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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

2 Problembeschreibung<br />

Neben den unerlässlichen hoheitlichen Leistungen treten die jPdöR immer öfter als Konkurrent<br />

gegenüber privaten Unternehmen auf. In Anbetracht dieser Entwicklung bereiten die Fragen,<br />

ob und ggf. inwieweit die neu aufgenommenen o<strong>der</strong> bereits vorhandenen und ausgeweiteten<br />

Tätigkeiten <strong>der</strong> jPdöR hoheitliche o<strong>der</strong> wirtschaftliche Betätigungsfel<strong>der</strong> erschließen<br />

und das äußere Bild eines Gewerbebetriebes bieten, immer wie<strong>der</strong> Probleme.<br />

Darüber hinaus wird nach ständiger <strong>Rechts</strong>prechung <strong>des</strong> BFH 1 für Zwecke <strong>der</strong> Ermittlung <strong>des</strong><br />

körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens <strong>der</strong> Betrieb gewerblicher Art (BgA) <strong>der</strong> jPdöR<br />

verselbständigt. Damit wird <strong>der</strong> BgA im Verhältnis zu seiner Trägerkörperschaft im Ergebnis<br />

wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.<br />

Daher sind in diesen Bereichen häufig nicht erkannte verdeckte Gewinnausschüttungen möglich.<br />

Diese können sich z.B. durch überhöhte Konzessionsabgaben, durch zinslose Darlehen<br />

von kommunalen Unternehmen an den hoheitlichen Bereich <strong>der</strong> Trägerkörperschaft und zahlreiche<br />

an<strong>der</strong>e Sachverhalte ergeben.<br />

Durch die Än<strong>der</strong>ungen im Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren werden Leistungen<br />

<strong>der</strong> BgA an ihre Trägerkörperschaften als Kapitaleinkünfte <strong>der</strong> Trägerkörperschaft qualifiziert<br />

und mit einer 15%igen Kapitalertragsteuer belastet. Hierbei führt auf Seiten <strong>der</strong> Kommunen<br />

sowohl die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Eigen- und Regiebetrieben<br />

als auch die Ermittlung <strong>des</strong> steuerlichen Einlagekontos i.S.d. § 27 KStG häufig zu Problemen,<br />

die mitunter zu erheblichen Steuerausfällen führen können.<br />

Insoweit bietet es sich an, einzelne <strong>der</strong> im Folgenden aufgegriffenen Themen sukzessive einer<br />

intensiven Prüfung zu unterziehen. Dabei fällt es in die Eigenverantwortung <strong>der</strong> Finanzämter,<br />

im Rahmen <strong>der</strong> dezentralen Schwerpunktbildung die für eine Prüfung <strong>des</strong> Einzelfalles erfor<strong>der</strong>lichen,<br />

ggf. nach strukturellen o<strong>der</strong> Umsatzkriterien ausgewählten Themen zu bestimmen.<br />

Auch die steuersparende Verlustverrechnung durch Zusammenfassung von BgA (z.B. die<br />

zulässige Verrechnung gleichartiger o<strong>der</strong> die unzulässige Verrechnung nicht gleichartiger<br />

Betriebe, von verpachteten Betrieben, über Einbringungen in Kapitalgesellschaften sowie die<br />

Einlage von Kapitalbeteiligungen) bereitet häufig Schwierigkeiten.<br />

Zudem werden vielfach sog. „Betriebsaufspaltungs-BgA“, z.B. durch die Vermietung und<br />

Verpachtung von Betriebsgrundstücken an kommunale Eigengesellschaften, sowie vGA<br />

durch die Vermietung und Verpachtung von Betriebsgrundstücken an BgA o<strong>der</strong> die Begründung<br />

eines BgA durch die Veräußerung sog. sperrfristbehafteter bzw. einbringungsgeborener<br />

Anteile nicht erkannt.<br />

Allein die hier nur beispielhaft aufgeführten Problembereiche unterstreichen die Notwendigkeit,<br />

Erfahrungen auszutauschen und das Fachwissen zu erweitern.<br />

1 Vgl. BFH vom 14.03.1984, BStBl II 1984 S. 496, vom 03.02.1993, BStBl II 1993 S. 459, BFH vom<br />

24.04.2002, BStBl 2003 II S. 412<br />

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