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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

14 Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art<br />

Die jPdöR ist Steuersubjekt mit jedem einzelnen ihrer BgA, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG und<br />

BFH vom 13.03.1974, BStBl II 1974 S. 391. Infolge<strong>des</strong>sen ist für jeden einzelnen BgA getrennt<br />

ein Einkommen zu ermitteln und <strong>der</strong> Körperschaftsteuer zu unterwerfen.<br />

Die Zusammenfassung verschiedener Einrichtungen eröffnet den jPdöR aufgrund eintreten<strong>der</strong><br />

organisatorischer, personal- und betriebswirtschaftlicher sowie technischer Synergieeffekte<br />

erhebliche finanzielle Vorteile. Zudem ergibt sich auch aus steuerlichen Gründen erhebliches<br />

Einsparungspotenzial. Dieses entsteht, wenn gewinn- und verlustbringende Betriebe zusammengeführt<br />

werden, weil durch die Saldierung <strong>der</strong> Gewinne und Verluste sich die steuerliche<br />

Bemessungsgrundlage für die Festsetzung <strong>der</strong> Körperschaft- und Gewerbesteuer reduziert.<br />

Eine pauschale Zusammenfassung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> jeweiligen BgA ist jedoch, entgegen <strong>der</strong><br />

für gemeinnützige Vereine geltenden <strong>Rechts</strong>lage, grundsätzlich nicht möglich.<br />

Die <strong>Rechts</strong>prechung und die Verwaltung lassen unter bestimmten Voraussetzungen die Zusammenfassung<br />

von BgA mit <strong>der</strong> Folge <strong>der</strong> ertragsteuerlich wirksamen Ergebnisverrechnung<br />

zu.<br />

Diese Voraussetzungen ergeben sich zum einen aus dem durch das JStG 2009 eingefügten § 4<br />

Abs. 6 KStG, sowie aus R 7 KStR 2004 und H 7 (Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher<br />

Art) KStH 2008.<br />

Danach ist eine Gewinn- bzw. Verlustverrechnung verschiedener BgA möglich, wenn<br />

<br />

<br />

<br />

es sich um gleichartige BgA handelt, o<strong>der</strong><br />

zwischen den jeweiligen BgA nach dem Gesamtbild <strong>der</strong> Verhältnisse objektiv eine enge<br />

wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht und die Verflechtung<br />

von einigem Gewicht ist, o<strong>der</strong><br />

sog. Querverbundunternehmen i.S.d. H 7 (Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher<br />

Art – Nicht gleichartige Betriebe gewerblicher Art) Satz 2 KStH 2008 vorliegen.<br />

Eine Zusammenfassung von BgA mit Hoheitsbetrieben ist steuerlich generell nicht zulässig<br />

(§ 4 Abs. 6 Satz 2 KStG).<br />

Die jPdöR hat jeweils ein Wahlrecht, ob und in welchem Umfang sie bestehende BgA im<br />

Einzelfall nach diesen Grundsätzen steuerlich zusammenfasst o<strong>der</strong> eine Zusammenfassung<br />

beibehält. Eine steuerliche Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG setzt keine organisatorische<br />

Zusammenfassung <strong>der</strong> BgA durch die jPöR voraus. Bei <strong>der</strong> Zusammenfassung<br />

von zwei BgA kommt es nicht zur Gewinnrealisierung.<br />

Für den zusammengefassten BgA muss steuerlich eine eigenständige Gewinnermittlung vorgenommen<br />

werden.<br />

Soweit die Trägerkörperschaft gewinn- und verlustträchtige Betriebe gewerblicher Art zusammenfasst,<br />

obwohl die Grundsätze <strong>der</strong> zulässigen Zusammenfassung gem. § 4 Abs. 6 KStG<br />

nicht erfüllt werden, ist je<strong>der</strong> BgA mit seinem Ergebnis einzeln zu besteuern. Somit ist je<strong>der</strong><br />

BgA mit seinem steuerlichen Ergebnis zu veranlagen. Eine gleichwohl vorgenommene orga-<br />

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