<br />

Verflechtung scheitert ebenfalls an <strong>der</strong> Gewichtigkeit <strong>der</strong> Verflechtung. Dem<br />

17 vgl. Verfügung <strong>der</strong> OFD Frankfurt vom 27.07.1995, S 2706 A-16-St II 12<br />

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