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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

nisatorische Zusammenführung (z.B. durch eine gemeinsame Buchführung) hat keine Auswirkungen<br />

darauf, dass die Trägerkörperschaft mit jedem ihrer Betriebe gewerblicher Art<br />

Subjekt <strong>der</strong> Körperschaftsteuer bleibt.<br />

Vgl. Rz. 1-18 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

Nachfolgend werden die verschiedenen Zusammenfassungsmöglichkeiten erläutert.<br />

14.1 Zusammenfassung wegen Gleichartigkeit<br />

Die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger BgA ist zulässig, vgl.§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1<br />

KStG, R 7 Abs. 1 KStR 2004.<br />

Gleichartig sind gewerbliche Tätigkeiten, wenn sie im gleichen Gewerbezweig ausgeübt werden,<br />

vgl. BFH-Urteil vom 4.9.2002, BFH/NV 2003 S. 511.<br />

Die in § 4 Abs. 3 KStG aufgeführten Versorgungsbetriebe sind gleichartig.<br />

14.2 Zusammenfassung wegen Erfüllung <strong>der</strong> Verflechtungsvoraussetzungen<br />

Die Zusammenfassung mehrerer BgA ist zulässig, wenn zwischen den jeweiligen BgA nach<br />

dem Gesamtbild <strong>der</strong> Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche<br />

Verflechtung besteht und die Verflechtung von einigem Gewicht ist, vgl. H 7 (Zusammenfassung<br />

von Betrieben gewerblicher Art – Nicht gleichartige Betriebe gewerblicher Art) KStH<br />

2008, § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG.<br />

Nach den von <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>prechung entwickelten Grundsätzen (vgl. Beschluss <strong>des</strong> GrS <strong>des</strong><br />

BFH vom 16.01.1967, BStBl III 1967 S. 240, sowie BFH-Urteile vom 19.05.1967, BStBl III<br />

1967 S. 510, und BFH vom 12.07.1967, BStBl III 1967 S. 679, kann von einer den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

genügenden Verflechtung ausgegangen werden, wenn sich aus <strong>der</strong> Lieferung eines<br />

Hauptstoffes für den einen Betrieb gleichzeitig Vorteile für den an<strong>der</strong>en Betrieb ergeben, die<br />

nicht allein auf einer Verknüpfung aufgrund einer subjektiven Willenentscheidung beruhen,<br />

son<strong>der</strong>n zwangsläufig aufgrund chemischer bzw. physikalischer Vorgänge entstehen.<br />

Die Schaffung einer einheitlichen technischen und kaufmännischen Leitung mit einer gemeinsamen<br />

Kassen- und Buchführung begründet noch keine enge wechselseitig technischwirtschaftliche<br />

Verflechtung. Das Vorhandensein einer solchen Verflechtung hängt vielmehr<br />

von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Betätigung und den sachlichen Beziehungen <strong>der</strong> Betriebe untereinan<strong>der</strong> ab.<br />

Eine enge wechselseitig technisch-wirtschaftliche Verflechtung ist dann gegeben, wenn bestehende<br />

o<strong>der</strong> zu errichtende Anlagen den Zwecken mehrerer Betriebe dienen. Reine Lieferverhältnisse<br />

erfüllen nicht das Merkmal <strong>der</strong> engen wechselseitigen technischwirtschaftlichen<br />

Verflechtung.<br />

Ein rein technischer Verbund kann eine enge wechselseitig technisch-wirtschaftliche Verflechtung<br />

zur Folge haben, wenn z.B. ein Versorgungsbetrieb und ein Bä<strong>der</strong>betrieb die durch<br />

ein BHKW erzeugte Energie wechselseitig (z.B. Heizenergie und Elektrizität) unter wirt-<br />

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